Erstellt am 07.03.2013 um 12:15 Uhr von webun
Hallo Witch,
wenn Eure OLs tatsächlich Leitende Angestellte sind (haben sie bei der letzten BR-Wahl mitgewählt?) sind sie nach §5, Absatz 3 BetrVG, keine Arbeitnehmer und haben damit nach §42, Absatz 2 BetrVG, definitiv kein Teilnahmerecht.
webun
Erstellt am 07.03.2013 um 12:43 Uhr von Watschenbaum
der AG hat Teilnahmerecht, und wenn der nicht kommt und sich durch z.b. einen Objektleiter vertreten lässt........................
ansonsten schmeißt man sie eben unter Berufung auf das Hausrecht wieder raus, wenn sie uneingeladen auftauchen
Erstellt am 07.03.2013 um 15:32 Uhr von rkoch
Der Arbeitgeber (der Geschäftsführer) muss auch nicht alleine antanzen, sondern kann sich durchaus angemessene Unterstützung mitbringen, z.B. eben einen "Objektleiter" wenn dieser zum Betrieb einen entsprechenden Bezug (u.U. besser als der Geschäftsführer) hat.
Die Frage ist also vor allem: Als WER will der OL dabei sein? Als AN oder als Vertreter des AG? Ersteres geht dann nicht, wenn er aus Anlass der letzten Wahl nicht auf der Wählerliste stand (sofern der Posten OL erst danach "geschaffen" wurde, wäre das eben noch zu klären ob er LA ist, im Zweifelsfalle über §18 (3) BetrVG).
Letzteres geht dann i.d.R., wenn ihn der AG "mitbringt" weil es zweckmäßig ist. Darüber könnte BR dann mit dem AG streiten.....
Erstellt am 07.03.2013 um 15:40 Uhr von gironimo
Unter Objektleitung stelle ich mir eher keinen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG vor. Aber das gilt es zu überprüfen.
Aber warum wollt Ihr in ausschließen? Es mag gute Gründe geben, auch mal ohne dem Arbeitgeberlager eine Versammlung abzuhalten. Ich persönlich bin da aber eher für Offenheit (.... das ist sicher eine Frage des Betriebsklimas...)