Erstellt am 22.02.2013 um 06:42 Uhr von Hoppel
@ wolfram
Erkrankt ein AN innerhalb der ersten 4 Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, zahlt die KK Krankengeld, aber nur für den Zeitaum innerhalb dieser 4 Wochen.
Ist ein AN im neuen Arbeitsverhältnis z.B. von Woche 3 bis Woche 5 erkrankt, zahlt die KK in der 3. und 4. Woche, der AG ist ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses in der Lohnfortzahlungspflicht.
Wird gekündigt und der AN ist noch immer AU, hat der AN ab dem Zeitpunkt "Arbeitslosigkeit" wieder einen Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die KK,
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung ist dem § 47 Abs.2 SGB V zu entnehmen.