arkalus, ich weiß nicht, ob das Hallodris Problem ist, da er nur sagt "der Vorsitzende tritt zurück".
Ich gehe also erst einmal davon aus, dass Ersatzmitglieder existieren.
Also erstmal: Bei einem 1er BR ist ja das einzige BRM zugleich sein eigener Vorsitzenden. Mit "der Vorsitzende tritt zurück" ist zunächst eigentlich wirklich nur genau das gemeint, er legt sein Amt als Vorsitzender nieder. Dass diese Person auch von seinem Amt als BRM zurücktritt, sagt dieser Satz erstmal nicht.
Nur geht das bei einem 1er BR aber ja nicht, denn es gibt nur ein BRM und dieses MUSS der Vorsitzenden sein (jemand anders kann es ja nicht sein). Also gehe ich mal davon aus, dass das als "Das BRM tritt von seinem Amt als BRM zurück" zu lesen ist.
Hier gibt es jetzt eine Lücke in der Rechtsprechung (nicht im BetrVG!). Nach §13 (2) 3. muss der BR neue gewählt werden, wenn "der BR mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat". Der Rücktritt einzelner BRM führt hingegen dazu, dass für diese das Ersatzmitglied ins Amt nachrückt. In der Rechtsprechung wird aber die Ansicht vertreten, dass "der gleichzeitige Rücktritt aller BRM regelmäßig (!) in einen Rücktrittsbeschluss nach §13 (2) 3. umzudeuten" wäre. Bei einem einer BR ist diese Rechtsprechung problematisch, denn damit wäre der Rücktritt des einen BRM zugleich in diesen Rücktrittsbeschluss umzudeuten.
Das kann IMHO aber nicht im Sinne des Erfinders sein. Also gehe ich davon aus, dass der Rücktritt (im Sinne von Amtsniederlegung!) dieses einen BRM NICHT zugleich als Rücktrittsbeschluss des BR zu verstehen ist, sondern das Ersatzmitglied an seine Stelle tritt. Etwas anderes wäre, wenn dieses BRM "im Namen des BR" ausdrücklich den Rücktritt des BR (nicht des BRM!) beschließen würde. DANN wäre natürlich §13 (2) 3. erfüllt und der BR müsste neu gewählt werden.
In diesem Sinne:
> finden dann automatisch Neuwahlen statt
Falls der BR (in Person des einen BRM) den Rücktritt des BR beschließt, ja. Das BRM bleibt dann geschäftsführend im Amt (§22 BetrVG) und muss Neuwahlen einleiten.
> und werden 3 Betriebsratsmitglieder gewählt?
Ja, wenn "in der Regel" mehr als 20 wahlberechtigte (!) AN im Betrieb beschäftigt sind. "In der Regel" ist übrigens nicht mit "Dauerhaft" gleichzusetzen (wie arkalus schreibt). Unter "in der Regel" wird verstanden, dass der AG grundsätzlich die Absicht hat, eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen. Dass z.B. die Zahl saisonal unter die Grenze von 20 sinkt (oder darüber ansteigt) ist belanglos, insofern ist eben nicht "dauerhaft" notwendig. Selbst wenn zeitweilig mal wieder nur 19 an Bord sind, können es immer noch "in der Regel" mehr als 20 AN sein. Wichtig ist quasi die Entscheidung des AG über die Anzahl der "regelmäßig" Beschäftigten... Ich weiß, dass ist mehr Gummi als "dauerhaft", aber so ist es nun mal. Sofern unter "heute besteht die Belegschaft aus 23 Arbeitnehmern" zu verstehen ist, dass diese 23 nach dem Willen des AG auch in absehbarer Zukunft an Bord sind, dann i.d.R. ja.
Die Zahl der BRM legt aber der Wahlvorstand fest. Ihm steht dabei ein eigener Ermessensspielraum zu. Er kann es also einfach so entscheiden, wie er es für richtig hält. Wenn der AG nicht damit einverstanden ist, kann er die Wahl anfechten.
> Was ist, wenn sich nur 2 Mitarbeiter aufstellen lassen?
Dann greift §11 BetrVG und der Wahlvorstand muss beschließen, dass erneut ein 1er BR zu wählen ist, das zweite BRM wird Ersatzmitglied. Eine Nachfrist gibt es ja im vereinfachten Wahlverfahren nicht....