W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung Zuverlässigkeitsüberprüfung

H
Hmaidide
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Wir wollen eine BV über die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung abschließen und brauchen ein paar tips von euch. Es geht um die Überprüfung sowol von Berwerbern als auch für bestehenden MA, die Zugang zum Sicherheits- (Luftfracht) bereich haben. Die GL hat beschlossen die Überprüfung nach §7 LuftSiG durchzuführung. Für alle euer Tips bzw. Muster BV wäre ich sehr dankbar Schöne Grüße Hmaidide

2.749017

Community-Antworten (17)

M
Mainpower

10.03.2013 um 11:45 Uhr

Hallo, Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,

wenn ich diesen Satz aus dem §7 LuftSiG richtig interpretiere dann M U S S euer AG laut Gesetz sogar eine Sicherheitsüberprüfung veranlassen. Das muss eure GL nicht beschliesen, sondern sie muss nach dem Gesetz handeln. Ob mit oder ohne BV. Mir ist es schleierhaft was Ihr in einer BV regeln wollt. Das Gesetz ist doch eindeutig.

H
Hmaidide

10.03.2013 um 13:17 Uhr

Hallo mainpower, Hallo zusammen, Danke für die schnelle Antwort, allerdings sind wir kein Flughafenbetrieb sondern ein sogenannte "Bekannte Versender". Die Überprüfung nach § 7 LuftSiG "Zuverlässigkeitsüberprüfung" ist nur für die "Sicherhetsbeauftragten" vorgeschrieben. Für die anderen MA reicht auch eine "Beschäftigungsbezogene Überprüfung". Wir sind zwar dafür, dass die GL die Überprüfung nach § 7 durchführt, wollen aber unseren MA irgend wie schützen, deswegen die BV. Ich hoffe, dass einer von euch so eine BV irgendwo findet und bedanke mich jetzt schon im voraus. Schöne Grüße Hmaidide

M
Mainpower

10.03.2013 um 13:29 Uhr

Hallo, Du schreibst in deiner Frage aber dass es um MA geht die Zugang zum Sicherheits -( Luuftfracht) bereich haben. Ist das nicht schon ein Kriterium um eine Überprüfung nach §7 LuftSiG zu rechtfertigen?

H
Hmaidide

10.03.2013 um 13:44 Uhr

Hallo mainpower, Ja. die Überprüfung nach § 7 ist nur für die Sicherheitsbeauftragten vorgeschrieben, nicht aber für die anderen MA, die Zugang zum Bereich haben. Kann aber auch durchgeführt werden. Schöne Grüße Hmaidide

H
Hoppel

10.03.2013 um 14:06 Uhr

@ Hmaidide

Ich glaube, dass hier zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander vermengt werden.

Was Du beschreibst, ist der "behördlich anerkannte bekannte Versender".

Diese Unternehmen müssen mind. eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 7 LuftSiG mängelfrei bestanden haben muss.

Und Zugang zur identifizierbaren Luftfracht dürfen wiederum nur die MA haben, die einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung stand gehalten haben.

Davon zu trennen ist der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens!

  1. "Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen."
G
gironimo

10.03.2013 um 14:15 Uhr

wollen aber unseren MA irgend wie schützen<

Da müsst Ihr doch "Gefahren" erkennen, die Ihr abwehren wollt. Welche wären denn das.

Das Gesetz ist ja das eine. Die Umsetzung im Betrieb eine andere Sache. Sofern hier das Gesetz einen Spielraum läßt, kann dieser auch im Betrieb geregelt werden.

Spontan würde mir nur einfallen: Was ist, wenn ein bereits beschäftigter AN der Überprüfung nicht Stand hält? Meintet Ihr so etwas?

H
Hmaidide

10.03.2013 um 14:53 Uhr

Hallo zusammen, Vielen Dank für die Rückmeldungen. Gironimo hat es erkannt. Es geht aber auch um die Frage, was passiert mit der Empfehlung, die aus dem Regierungspräsidium kommt (bestehenden Personal), wird sie in die Personalakte vermerkt? und bei den Bewerbern, kann der AG dieser negativer Empfehlung als Grund in sein schreiben nennen, warum er diesenbewerber nicht einstellen kann usw. Ich hoffte eigentlich, dass ihr mir noch mehr gründe gibt, auf was wir achten müßten bei der Erstellung diser BV. bzw. eine Muster BV schickt. Wie gesagt, es geht nicht um die Überprüfung an sich sonder um die Art und das was danach passiert. Nochmal vielen Dank Hmaidide

B
Betriebsrätin

10.03.2013 um 17:05 Uhr

Hmaidide

.... und bei den Bewerbern, kann der AG dieser negativer Empfehlung als Grund in sein schreiben nennen, warum er diesenbewerber nicht einstellen kann

Das darf der AG nicht, wie er auch in Zeugnissse solche negativen Aussagen nicht aufnehmen darf

W
Watschenbaum

10.03.2013 um 17:17 Uhr

aber selbstverständlich darf der AG eine Bewerbung negativ bescheiden, mit der Begründung, daß die zuständige Aufsichtbehörde die Zuverlässigkeit abspricht, wenn sie Voraussetzung für eine Beschäftigung wäre

auch wenn diese Vorausetzung nur für einzelne vorgeschrieben wäre, der AG sich aber entscheidet, daß sie grundsätzlich alle neuen Mitarbeiter haben sollten

unabhängig von der Frage, ob es grundsätzlich klug wäre, Bewerbungen begründet abzulehnen

K
Kölner

10.03.2013 um 17:28 Uhr

@Watschenbaum Oh je... Das gibt jetzt wieder eine Diskussion, bis die Betriebsrätin damit konform geht. Viel Spaß.

N
Nubbel

10.03.2013 um 18:56 Uhr

Die Überprüfung nach § 7 LuftSiG "Zuverlässigkeitsüberprüfung" ist nur für die "Sicherhetsbeauftragten" vorgeschrieben. Für die anderen MA reicht auch eine "Beschäftigungsbezogene Überprüfung". Wir sind zwar dafür, dass die GL die Überprüfung nach § 7 durchführt, wollen aber unseren MA irgend wie schützen, deswegen die BV.

warum seid ihr dafür? wenn es doch nicht so toll ist? warum vom arbeitnehmer mehr verlangen als vorgeschrieben?

G
gironimo

10.03.2013 um 19:01 Uhr

Das wäre dann schon ein Zufall, wenn hier jemand mitliest, der eine derartige (doch eher seltende) BV hat.

Kann Euch die Gewerkschaft nicht weiter helfen. Die kennt doch viele Betriebe wie Ihr.

Kennst Du dieses Papier (insbesondere ab Seite 9)? http://notes.agv-minden.de/minden/agv.nsf/0967cd351a9e795ec1256afd00588cf2/f1eee23f5fd98982c1257abe002bef7d/$FILE/Praxisleitfaden%20Luftfrachtsicherheit.pdf

H
Hmaidide

10.03.2013 um 19:28 Uhr

Hallo zusammen, @Kölner. Ich dachte wir sind hier in ein diskutionsforum. @gironimo. Ja habe ich schon gesehen und an die Gewerkschaft habe ich auch gedacht. Ich werde morgen den Sekretär anrufen. Nicht desto trotz vielen dank zusammen Grüße aus dem Süden Der Hmaidide

N
Nubbel

10.03.2013 um 19:47 Uhr

warum ignorierst du die frage nach dem "warum"? und das diese eine betriebsrätin so lange gesetze verdreht bis sie zu ihren aussagen passen, ist für user eine wichtige info!

H
Hmaidide

10.03.2013 um 20:13 Uhr

Hallo zusammen, @nubbel. Sorry habe deine frage irgendwie nicht wahr genommen. Uns ist diese Methode lieber, weil der AG nur eine Empfehlung von regierungspräsidium erhält und keine Details. Bei der Beschäftigungsbezogene Überprüfung sieht anders aus. Grüße Hmaidide

H
Hoppel

11.03.2013 um 07:01 Uhr

@ Hmaidide

"Uns ist diese Methode lieber, weil der AG nur eine Empfehlung von regierungspräsidium erhält und keine Details. Bei der Beschäftigungsbezogene Überprüfung sieht anders aus."

Das kann doch wohl kein Grund dafür sein, dass sich alle KollegInnen einer mehr als umfassenden Überprüfung unterziehen sollen.

Mir scheint, Euch ist nicht ganz klar, was alles im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung durchleuchtet wird. Eure KollegInnen müssen sich quasi einmal nackig machen.

Habt Ihr Euch mal den Katalog angesehen, für welchen Zeitraum was durchleuchtet wird? Nein? Dann guckt mal in die LuftSiZÜV

H
Hmaidide

11.03.2013 um 08:13 Uhr

Guten Motgen Hoppel, Ja, wir haben recherchiert und wissen das. Wir wissen auch, dass die Überprüfung alle 5 Jahre durchgeführt werden muss. Was dabei rauskommen kann weiss nur der Kollege. Der AG bekommt diese Infos nicht. Dagegen bei der andere Methode muss sich der Kollege selber gegenüber AG ausziehen und hat laut Gesetz nicht einmal das Recht zu lügen (sogar in Strafverfahren hat er das Recht, wenn er sich selbst belasten wird). Deswegen finden wir die Überprüfung nach § 7 als kleinere Übel. Um so wichtiger ist es für uns eine BV abzuschließen. Wir nehmen die Sache sehr ernst. Schöne Grüße Hmaidide

Ihre Antwort