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Versetzung oder Dienstreise?

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Newbie07
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Ein Kollege soll für ca 1 Jahr lang in einer anderen Stadt eingesetzt werden. Er muss dafür aber jede Woche ca. 700 km fahren. Das ganze handelt sich um Softwareentwickelung. Diese kann allerdings von den Aufgabenpaketen auch Ortsunabhängig durchgeführt werden. Der AG erwartet von dem MA das er mindestens die 40 Stunden vor Ort arbeitet. Die Reisezeit wird zwar anerkannt, ist aber für die Arbeit vor Ort nicht relevant. Diesen Aufwand möchte der Kollege verständlicherweise vermeiden. Er ist zwar bereit für Team- und Projekt-Besprechungen den Aufwand der Reise auf sich zu nehmen nur halt nicht jede Woche. Das Projekt wird von einer anderen Abteilung durchgeführt Welche Möglichkeit habe ich, als Betriebsrat, den MA zu unterstützen. Auf welche Teile der Gesetzgebung kann ich mich da berufen? Er verliert hier vor Ort ja alle sozialen Kontakte, da er ja nur noch Sa und So zuhause ist.

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Community-Antworten (3)

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paula

06.11.2007 um 10:11 Uhr

Ob der AG dies Anweisen kann ist erst einmal abhängig vom konkreten Arbeitsvertrag. Diese indvidualrechtliche Fragestellung wird man letztendlich nur nach einen Blick in entsprechende Vereinbarung werfen können.

Der BR kann natürlich die Möglichkeiten des § 99 BetrVG voll ausschöpfen.

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Newbie07

06.11.2007 um 10:19 Uhr

@Paula

Danke für die Antwort. Der Abrbeitsvertrag ist dort etwas schwamig. Die Formulierung zum Thema lautet: ...ist damit einverstanden, daß er bei Bedarf auch Aufgaben außer Haus übernimmt. Womit nicht klar definiert ist, was ist ausser Haus. Meiner Ansicht nach Bedeutet 'außer Haus' nicht gleich weltweit, aber im näheren Umfeld des Anstellungsortes.

K
Konrad

06.11.2007 um 11:17 Uhr

@Newbie07 Nach meiner Rechtsauffassung ist mit dieser Formulierung „bei Bedarf“ im AV eine Versetzung an einen 700 km entfernten Arbeitsort für die Dauer von 1 Jahr sicher nicht gedeckt. Ich verweise auch auf die vertragl. Inhaltskontrolle nach BGB § 307, einseitige Benachteiligung, des AN so nicht zu erwarten wäre, und das Direktionsrecht des AG in diesem Umfang nicht ausreicht.

Den anderen Punkt hat Paula angesprochen, Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.

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