Kündigung einer BV durch BR nach Teilkündigung durch GF möglich?
Hallo,
wenn in einer BV ein Teilkündigungsrecht in Bezug auf bestimmte Punkte der BV und die Rechtsfolgen beschrieben ist, aber sonst nichts über Kündigungsmodalitäten geschrieben steht: Wie sind dann die Kündigungsmodalitäten? (erzwingbare BV)
Zum Fall: BR will Lage der Arbeitszeit ändern. GF lässt sich darauf ein, will sich aber ein Teilkündigungsrecht vorbehalten, falls das nicht klappt mit den neuen Arbeitszeiten. Im Falle der Teilkündigung sollen dann die alten Arbeitszeiten wieder gelten.
Wenn GF jetzt vom Teilkündigungsrecht Gebrauch macht: Kann der BR dann (als Hintertürchen) einfach die komplette BV kündigen und dann ggf. über die Einigungsstelle versuchen, die neuen Arbeitszeiten zu erzwingen?
Community-Antworten (2)
05.03.2013 um 18:18 Uhr
So wie Du es schreibst, wäre es möglich.
Allerdings: Welche E-Stelle würde sich auf ein Zeitmodell einigen, von dem dann belegt ist, dass es im Betrieb nicht funktioniert.
Im Übrigen ist meine Erfahrung mit vereinbarten Testläufen nicht schlecht. Funktioniert die Vereinbarung dann doch mal nicht, muss man dann eben neuen Modellen suchen.
06.03.2013 um 10:09 Uhr
aber sonst nichts über Kündigungsmodalitäten geschrieben steht: Wie sind dann die Kündigungsmodalitäten?
Siehe §77 (5) BetrVG.
Jede Abweichung von diesem § (ebenso wie Abs. 6, Nachwirkung) muss explizit und unmissverständlich vereinbart werden. Gibt es einen Interpretationsspielraum (Zweideutigkeiten, etc.) und kommt es zum Streit muss dann ein Gericht "interpretieren".
Für den Fall also: Das "Teilkündigungsrecht" wie bei Euch vorgesehen (Arbeitzeit) muss mehrere Bedingungen erfüllen:
- die Nachwirkung muss explizit ausgeschlossen werden (sonst gilt die Teilvereinbarung trotz Kündigung weiter)
- damit die Nachwirkung überhaupt ausgeschlossen werden kann, muss eine Alternativregelung explizit vereinbart werden, z.B. eben das "Fallback" auf eine "alte" Regelung", dann muss aber ggf. sogar angegeben werden, welcher TEIL einer alten Regelung in Kraft tritt, sonst gibt es möglicherweise zwei Regelungen für den selben Regelungsgegenstand.
- die restliche verbleibende BV muss für sich alleine stehend einen Sinn ergeben, also irgendetwas regeln, was auch mit der Alternativregelung bzw. ganz ohne den gekündigten Teil einen Sinn ergibt. z.B. Eine Gleitzeitregelung die auf feste Arbeitszeiten zurückfällt macht wohl wenig Sinn, da dann ein Gleiten eben unmöglich ist. Sie macht dann bestenfalls noch übergangsweise Sinn, wegen Abbau bestehender Zeitkonten, dann muss aber eben in Verbindung mit der festen Arbeitszeit eine Regelung existieren, die den Abbau regelt (oder die Auszahlung/Verrechnung). Fehlt diese Regelung ist eine Rückkehr zur festen Arbeitszeit effektiv unmöglich.
Insofern sind "Teilkündigungsvereinbarungen" alles andere als unproblematisch. Wie ein Gericht die Folgen interpretiert, wäre quasi Zufall. Es kann sein, dass die BV als ganzes aufhört zu existieren, obwohl nur ein Teil gekündigt wurde, es kann aber ebenso sein, dass die Kündigungsklausel effektiv unwirksam ist, und deshalb die Kündigung nicht wie vorgesehen wirken kann, also z.B. als Gesamtkündigung aufgefasst wird und/oder die Nachwirkung greift, oder die Kündigung insgesamt unwirksam ist, jede denkbare Zwischenabstufung zwischen diesen Extremen ist ebenso möglich.
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