Erstellt am 05.03.2013 um 23:22 Uhr von HeyeBR
Hallo,
Elternzeit ist kein Verhinderunggrund um ein EBR nachladen zu dürfen, denn das BR Mitglied in Elternzeit kann sehr wohl seiner BR Pflichten nachkommen wollen.
Und bei einer Listenwahl rückt der auf der Liste des verhinderten Betriebsrats als Nächster aufgestellte Wahlbewerber unter Berücksichtigung der Geschlechterquote nach. Steht keiner mehr auf der Liste, rückt das Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Erstellt am 05.03.2013 um 23:29 Uhr von Kölner
@heyebr
Der erste Satz Deiner Antwort ist Humbug!
Erstellt am 06.03.2013 um 07:07 Uhr von Hoppel
@ cookie
Bei einem BRM in Elternzeit ist zunächst einmal nicht von einer Verhinderung auszugehen. Das BRM in Elternzeit kann seine Verhinderung aber jederzeit für einen bestimmten Zeitraum erklären, z.B. sich für die Teilnahme an der BR-Sitzung ... verhindert erklären.
Nur im Fall der erklärten Verhinderung darf ein Ersatzmitglied geladen werden.
Da es in diesem Fall zum Listensprung kommt, darf man hoffen, dass auch das richtige E-BRM (unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts) geladen wird!
Erstellt am 06.03.2013 um 09:18 Uhr von gironimo
Kannst Du diese Behauptung belegen?
Ich würde eher davon ausgehen, dass bei Elternzeit die Verhinderungsvermutung anzusetzen ist. Das BR-Mitglied in Elternzeit kann aber erklären, dass es an den Sitzngen teilnehmen will.
Ansonsten aber: Wenn kein Ersatzmitglied mehr auf der Liste ist, kommt ein Ersatzmitglied einer anderen Liste zum Zuge.
Erstellt am 06.03.2013 um 09:33 Uhr von blackjack
2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin entfiel diese gesetzliche Aufgabe für die Antragstellerin nicht deshalb, weil sie sich während der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen in Elternzeit befand. Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
BAG Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Erstellt am 06.03.2013 um 09:39 Uhr von Kulum
2 AZR 388/10
Hier ist das BAG nur davon ausgegangen, dass eine Verhinderung, anders als bei Urlaub, nicht zwangsläufig als gegeben gilt, da die Betriebsratstätigkeit nicht unzumutbar ist. Grundsätzlich würde ich aber, wie gironimo, erstmal von einer Verhinderung ausgehen, bis das sich in Elternzeit befindliche BRM positiv anzeigt, Betriebsratsaufgaben wahrnehmen zu wollen.
Auch das von blackjack gepostete Urteil besagt im Grunde nichts anderes.
Erstellt am 06.03.2013 um 09:43 Uhr von gironimo
Diese Formulierung des BAG heißt aber nicht, dass der BRV bei der Ladung kein Ersatzmitglied laden kann, nur weil der/die Elternzeitler/in nicht erklärt hat, dass sie verhindert sei.
Es bestätigt lediglich, dass diese Verhinderung nicht gegeben ist, wenn das BR-Mitglied trotz Elternzeit an der Sitzung teilnimmt. (" ... führt weder.... noch zwangsläufig zu einer .... Verhinderung").
Erstellt am 06.03.2013 um 09:57 Uhr von rkoch
Macht es Euch doch nicht so schwer: Fragt das BRM einfach. Wenn es erklärt für die Dauer der Elternzeit grundsätzlich verhindert zu sein, ist alles klar.
Erstellt am 06.03.2013 um 09:57 Uhr von blackjack
Die Kommentierung besagt;
Allerdings kann das Betriebsratsmitglied jedenfalls dann, wenn es während der Elternzeit keiner Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber nachgeht, geltend machen, dass es verhindert ist.
Erstellt am 06.03.2013 um 10:05 Uhr von Lotte
Wenn ich cookie richtig verstanden habe, ist die Verhinderung gar nicht strittig, sondern die ordnungsgemäße Ersatzladung. Und da hat HeyeBR ab "Und..." die richtige Antwort gegeben.
LG Lotte