Erstellt am 05.03.2013 um 21:58 Uhr von AlterMann
Vorschlag: Der betroffene MA lässt sich vom Integrationsamt beraten, und ein BR-Mitglied nimmt Teil. Ich vermute mal, danach habt Ihr ein paar Fragen weniger oder vielleicht ein paar andere. ;)
Auf jeden Fall ist dies ein Weg, die Situation vor Ort zu bewerten und Handlungsalterantiven zu entwerfen.
Erstellt am 05.03.2013 um 22:34 Uhr von Aloofred
Danke für diesen Hinweis...
Könntet ihr aber trotzdem vielleicht die Fragen beantworten... Da wir morgen nachmittag den Termin haben und bis dahin kein Termin beim Integrationsamt bekommen... Danke euch
Erstellt am 06.03.2013 um 06:22 Uhr von Rattle
Hallo,
wir sind keine rechtsexperten, also dem kollegen raten zu einem anwalt für arbeitsrecht zu gehen, oder wenn er einer gewerkschaft angehört dort einen termin zur rechtsberatung zu machen.
ansonsten sollte der kollege die änderungskündigung unter vorbehalt annehmen, sonst könnte eine ordendliche kündigung daraus werden.
MFG
Erstellt am 06.03.2013 um 09:28 Uhr von gironimo
Wenn der AG die Änderungskündigung ausspricht, muss er zuvor den BR und das Integrationsamt gehört haben. (Der BR wird ja wohl widersprechen > §102 BetrVG und möglicherweise auch der Versetzung, da die Versetzung Nachteile für den AN beinhaltet (§ 99 BetrVG).
Wird trotzdem gekündigt, muss der AN die Ä-Kü unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung annehmen und innerhalb der 3 Wochenfrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen (Fachanwalt hinzuziehen).
Nimmt er die Änderung aber nicht an, tritt die Beendigungskündigung in Kraft. Erklärt er nicht die Annahme unter Vorbehalt, hat er die neue Stelle akzeptiert.
Erstellt am 06.03.2013 um 09:33 Uhr von gironimo
Ergänzung:
Bitte beachten. Bei Änderungskündigungen muss der BR sowohl zur Kündigung als auch zur Versetzung gehört werden und der BR muss auf beide Sachverhalte reagieren. Also einerseits Widerspruch zur Kündigung (Gründe aus dem § 102 BetrVG, hier z.B. sozial nicht gerechtfertigt) und Zustimmungsverweigerung zur Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz (aus § 99 BetrVG, hier: Nachteile für den AN - weniger Gehalt, höhere Belastungen usw.)
Erstellt am 06.03.2013 um 17:52 Uhr von Aloofred