Erstellt am 05.03.2013 um 08:22 Uhr von Riedo
Guten Morgen......
Auch Dir sei geholfen......
§ 99 BetrVG - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Die Zustimmung des Betriebsrates ist vor jeder Einstellung einzuholen. Unter Einstellung versteht die aktuelle Rechtsprechung des BAG nicht den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern die tatsächliche Eingliederung des einzustellenden Arbeitnehmers in dem Betrieb. Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn eine Person zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern weisungsgebunden den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs erfüllt. Damit kommt es auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und eingegliederter Person nicht an. Dem Betriebsrat steht daher das Mitwirkungsrecht auch beim Einsatz von Leiharbeitnehmern nach § 14 AÜG, sowie bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, was hier wohl der Fall ist, zu.
Also Widerspruch nach § 99 Abs. 1 und 3 BetrVG einlegen.
Führt der AG die Handlung dennoch durch, Klage auf Unterlassung erheben.
Erstellt am 05.03.2013 um 09:39 Uhr von gironimo
..... aber wird denn tatsächlich durch die Maßnahme jemand der Beschäftigten benachteiligt?
Droht Kündigung vor dem 31.12.13?
Warum wollt Ihr Euch sperren, wo doch Sozialplan und Interessenausgleich unter Dach und Fach sind.
Natürlich - wenn man die Chance sieht, noch etwas heraushandeln zu können, würde ich auch alle Möglichkeiten ausschöpfen. Seht Ihr die?
Erstellt am 05.03.2013 um 23:05 Uhr von melpe
Ja gironimo,
seit neustem läuft unsere GL durch die Gegend und verteilt noch zusätzlich einen Bonus, aber eben nicht an alle.
Das finden wir sehr ungerecht, weil wir ja alle im selben Boot sitzen, und wir sind der Meinung " Wenn GL eine außergewöhnliche Zustimmmung " von uns erwartet, dann können wir auch für die Mitarbeiter die kein Bonus bekommen, neu verhandeln.
Danke Dir Riedo für den §. Ob der Widerspruch so umzusetzen ist, wissen wir noch nicht.
Wir wollen eben nur etwas mehr Gerechtigkeit.
GLG melpe