Resturlaub nach Erziehungsurlaub soll bei Umstellung auf einen Teilzeitvertrag reduzierend angepasst werden!
Resturlaub nach Erziehungsurlaub soll bei Umstellung auf einen Teilzeitvertrag reduzierend angepasst werden!
Hallo Zusammen,
unser AG reduziert Resturlaub, welcher vor dem Muterschutz erworben wurde, bei Rückkehr der Kolleginnen von Vollzeit in Teilzeit anteilig. Ist dieses Vorgehen rechtens oder ein Widerspruch zum MuSchG §17?
Vielen Dank für Info
Community-Antworten (8)
20.02.2013 um 11:30 Uhr
Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied im Urlaubsanspruch zwischen Voll- und Teilzeit. Was sich durch Teilzeit ändert ist die Höhe des Urlaubsentgelt.
Wobei noch zu beachten ist, das sich der Ulaubsanspruch in Tagen lt. Gesetzt auf die 6-Tage Woche bezieht und in den meisten Betrieben auf die 5-Tage Woche, sofern betriebsüblich. Veringern sich durch die Teilzeit die Wochenarbeitstage, so veringert sich auch die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Bsp. 30 Tage Urlaub bei 5 Tage Woche=6 Wochen Urlaub 24 Tage Urlaub bei 4 Tage Woche=6 Wochen Urlaub
Kompliziert wird das immer dann, wenn unregelmäßig gearbeitet wird.
Gruß Micha
20.02.2013 um 11:45 Uhr
EuGH: Mehr Urlaub beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Wechselt ein Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit, reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Wie aber sieht es aus, wenn beim Wechsel in die Teilzeit noch Resturlaubsansprüche aus der Vollzeitarbeit bestehen?
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG reduziert sich der Resturlaub sofort mit der neuen Arbeitszeit. Der EuGH kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis (EuGH, 22.4.2010, C-486/04).
21.02.2013 um 08:31 Uhr
Vielen Dak für die bisherigen Antworten.
Es geht wie bereits genannt, um die Kürzung von vorhandenem alten Urlaub. Uns wurde gesagt, das das EuGH Urteil NICHT in deutsches Recht überführt wurde. Somit werden aus z.B. 8 alten Tagen vor Beginn der MuSchu nach wiedereintritt in den Job in Teilzeit nur 5 Tage.
Gruß Sarnade
23.02.2013 um 22:48 Uhr
Urteile werden für gewöhnlich auch nicht unbedingt sofort "in deutsches Recht überführt" wozu denna uch.
Wichtig ist das der EuGH in gleichgelagerten Fällen gleich entscheiden wird, das wird den Arbeitsrichter in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen ...
Das weiß euer Arbeitgeber aber auch, also muss halt einer klagen.
23.02.2013 um 23:14 Uhr
@ Sarnade
Es kann zwar vermutet werden, dass diese Kollegin statt bislang z.B. an fünf Tagen nur noch drei Tage arbeitet. Aber das ist eben nur eine Vermutung und auf dieser Basis kann Deine Frage überhaupt nicht konkret beanwortet werden.
Da musst Du schon noch Informationen nachliefern, wie es um die Verteilung der Arbeitszeit bestellt ist.
25.02.2013 um 08:40 Uhr
Moin Zusammen,
die Kollegin arbeitet nach Rückkehr aus dem Mutterschutz drei Tage die Woche. Somit erwirbt Sie seit der Zeit auch einen entsprechend reduzierten Urlaubsanspruch mit am Ende nur 3 Tagen Woche.
Die ursprüngliche Frage bleibt somit nach wie vor, ob bereits aus einer Vollzeitstelle erworbener Urlaub nach dem Mutterschutz verfallen kann? Der erworbene Urlaub stammt ja aus einer Vollzeitstelle und wird in der Regel durch bezahlte Arbeit erworben.
25.02.2013 um 09:32 Uhr
sarnale, die richtige antwort hast du, die wunschantwort wirst du nicht bekommen.
so lange das deutsche urlaubsrecht nicht an das eugh urteil angepasst wird, wird der urlaub abgeschmolzen. deine kollegin könnte auf grund des eugh urteils klagen und das klären:)
25.02.2013 um 14:09 Uhr
@ Sarnade
Wenn die Kollegin z.B. noch einen Anspruch auf 10 Resturlaubstage hat, konnte sie damit bei ihrer 5-Tage Woche zwei Wochen Urlaub machen (Feiertage mal außen vor).
Falls der AG diese 10 Tage entsprechend einer 3-Tage Woche umgerechnet hat, müssten daraus 6 Urlaubstage resultieren, was auch gem. EUgH absolut korrekt ist. Immerhin muss die Kollegin auch nur 6 Urlaubstage einreichen, um zwei Wochen Urlaub machen zu können.
Soweit so gut ...
Knackpunkt ist das Urlaubsentgelt!! Zwei Wochen Urlaub als Vollzeit-AN entsprachen z.B. 1.000 Euro; zwei Wochen Urlaub als Teilzeit-AN entsprechen aber nur noch einem Urlaubsentgelt von z.B. 600 €. Wenn die Kollegin jetzt also diese zwei Wochen Resturlaub nimmt ... was muss der AG zahlen? Das EuGH würde in diesem Beispiel von 1.000 Euro ausgehen!
Hier sind weitere Streitigkeiten vorprogrammiert.
Nicht vergessen sollte man aber, dass sich das EUgH nur auf den gesetzlichen Mindesurlaubsanspruch bezogen hat!
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