Erstellt am 07.03.2013 um 08:26 Uhr von Tulpe
Hallo Azrael,
Gehören den die Betriebe zu Euch? Wen die Verwaltung der Betriebe von Eurem Betriebsteil gemacht werden und Ihr den gleichen Chef habt. Ja
Haben die Betriebsteile Mitgewählt?? Dann sowieso ja. Also es gibt mehr Fragen als Antworten.
Gruß
Erstellt am 07.03.2013 um 09:23 Uhr von gironimo
Wenn die versetzte Person im anderen Betrieb arbeitet, so ist sie zunächst aus Eurem Hoheitsgebiet verschwunden. (Falls - wie Tulpe schon andeutet - es tatsächlich eigene Betriebe sind).
Die Frage wäre auch, ob die Stundenzettel tatsächlich als Zeitnachweis für die gesamte geleistete Arbeitszeit geeignet sind. Der betroffene AN könnte aber natürlich auch eigene Aufzeichnungen anfertigen, die er dann dem BR zur Verfügung stellt.
Grundsätzlich bin ich hier der Meinung, dass der BR zu voreilig war, als er der Versetzung zustimmte. Offenbar hat der AG versäumt (und der BR hat es auch nicht reklamiert) dem BR alle Umstände und Fakten zu nennen, die der BR benötigt um eventuelle Nachteile erkennen zu können. Nachteile bei einer Versetzung können auch sein, dass es Mehrarbeit geben kann, die mangels mitbestimmter Systeme nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden.
Erstellt am 07.03.2013 um 11:06 Uhr von leserin
Wenn es sich um Betriebsteile handelt, welche zum Stammbetrieb gehören hätte ja geprüft werden müssen, können sie einen eigene BR wählen oder entscheiden dass sie bei Stammbetrieb mitwählen.
Ggf hätten sie ja weil sie nicht einen eigenen BR wählen dürfen bei Stammbetrieb mitwählen müssen. Dann wäre sogar ggf wegen groben Verstoß gegen die WO die BR-Wahl im Stammbetrieb nichtig.
Erstellt am 07.03.2013 um 14:04 Uhr von azrael
danke für eure bisherigen antworten.
ich habe mich anscheinend nicht richtig bzw. genau genug ausgedrückt. an den verschiedenen betrieben (bestandteil einer gmbh, diese wiederum bestandteil eines konzerns) ist nicht zu zweifeln. das organigramm wurde sowohl von unserer seite als auch von konzernseite (mitarbeitervertretung) rechtlich geprüft.
die anforderung der stundenmitschrift erfolgte in dem verlangen, bei wiederanwesenheit des mitarbeiters nicht auf einmal feststellen zu müssen, dass dieser mehr überstunden geleistet hat als laut BV arbeitszeit gestattet. da der anderen betrieb keine mitarbeitervertretung und die BV nur für unseren betrieb gültigkeit besitzt, wäre dies ja möglich.
mfg