W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fristeinhaltung bei Selbstkündigung

K
Kater_Carlo
Jan 2018 bearbeitet

Selbstkündigung einer Kollegin mit gekürzter Frist (1 Moant früher). Handschriftlicher Vermerk der Handlungsvbevollmächtigten und Personalleiterin, dass Kündigung so OK ist. Am nächsten Tag will man die Kündigung nicht erhalten haben, liegt auch nicht mehr in den Akten. Der Kollegin liegt jedoch -wahrscheinlich Gott-sei-Dank- die Kopie mit Vermerk und Unterschrift vor. Die Kollegin tritt bereits zum 01.09. eine neue Stelle an, man besteht jedoch auf Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2008, der noch zu nehmende Urlaubsanspruch scheint fraglich. Die Kollegin hat bereits einen Rechtsanwalt kontaktiert, der jetzt gebeten, den Betriebsrat einzuschalten. Zu erwähnen ist, dass die Kollegin im Jahr 2003 eingestellt wurde, im Juni 2004 in einen Eigenbetrieb (GmbH) übergeleitet wurde. Wie seht Ihr das, kann man noch nicht mal mehr einem Handlungsbevollmächtigten trauen, was ist die Unterschrift wert? Wir denken, am Urlaub ist nicht zu rütteln. Morgen wird es ein Perso-Gespräch mit dem Prokuristen geben. Es wäre schön, wenn jemand helfen könnte.

4.92702

Community-Antworten (2)

M
Mona-Lisa

30.07.2008 um 09:10 Uhr

@kater_carlo, also ehrlich gesagt, für mich wäre die Eigenkündigung - vom AG bestätigt - bindend! Der Weg um RA war aber dennoch richtig! Es kann ja wohl nicht sein, dass der AG einseitig seine eigene Unterschrift über den Haufen wirft........ Ich frage mich nur, was da ein BR ausrichten soll, die Kündigung betrifft Individualrecht und da ist der wie wir wissen aussen vor........

K
Kater_Carlo

30.07.2008 um 17:31 Uhr

An Mona-Lisa, herzlichen Dank. Es bestätigte eigentlich unsere Meinung und stärkte uns heute den Rücken! Inzwischen hat das Perso-Gespräch stattgefunden, es wird eine einvernehmliche Lösung für beide Teile gesucht, in der Form einer Auszahlung der Urlaubstage und Überstunden, so dass ein Wechsel (nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08) zum 01.09 gewährleistet wird. Bei diesem Gespräch stellte sich heraus, dass die Kollegin seit Sept. 2007 eine Weiterbildung macht. Wir werden daraufhin den Bildungsurlaubsanspruch von 5 Tagen für dieses Jahr noch geltend machen, was von der GF abgenickt wurde. Bin gespannt, ob das auch alles so reibungslos über die Bühne geht.

Ihre Antwort