Änderungskündigung Schwerbehinderung
Hallo zusammen, es erfolgt eine Umstrukturierung in unserem Unternehmen (130 MA). Ein MA mit 50% soll eine Änderungskündigung über eine andere Stelle erhalten weil es die Stelle nicht mehr geben soll... Der MA hat stehts seine Plichten in der Stelle erfüllt. Jetzt soll er aber in die andere Stelle versetzt werden mit geringerem Gehalt. Ich weiß da der MA eine Behinderung hat das Integrationsamt mit eunbezogen werden muss. Meine Fragen sind aber: 1: Muss der MA die andere Stelle mit weniger Gehalt annehmen? 2: Der MA würde mit der neuen Stelle unterfordert werden weil er mehr kann... Was kann er hier tun? 3: Da wir nicht wissen ob die neue Stelle seiner Behinderung schafen könnte... Gibt es hier Richtlinien? 4: Wenn der MA nein sagen würde würde erst dann der weg mit integrationsamt eingeschlagen werden... Ist das Aufwändig für AG diesen Weg zu wählen? 5: Wir ahnen das AG das nicht wegen der Behinderung macht sondern um Lohnkosten zu sparen... Was kann der MA hier machen? Da wir ein neuer BR sind (4 monate) haben wir leider noch nicht die Erfahrungen Sammeln können... Vielen dank für die Antworten!
Community-Antworten (6)
05.03.2013 um 22:58 Uhr
Vorschlag: Der betroffene MA lässt sich vom Integrationsamt beraten, und ein BR-Mitglied nimmt Teil. Ich vermute mal, danach habt Ihr ein paar Fragen weniger oder vielleicht ein paar andere. ;) Auf jeden Fall ist dies ein Weg, die Situation vor Ort zu bewerten und Handlungsalterantiven zu entwerfen.
05.03.2013 um 23:34 Uhr
Danke für diesen Hinweis... Könntet ihr aber trotzdem vielleicht die Fragen beantworten... Da wir morgen nachmittag den Termin haben und bis dahin kein Termin beim Integrationsamt bekommen... Danke euch
06.03.2013 um 07:22 Uhr
Hallo,
wir sind keine rechtsexperten, also dem kollegen raten zu einem anwalt für arbeitsrecht zu gehen, oder wenn er einer gewerkschaft angehört dort einen termin zur rechtsberatung zu machen. ansonsten sollte der kollege die änderungskündigung unter vorbehalt annehmen, sonst könnte eine ordendliche kündigung daraus werden. MFG
06.03.2013 um 10:28 Uhr
Wenn der AG die Änderungskündigung ausspricht, muss er zuvor den BR und das Integrationsamt gehört haben. (Der BR wird ja wohl widersprechen > §102 BetrVG und möglicherweise auch der Versetzung, da die Versetzung Nachteile für den AN beinhaltet (§ 99 BetrVG).
Wird trotzdem gekündigt, muss der AN die Ä-Kü unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung annehmen und innerhalb der 3 Wochenfrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen (Fachanwalt hinzuziehen).
Nimmt er die Änderung aber nicht an, tritt die Beendigungskündigung in Kraft. Erklärt er nicht die Annahme unter Vorbehalt, hat er die neue Stelle akzeptiert.
06.03.2013 um 10:33 Uhr
Ergänzung:
Bitte beachten. Bei Änderungskündigungen muss der BR sowohl zur Kündigung als auch zur Versetzung gehört werden und der BR muss auf beide Sachverhalte reagieren. Also einerseits Widerspruch zur Kündigung (Gründe aus dem § 102 BetrVG, hier z.B. sozial nicht gerechtfertigt) und Zustimmungsverweigerung zur Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz (aus § 99 BetrVG, hier: Nachteile für den AN - weniger Gehalt, höhere Belastungen usw.)
06.03.2013 um 18:52 Uhr
danke für die antworten!
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