BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 25 BetrVG, 1. Allgemeine Grundsätze RN 7
Der BR-Vorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des BR verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. von der Verhinderung eines BR-Mitglieds unverzüglich zu unterrichten und ggf. zur Erledigung der anfallenden BR-Aufgaben heranzuziehen, insbesondere zu BR-Sitzungen einzuladen (LAG Hamburg 12.3.93, AiB 94, 304; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 23; GK-Oetker, Rn. 31; Mustermitteilung an das Mitglied sowie den AG in DKKWF-Buschmann, § 25 Rn.2, 3), zumal §29 Abs.2 eine ausdrückliche Ladungspflicht auch der Ersatzmitglieder durch den Vorsitzenden vorsieht und anderenfalls nach BAG (23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19.8.92, BB 93, 1433) BR-Beschlüsse unwirksam sind (vgl. hierzu §29 Rn.15, 17, 23). Voraussetzung für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung ist die Ladung allerdings nicht (Fitting, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn der BR-Vorsitzende selbst noch keine Kenntnis von der Verhinderung des BR-Mitglieds hatte, z. B. bei plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignissen, die zur Verhinderung eines BR-Mitglieds führen (GK-Oetker, Rn. 21).
Auch kurzfristige Ladungen sind möglich
In den meisten Fällen erfährt das Ersatzmitglied über die Ladung zur Sitzung von seinem Eintritt in den Betriebsrat. In der Regel teilt das betreffende Mitglied selbst dem Vorsitzenden seine Verhinderung mit, so dass dieser aktiv werden kann. Aber auch wenn der Vorsitzende auf anderem Wege – über Kollegen oder einen beauftragten Dritten – von der Verhinderung erfährt, muss er das Ersatzmitglied laden. Das gilt auch dann, wenn der Vorsitzende erst nach der Ladung der übrigen Betriebsratsmitglieder, unter Umständen erst unmittelbar vor der Sitzung, von der Verhinderung erfährt: Dann hat er unverzüglich – ggf. mündlich/telefonisch/ per E-Mail – dem zuständigen Ersatzmitglied Sitzungstermin und Tagesordnung bekannt zu geben
http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.7687&id=14977
Verstehe also nicht, warum Kölner es anders sehen möchte. Es sei er kennt ein Urteil welches besagt, dass er nicht ggf kurzfritig und dann auch per Anruf nachladen muss. Doch dann bitte die Rechtsgrundlage nennen!