Vertretung von Handlungsbevollmächtigten
Zurzeit stellt sich die Frage, ob wir im folgenden Fall als BR tätig werden müssen oder nicht?!
Folgende Situation: Ein Handlungsbevollmächtigter unseres Unternehmens hat sich rechtlichen Beistand gegen unseren AG geholt. Frage: dürfen wir als BR den Handlungsbevollmächtigten, der ja zur Geschäftsleitung zählt überhaupt vertreten? Laut Informationen aus verschiedenen Quellen heisst es immer, dass "Leitende Angestelle obwohl AN nicht vom BR vertreten werden können. Zählen Handlungsbevollmächtige auch als "Leitende Angestellte"?
Community-Antworten (7)
11.03.2013 um 12:26 Uhr
Die Einstufung fand durch euren Wahlvorstand bei der letzten Wahl statt. Wenn der HB Wahlrecht hatte, müsst ihr ihn vertreten.
11.03.2013 um 12:32 Uhr
Hallo metallica, ...Wenn der HB Wahlrecht hatte, müsst ihr ihn vertreten.
Diese pauschale Aussage ist so nicht richtig. Denn wenn der WV hier einen Fehler gemacht hat, also es sich doch um einen leitenden Ang handelt ist der BR nicht zuständig.
Es kann weiter auch gegeben sein, dass AN nach der Wahl zu leitenden Ang werden. Oftmals sogar bisherige BRM, welche dann ab diesem Tag das Mandat verlieren. Gleiches gilt für AN die nach der Wahl als leitende Ang eingestellt werden.
Wenn also der BR richtiger Weise erkennt, es ist ein leitender Ang und der WV hat ggf Fehler gemacht, ist der BR nicht zuständig
11.03.2013 um 12:35 Uhr
kommt immer darauf an, was der handlungsbevollmächtiger darf
Ein Handlungsbevollmächtigter unseres Unternehmens hat sich rechtlichen Beistand gegen unseren AG geholt. Frage: dürfen wir als BR den Handlungsbevollmächtigten, der ja zur Geschäftsleitung zählt überhaupt vertreten?
das ist viel verwirrender. soll das heißen: rechtlichen beistand beim betriebsrat?
11.03.2013 um 13:40 Uhr
Der BR ist ohnehin nicht rechtlicher Beistand sondern nur Interessenvertreter. Das BetrVG räumt AN insofern nur ein, für ihre personellen Angelegenheiten zur Unterstützung den BR hinzuzuziehen oder sich bei diesem zu beschwerden.
In diesem Sinne habe ich noch nie die Tür vor jemanden verschlossen. Wenn der AG meint, es handele sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, möge er es darlegen und den BR ausbremsen. Ansonsten gibt es ja mehr als genug Beispiele dafür, dass vermeintliche Leitende dann doch "nur" AN waren.
18.03.2013 um 13:27 Uhr
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich den rechtlichen Beistand nicht beim BR sondern bei einem Anwalt geholt.
18.03.2013 um 13:38 Uhr
@lurtz Tschuldige: Aber was hat denn jetzt der BR für ein Aktionspaket mit dem RA des Handlungsbevollmächtigten? Selbst wenn er normaler AN wäre, dann hat der BR bei individualrechtlichen Problemlagen (fast) nie was damit zu schaffen...
19.03.2013 um 12:07 Uhr
@Kölner Genau das denke ich ja auch. Nur der Handlungsbevollmächtigte meint, dass wir Ihn als BR zur Seite stehen müssen und uns evtl. auch rechtlichen Beistand holen sollten, für eine Sache, wo der Betriebsrat gar nicht hinzugezogen und auch nicht befragt wurde. Genauere Einzelheiten kann ich jetzt leider nicht preisgeben. Aber ist das nicht jetzt ne Sache zwischen dem Betrieb und dem Handlungsbevollmächtigten?? Oder müssen wir als Betriebrat tätig werden??
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