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Andere Tätigkeiten

N
newsprint
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen, meines Wissens darf der AG die MA sechs Wochen jährlich ausserhalb der im AV beschriebenen Tätigkeiten beschäftigen. Kann mir jemand sagen wo dieses geschrieben steht?

1.75407

Community-Antworten (7)

K
Kölner

07.03.2013 um 18:52 Uhr

@newsprint Das steht nirgends! Diese Aussage ist so falsch, wie sie ggf aber auch richtig sein kann...

L
leserin

07.03.2013 um 18:59 Uhr

voher stammt dieses Wissen??

N
newsprint

07.03.2013 um 19:29 Uhr

Gute Frage, ist irgendwie überliefert. Frage anders: Darf der AG die MA für Arbeiten einsetzen die nicht im AV stehen?

K
Kölner

07.03.2013 um 20:57 Uhr

@newsprint Super! Ein AV ist zunächst das, was er ist: In der Regel ein statisches Gebilde. Im Laufe eines Arbeitslebens ändern sich jedoch die Arbeitsinhalte, zum Teil die Arbeitsorte und auch mitunter die konkreten Arbeitsumstände. Wenn man also anders arbeitet als im AV ursprünglich vereinbart, dann kann das richtig sein oder falsch!

A
AlterMann

07.03.2013 um 23:41 Uhr

Hallo newsprint!

Im § 99 BetrVG ist unter anderem die Zustimmung zu Versetzungen geregelt. Was eine Versetzung genau ist (und was nicht), steht in den Kommentaren zum 99.

Da heißt es dann u.a., dass eine Versetzung eine nicht nur vorübergehende Maßnahme ist. Kürzere Zeiten fallen i.d.R. (nicht immer) unter das Direktionsrecht des AG, das natürlich auch inhaltlich nicht unbeschränkt ist.

Genauer kann ich es hier nicht schreiben, habe keinen Kommentar zur Hand.

K
Kulum

08.03.2013 um 10:46 Uhr

AlterMann

Im Grunde nicht schlecht, aber die Legaldefinition für die Versetzung findest du im §95 Abs.3, nicht im §99

R
rkoch

08.03.2013 um 11:00 Uhr

Was eine Versetzung genau ist (und was nicht), steht in den Kommentaren zum 99.

Nicht immer... Die Versetzung ist schließlich in §95 (3) BetrVG geregelt:

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

entsprechend findet man Details u.U. in Kommentierungen zu §95 (3) BetrVG, nicht jedoch z.B. in DKK, da findet man sie tatsächlich unter Rn. 96ff. zu §99 BetrVG.

Der § ist im wesentlichen so zu lesen: jede Veränderung (sofern sie als solche überhaupt erkennbar ist und nicht etwa zum "normalen" Aufgabengebiet gehört, wie es dem BR im Rahmen der Einstellung/Versetzung mitgeteilt wurde) ist eine Versetzung, wenn sie länger als einen Monat dauert. Jede Veränderung, die "mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist" ist sofort eine Versetzung. Das ist im wesentlichen der Fall bei Zuweisung vollkommen artfremder Aufgaben oder bei entsprechenden räumlichen oder organisatorischen Veränderungen.

In diesem Sinne gewinnt die Sache mit den "sechs Wochen" wieder eine gewisse Bedeutung. Die vier Wochen lt. G sind im wesentlichen als "am Stück" zu verstehen, aber auch immer wiederkehrende Veränderungen dieser Art (von denen jede die Dauer von 4 Wochen nicht überschreitet) können irgendwann diese Qualität erreichen (schleichende Versetzung, aao.), nur gibt es dazu eben keine verbindliche rechtliche Regel. Insofern könnte es durchaus eine BV oder TV geben, in der geregelt ist, dass eine Änderung der Tätigkeit im Sinne von §95 (3) auch dann eine Versetzung ist, wenn sie innerhalb eines Jahres die Dauer von 6 Wochen überschreitet. Aber wie gesagt, eine derartige Regel gibt es im G nicht und falls etwas derartiges jemals in einem Urteil stand, so war das auf den Einzelfall bezogen und nicht pauschalisierbar.

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