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Gescheiterte Betriebsratswahl?

K
Katja
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und Guten Morgen, wir haben vor ein paar Tagen die Betriebsratswahl in unserer Firma durchgeführt. Dabei wählten Angestellte und Gewerbliche Mitarbeiter getrennt. Für den neuen Betriebsrat kommen 3 Mitarbeiter aus dem gewerblichen und 2 Mitarbeiter aus dem Angestelltenbereich. Der Wahlvorstand hat dann zur konstituierenden Sitzung geladen. Noch bevor die eigentliche Wahl der Vorsitzenden usw. losgehen sollte, äußerten die Kollegen aus der Produktion sehr bestimmt, dass aus ihren Reihen der Vorsitzende und deren Stellvertreter kommen. Da die beiden Kollegen aus der Verwaltung sowieso in der Minderheit sind, gäbe es darüber keine Diskussion. Sie sind offensichtlich der Meinung dass in der letzten Wahlperiode nicht genügend für ihre Belange getan wurde und versicherten schon jetzt, dass in den kommenden vier Jahren die gewerblichen Mitarbeiter und ihre Interessen durchgesetzt werden würden. Die gewählten Vertreter aus der Verwaltung brauchten da nichts dagegen zu tun. Das heißt im Klartext: kommt es für irgendeine Sache zur Abstimmung bzw. zur Beschlussfassung sind die Kollegen aus der Produktion so und so in der Überzahl und die seien sich immer einig. Bei diesem Wortgefecht war der Wahlvorstand noch anwesend. Daraufhin zog ein gewählter Kandidat aus der Verwaltung sein Mandat zurück und erklärte, das er unter diesen Umständen nicht mehr bereit ist, im Betriebsrat tätig zu sein. Nun wurde der sogenannte "Nachrücker" vom Wahlvorstand aufgefordert, sich bei der Sitzung einzufinden. Der Wahlvorstand fragte ihn, ob er bereit ist im BR mitzuarbeiten, da der direkt gewählte Kollege seine Mitarbeit zurückgezogen hat. Als dieser sehr verwundert nach den Gründen für den "Rückzug" fragte, wurde ihm ebenfalls von einem sehr aufgebrachten Kollegen aus der Produktion mitgeteilt, das seine Anwesenheit ja doch nur proforma wäre, da die drei Kollegen aus der Produktion alles was Ihnen nicht passt sofort zerschlagen würden und einzig und allein ihre Meinung im BR Vertretung finden würde. Nach einem sehr unsachlichen Wortgefecht, erklärte der Kollege dann, dass unter diesen Umständen keine vernünftige Betriebsratsarbeit zustande kommen kann und er deswegen ebenfalls nicht zur Verfügung steht. Jetzt zum eigentlichen Problem. Für die Angestellten gibt es keinen weiteren Nachrücker. Die Frage lautet jetzt: Ist es möglich, dass unter diesen Umständen ein weiterer gewählter männlicher Mitarbeiter aus dem gewerblichen Bereich Mitglied im Betriebsrat wird? Was ist aber in diesem Fall mit der Geschlechterquote? (Anmerkung: beide Mitarbeiter die nicht mehr zur Verfügung stehen sind Frauen.) Muss jetzt neu gewählt werden? Was ist, wenn zu dieser Zeit Entscheidungen mit der Geschäftsleitung anfallen, bleibt der "alte Betriebsrat" kommisarisch im Amt? Zur Information: wir sind ca. 90 Mitarbeiter in der Firma, im gewerblichen Bereich bis auf eine Frau alle männlich. Im Angestelltenbereich sind 50% Frauen und 50% Männer. Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

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Community-Antworten (7)

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pitsieben

12.06.2009 um 11:17 Uhr

Hallo Katja, nach der Wahlordnung von 2001 (WO 2001) gibt es keine Gruppenregelung mehr. Es sollen alle AN (Angestellte und Arbeiter) gemeinsam wählen. Der Wahlvorstand sollte Neuwahlen einleiten.

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olala

12.06.2009 um 11:21 Uhr

a) Wenn es halt nicht genügend Interessenten für den Job im BR gibt, dann ist das halt so wie es ist. b) Im übrigen ist in der Regel die Frage der zukünftigen Mehrheiten bei Abstimmungen aller Art nicht unbedingt immer eine gute Entscheidungsgrundlage dafür ob (man oder auch Frau) das Amt antritt...oder nicht. c) wenn es nicht genügend Leute gibt die für die Grösse des Betriebsrats notwendig sind um also auf die Kopfzahl des Gremiums zu kommen....dann wird halt die nächst-kleinere-Gremiumgrösse gebildet. Die entsprechenden §§ müsste vielleicht ein andere(r) netter Forums-Tipper(in) beisteuern...falls ich richtig liegen sollte mit dem getippsel hier ;-)) d) ich z.B. hatte noch nie ne Mehrheit hinter mir...die anderen kommen aus anderen höhergestellten Bereichen der Firma und haben halt so ihre eigenen Meinungen...immerhin mach ich den Vorsitzendenclown, hilft aber auch nix wenn die Mehrheiten klar sind.... --viel Glück noch...

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olala

12.06.2009 um 11:25 Uhr

Tja dann ... ... vielleicht kann man ja noch prüfen ob es notwendig ist nochmal zu wählen: und zwar unter dem Gesichtspunkt ob denn der Ausgang der Wahl ein anderer gewesen wäre wenn dieser Mangel in der Wahl nicht gewesen wäre.....oder ob sich am Ergebnis eigentlich gar nichts ändern würde...

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DonJohnson

12.06.2009 um 16:00 Uhr

@olala

Na, ganz so einfach ist es ja wohl nicht.

@Katja

Und noch mal zur Erklärung: Die Minderheitenregelung ist bezüglich Männlein und Weiblein. Die Wahl solltet ihr anfechten und den neu zu benennenden oder neu zu wählenden WV auf eine Schulung schicken... Sachen gibt es... tse tse tse

K
Kölner

12.06.2009 um 19:32 Uhr

@Katja Da diese Wahl - so wie Du das hier schreibst - einfach nur ungültig sein dürfte, erübrigen sich alle weiteren Diskussionen.

D
DerAlteHeini

13.06.2009 um 01:23 Uhr

Katja So wie ich die Sache sehe, gab es eine Listenwahl bei der aus dem angestellten Bereich eine Liste und aus dem gewerblichen Bereich eine Liste eingereicht wurde. Somit wurde nach der Stimmenauszählung die BR Mitglieder nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Von der Liste auf der die Angestellten kandidierten kamen zwei Kollegen und von der gewerblichen Liste drei Kollegen in den BR. Die Nachrücker ergeben sich aus den Höchstzahlen nach d'Hondtsch. Somit ist egal ob Angestellter oder Gewerblicher. Die Minderheitenregelung muss eingehalten werden, aber nur solange dies möglich ist. Ist bei den Nachrückern auch keine Vertreter der Minderheit, so muss diese Regelung nicht mehr beachtet werden. Wenn es den so eine Listenwahl gegeben hat, sehe keine Möglichkeit für eine Anfechtung. Es gibt ja noch Nachrücker bei den Gewerblichen und ein Neuwahl ist somit überflüssig. Durch die Austritte der Angestellten beherrschen die Gewerblichen den BR nun ganz.

O.G. ist aber nur möglich, wenn mit dem AG keine Vereinbarung gem.: § 14a Abs. 5 BetrVG getroffen wurde.

D
DonJohnson

13.06.2009 um 04:29 Uhr

DAH *Wenn es den so eine Listenwahl gegeben hat, sehe keine Möglichkeit für eine Anfechtung. * Wie wahrscheinlich ist es, dass es in der Firma wie oben beschrieben nur ein Geschlecht gibt??? Außerdem wurde das doch eindeutig geschrieben, dass die Nachrücker Frauen sind...;-))) Also kann ich dir hier nur widersprechen ;-)))

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