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Versetzung vs. Stundenmitschrift

A
azrael
Nov 2016 bearbeitet

werte wissende, die firma besteht aus drei betriebsteilen, einen BR gibt es nur in unserem betieb. nun hat die GF eine -zeitlich befristete- versetzung angeordnet der wir als BR zugestimmt haben, ebenso der betroffene. so weit, so gut. nun ist allerdings die frage der mehr- minderstunden strittig. die GF ist der meinung, eine stundenmitschrift der im anderen betrieb geleisteten arbeitsstunden steht uns nicht zu. diese verlangten wir, um die einhaltung der BV arbeitszeit auch weiterhin zu überprüfen. kennt sich da jemand aus? thx

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Community-Antworten (4)

T
Tulpe

07.03.2013 um 09:26 Uhr

Hallo Azrael, Gehören den die Betriebe zu Euch? Wen die Verwaltung der Betriebe von Eurem Betriebsteil gemacht werden und Ihr den gleichen Chef habt. Ja Haben die Betriebsteile Mitgewählt?? Dann sowieso ja. Also es gibt mehr Fragen als Antworten. Gruß

G
gironimo

07.03.2013 um 10:23 Uhr

Wenn die versetzte Person im anderen Betrieb arbeitet, so ist sie zunächst aus Eurem Hoheitsgebiet verschwunden. (Falls - wie Tulpe schon andeutet - es tatsächlich eigene Betriebe sind).

Die Frage wäre auch, ob die Stundenzettel tatsächlich als Zeitnachweis für die gesamte geleistete Arbeitszeit geeignet sind. Der betroffene AN könnte aber natürlich auch eigene Aufzeichnungen anfertigen, die er dann dem BR zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich bin ich hier der Meinung, dass der BR zu voreilig war, als er der Versetzung zustimmte. Offenbar hat der AG versäumt (und der BR hat es auch nicht reklamiert) dem BR alle Umstände und Fakten zu nennen, die der BR benötigt um eventuelle Nachteile erkennen zu können. Nachteile bei einer Versetzung können auch sein, dass es Mehrarbeit geben kann, die mangels mitbestimmter Systeme nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden.

L
leserin

07.03.2013 um 12:06 Uhr

Wenn es sich um Betriebsteile handelt, welche zum Stammbetrieb gehören hätte ja geprüft werden müssen, können sie einen eigene BR wählen oder entscheiden dass sie bei Stammbetrieb mitwählen.

Ggf hätten sie ja weil sie nicht einen eigenen BR wählen dürfen bei Stammbetrieb mitwählen müssen. Dann wäre sogar ggf wegen groben Verstoß gegen die WO die BR-Wahl im Stammbetrieb nichtig.

A
azrael

07.03.2013 um 15:04 Uhr

danke für eure bisherigen antworten.

ich habe mich anscheinend nicht richtig bzw. genau genug ausgedrückt. an den verschiedenen betrieben (bestandteil einer gmbh, diese wiederum bestandteil eines konzerns) ist nicht zu zweifeln. das organigramm wurde sowohl von unserer seite als auch von konzernseite (mitarbeitervertretung) rechtlich geprüft.

die anforderung der stundenmitschrift erfolgte in dem verlangen, bei wiederanwesenheit des mitarbeiters nicht auf einmal feststellen zu müssen, dass dieser mehr überstunden geleistet hat als laut BV arbeitszeit gestattet. da der anderen betrieb keine mitarbeitervertretung und die BV nur für unseren betrieb gültigkeit besitzt, wäre dies ja möglich.

mfg

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