Erstellt am 24.02.2013 um 00:26 Uhr von Riedo
Nein und Ja…….
In größeren Betrieben wird der BR-Ausschuss oder ein anderweitig nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss das Recht auf Einsicht wahrnehmen.
In kleineren Betrieben, die keinen BR-Ausschuss haben, wird dies in der Regel der BRV oder ein anderweitig bestimmtes BR-Mitglied übernehmen. Keinesfalls hat hier jedes BR-Mitglied das Recht, jederzeit Einblick zu nehmen.
Der Begriff "Einblick nehmen" umfasst lediglich die Vorlage zur Einsicht, der BR hat kein Recht, die Listen mitzunehmen oder zu kopieren.
Er ist jedoch berechtigt, sich entsprechende Notizen zu machen. Das Einblicksrecht besteht für alle Lohnbestandteile (also Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen, Prämien, Direktversicherungen etc.).
Jetzt kommen wir zum Ja….
Die dem BR hier bekannt gewordenen Daten stehen sämtlichen BR-Mitgliedern zur Verfügung. D. h., sämtliche Mitglieder haben das Recht, diese Daten auch Einsehen zu können.
Eine Verweigerung durch einen Ausschuss, dem VS und/oder Teilen von BR-Mitgliedern, wäre eine Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten und könnte ein Verfahren nach § 23 BetrVG nach sich ziehen.
Erstellt am 24.02.2013 um 10:14 Uhr von Hoppel
@ wegfinder
"hat in einem 25 Köpfigen BR jeder BR ein Gesetzliches Anrecht auf Einsicht in die Bruttolohnlisten ? "
Die Frage kann nur mit einem ganz klaren NEIN beantwortet werden.
BAG , 16.8.1995, 7 ABR 63/94
"Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach
§ 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne- und
gehälter Einblick zu nehmen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in kleineren
Betrieben anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses der die laufenden
Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein
anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden
Geschäfte übertragen sein muß, dieses Einblicksrecht in die Bruttolohn- und
gehaltslisten der Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluß vom 23. Februar 1973 -
1 ABR 17/72 - AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE
25, 292 = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25,
301 = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG mit Anmerkung Richardi; Beschluß vom 15. Juni
1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG; Beschluß vom 10. Februar 1987 -
1 ABR 43/84 - AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG)."
Davon unberührt bleibt natürlich das Recht eines jeden BRM, gem. § 34 Abs. 3 BetrVG die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.