Öffentlichkeitsarbeit
Darf man als einzelnes BRM nach einem Monatsgespräch mit der GF die TOP's ans schwarze Brett machen ? z.B 1. Top ... Überstunden Prozente . Die GF möchte keine Prozente auszahlen aus Grund xy . Oder Die GF hat entschieden Prozente auszuzahlen aus Grund xy. Darf man das als einselnes Mitglied oder muss das der gesamte BR machen . Ich Frage deshalb , weil bisher war mir der BR nicht transparent genug..
Community-Antworten (10)
05.06.2022 um 15:55 Uhr
Aus meiner Sicht ist das schwarze Brett das Kommunikationsmittel des Gremiums und nicht die private Plattform eines BRM. Daher Beschluss und dann als Gremium. Aber natürlich kann ein einzelnes BRM einzeln seine BR Arbeit machen und auch kommunizieren aber eben nicht da
05.06.2022 um 16:07 Uhr
Sehe ich auch so wie ganther. Gerade am Schwarzen Brett kann die Belegschaft erfahren "Hey der BR ist da an einer Sache dran und versucht was für alle zu erreichen". Ob dafür immer ein Beschluss notwendig ist, hmm würde ich nicht so sehen. Nur einig sollte der BR sich sein. Ein Betriebsrat ist kein Geheimrat.
07.06.2022 um 10:12 Uhr
Ich würde einen Öffentlichkeitsausschuss bilden, der durchaus auch nur aus einem BRM bestehen kann. Wie frei dieser dann Veröffentlichungen am schwarzen Brett vornehmen kann, könnt ihr im BR beschließen und ggf. in der GO festhalten.
Je nach dem wie man Veröffentlichungen steuert, kann das dann ein sehr wichtiger Ausschuss für die Wahrnehmung des BR sein.
Alles weitere wurde schon geschrieben.
07.06.2022 um 11:02 Uhr
@Muschelschubser Ein BR kann kein Öffentlichkeitsausschuss bilden. Er kann lediglich eine bestimmte Person bestimmen der Aushänge entwirft und dem BR VOR legt zum aushängen.
07.06.2022 um 11:22 Uhr
@DH
"§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. (...)"
Darunter kann auch ein Öffentlichkeitsausschuss fallen
07.06.2022 um 12:28 Uhr
@Dummerhund
Solange das Aufgaben im Innenverhältnis betrifft, kann der BR Ausschüsse bilden bis der Arzt kommt. Solange sie in §28 BetrVG fallen.
Dass diese Ausschüsse keine rechtliche Stellung im Außenverhältnis haben wir z.B. der Betriebsausschuss, ist uns glaube ich allen klar.
Wenn Du auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hinauswillst, gebe ich Dir erstmal Recht. Das begründet sich darauf, dass man zwischen Öffentlichkeitsarbeit und der Kommunikation gegenüber der GL eine große gemeinsame Schnittmenge sieht und diese Aufgaben in der Verantwortung des Betriebsausschusses sieht.
Vorgelagerte, fachspezifische Tätigkeiten können aber durchaus innerhalb des Gremiums vergeben werden, auch wenn es nur schwer abzugrenzen ist (reine Öffentlichkeitsarbeit vs. fachspezifische Themen).
Die Personen, die Aushänge entwerfen, für Formulierungen zuständig sind, Publikationen für eine eventuelle Veröffentlichung sichten, Inhalte zusammenstellen etc., können sich intern durchaus "Öffentlichkeitsausschuss" schimpfen. Allerdings kann der Begriff irreführend sein, ebenso wie der Begriff "Arbeitsgruppe", da solche Begriffe in anderem Kontext im BetrVG auftauchen und eine Verwechslungsgefahr besteht. Vielleicht sollte man sich daher einfach andere Begrifflichkeiten hierfür überlegen.
Ich würde mich allerdings dahingehend korrigieren, dass eine durch den Ausschuss vorbereitete Veröffentlichung für die Belegschaft auf jeden Fall vor Veröffentlichung im BR beschlossen werden muss. Was wohl erst dann interessant wird, wenn der GL gewisse Veröffentlichungen ein Dorn im Auge sind und es zum Streit kommt.
Übrigens: Die Bildung eines Öffentlichkeitsausschusses haben wir auch in unserer GO festgehalten, die im Übrigen vor dem Beschluss mal von der Arbeitsrechtlerin unserer Gewerkschaft gegengelesen wurde. Da gab es keine Beanstandungen.
07.06.2022 um 14:13 Uhr
Die Arbeit eines “Öffentlichkeitsausschusses” fällt in die Zuständigkeit des BA. Von daher sehe ich auch nicht, das man einen solchen Ausschuss bilden “darf”. Die rechtliche Grundlage wurde ja auch schon benannt. Auch wenn sie merkwürdigerweise von selbiger Person direkt wieder ignoriert wird.
07.06.2022 um 15:34 Uhr
"Die Arbeit eines “Öffentlichkeitsausschusses” fällt in die Zuständigkeit des BA" da gibt es auch schon Urteile zu -> https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Ausschuss-f%C3%BCr-%C3%96ffentlichkeitsarbeit-unzul%C3%A4ssig~.html
07.06.2022 um 16:15 Uhr
Dort steht, die "Öffentlichkeitsarbeit als ganzes" kann nicht an einen Ausschuss übertragen werden. Ich bin da auch mehr bei internen, inhaltlichen Tätigkeiten.
Mir ist schon klar, dass vom BR aufbereitete Informationen nicht von einem solchen Ausschuss nach außen hin vertreten werden dürfen.
Mir geht es um eine ganz andere Konstellation, die man vielleicht folgendermaßen skizzieren kann.
Die Betriebsversammlung steht an, der BRV ist mit Tausend Sachen beschäftigt und auch technisch nicht so firm. Nun hat Mitarbeiter A einen Lehrgang in Powerpoint besucht, Mitarbeiter B hat einen tollen Newsletter von einem Arbeitsrechtler abonniert und Mitarbeiter C ist Schriftführer und hat am ehesten Zugriff auf die Protokolle seit der letzten Betriebsversammlung.
Warum sollen also A, B, C nicht praktischerweise (auch wiederkehrend) zu einem internen Arbeitskreis zusammenfinden, um Inhalte für die Betriebsversammlung (oder für andere Zwecke) zusammenzustellen?
Diese vorbereiteten Ausarbeitungen könnte man dem BRV fertig aufbereitet vorlegen, so dass er sie dann als Beschlussvorlage mit in die BR-Sitzung nimmt und nach erfolgtem Beschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht?
Ich weiß, ja/nein und schwarz/weiß ist immer sicherer, einfacher und pragmatischer. Aber hier würde ich doch eine gesunde Schnittstelle sehen, um interne redaktionelle Arbeit von der öffentlich wahrgenommenen PR-Arbeit abzugrenzen.
Wie gesagt, eine Arbeitsrechtlerin hat gegen unsere Regelung, die sich auch in der GO abbildet, nichts einzuwenden gehabt.
Bei uns muss allerdings dazu gesagt werden, dass wir unter 200 MA gerutscht sind und keinen Betriebsausschuss mehr wählen durften. Da kam schon ganz von allein die Erkenntnis: der BRV kann sich intern nicht um alles kümmern.
Insofern würde ich zumindest in unserer Konstellation ohne BA tatsächlich noch die Lücke sehen: solange Beschlüsse über Veröffentlichungen vom gesamten BR gefasst werden, kann es ruhig einzelne Auserwählte geben, die entsprechende Vorarbeit leisten.
08.06.2022 um 03:35 Uhr
@Muschelschubser
ein langer Text, ohne irgendetwas an Inhalt, was für mich unter "Öffentlichkeitsarbeit" fallen würde. Von daher ... mMn total irrelevant für das Thema hier.
Verwandte Themen
Öffentlichkeitsarbeit - wie dei Erforderlichkeit eines Öffentlichkeitsarbeit- Seminars begründen?
ÄlterHallo zusammen, auf welcher Grundlage können wir die Erforderlichkeit eines Öffentlichkeitsarbeit- Seminar begründen. Gibt es Erfahrungen? Gruß Ulf
Öffentlichkeitsarbeit - wie handhabt ihr die Öffentlichkeitsarbeit?
ÄlterLiebe Mitstreiter, wie handhabt ihr die Öffentlichkeitsarbeit ? In welchem Umfang und Inhalt informiert ihr eure Kolleginnen und Kollegen über die Tätigkeit des BR zwischen den Betriebsversammlungen
Interne Öffentlichkeitsarbeit - JAV?
ÄlterIm November letzten Jahres wurde eine ganz neue JAV bei uns gewählt. Wir sind 13 Auszubildende aus unterschiedlichen Ausbildungsberufen. Leider hat keiner von uns sowas vorher schon mal gemacht oder a
Wie viele Schulungen pro Jahr sind vertretbar?
ÄlterIn unserem Betrieb musste der BR neu gewählt werden und ist seit Mitte des Jahres im Amt. Wir sind 11 Betriebsräte, von denen 7 neu sind. Ein Mitglied ist besonders aktiv und hat schon BR I und II kom
Öffentlichkeitsarbeit als Minderheit im BR-Gremium
ÄlterHallo zusammen, unser BR besteht mehrheitlich aus einer Gewerkschafts-„Liste“, daneben – als Minderheit – aus einer freien „Liste“ (in der es im Übrigen auch Gewerkschaftsmitglieder gibt). Meine F