Hallo,

wir haben bei uns in der Firma eine Rahmenvereinbarung zur Flexiblen Arbeitszeit, die auf GBR Ebene abgeschlossen wurde. Und eine Standort-Vereinbarung zur Arbeitszeit, die natürlich mit dem lokalen BR abgeschlossen wurde.

Bei beiden wird Bezug auf die Gleitzeitregelung genommen.
Allerdings widersprechend die sich hier minimal. Für mich ist jetzt nicht klar, welche da Vorrang hat, oder ob das "Günstiger-Prinzip" gilt.

Zuerst zur GBV: diese ist von 2009 und enthält folgenden Wortlaut zur Gleitzeit:

"Kernarbeitszeit

Während der jeweiligen Kernarbeitszeit ist Anwesenheitspflicht.

Eine kurzfristige Unterschreitung für einzelne Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern kann der Vorgesetzte anordnen, sofern betriebliche Belange dies erfordern bzw. ermöglichen. Wenn aus betrieblichen Gründen über einen längeren Zeitraum als eine Woche notwendig ist, die Arbeitszeit dem tatsächlichen Arbeitsanfall anzupassen, ist bei Unterschreitung der Kernarbeitszeit eine Abstimmung mit dem Betriebsrat notwendig."

Dem gegenüber steht die Standort BV: diese ist von 2014

"Gleitzeitkonto

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann nach vorheriger Vereinbarung und Zustimmung des Betriebsrats, eine zu vereinbarende Zeit, innerhalb der Grenzen der Gleitzeitspanne (Anm von mir: -150h...+150h) abgebaut werden."

Weitere Anmerkung zu der BV: es ist sonst festgelegt, dass der AG nicht auf das Gleitzeitkonto der Mitarbeiter zugreifen kann, sondern das nur die Mitarbeiter können (es sei denn, betriebliche Belange stehen dagegen...)

Bei uns geht es nun darum, dass wir im Moment wenig Arbeit haben, die Vorgesetzten immer die Passage der GBV hervorziehen und die AN eigenmächtig auf Gleitzeit heimschicken. Aus meiner Sicht können Sie das nicht, weil das laut Standort BV zumindest mit dem Betriebsrat abzustimmen ist.
Wer hat hier recht?

Für konstruktive Antworten wäre ich euch sehr dankbar...

Zoppo