Erstellt am 18.01.2012 um 09:53 Uhr von gironimo
Ihr seid der aufnehmende Betrieb? Ihr müsstet die Sache wie Einstellung behandeln.
Es kommt natürlich auch auf die rechtliche Konstellation der Betriebe untereinander an; im allgemeinen würde ich aber nicht von einem neuen Arbeitsvertrag ausgehen sondern nur auf einen Zusatz.
Anderes könnte sich möglicher Weise aber aus einem Sozialplan ergeben oder aus der Situation heraus, dass die Versetzung von A nach B über eine Änderungskündiugung gelaufen ist.
Sei es wie es sei - Ihr prüft die Einstellung nach den § 99 BetrVG_Kriterien.
Erstellt am 18.01.2012 um 10:02 Uhr von rkoch
> Es kommt natürlich auch auf die rechtliche Konstellation der Betriebe untereinander an; im
> allgemeinen würde ich aber nicht von einem neuen Arbeitsvertrag ausgehen sondern nur
> auf einen Zusatz.
Nein! Der Fehler liegt in dem von Dir verwendeten Wörtchen "Betrieb". Wir reden hier von der Schließung eines Unternehmens und dessen Betriebes und dem Angebot an die AN in ein anderes Unternehmen und dessen Betrieb einzutreten. Das ist weder eine Versetzung innerhalb eines Unternehmens noch ein Betriebsübergang und somit kann der AG auch vollkommen neue Verträge anbieten. Die AN müssen diese ja nicht annehmen, dann sind sie halt Arbeitslos....
KORREKTUR:
Nach Prüfung des 7-Punkte-Katalogs zum Betriebsübergang würde ich eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit eines Betriebsüberganges annehmen. Dann könnte gironimo in der Essenz recht haben:
• die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs
---- unbekannt
• der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter
---- sollte zumindest bzgl .der beweglichen Güter zutreffen
• der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs
---- unbekannt
• die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
---- scheint geplant zu sein
• der etwaige Übergang der Kundschaft
---- ist anzunehmen
• der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit sowie
---- ist anzunehmen
• die Dauer einer etwaigen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
---- dürfte annähern null sein.
Danach spricht einiges für einen Betriebsübergang.