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MAin führt Befragung auf eigene Faust durch

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seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

der Betriebsrat hat eine BV, die der Arbeitgeber haben wollte, nicht unterschrieben. Nun läuft die Sekretärin mit einer personalisierten Liste durch die Belegschaft und befragt die Kollegen, wer für die BV und wer gegen die BV ist. Sie wolle sich ein Bild darüber machen, ob die Mehrheit gegen die BV ist (angeblich kein Auftrag vom Chef).

Darf jeder x-beliebige Mitarbeiter eine Befragung durchführen? Ist das mitbestimmungspflichtig und muss der Arbeitgeber das untersagen? Oder darf sie das?

Zusatz: habe gerade mit der MAin gesprochen: sie führt die Umfrage mit Einverständnis des Chefs durch. Die Liste enthält Name, Vorname und Unterschriftsfeld für und gegen die BV...

2.232017

Community-Antworten (17)

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Marianne

19.02.2013 um 15:15 Uhr

Wo soll hier eine MB sein?

Klar dürfen AN dieses. Sie dürfen sogar eine Betriebsversammlung fordern die der BR dann auch wenn die lt. BetrVG notwenige Anzahl der An diese fordern durchführen muss. Dann können die AN dort auch den "BR rund machen"

Der BR sollte hier den AN einen verständliche Grund für ihr NEIN erklären.

M
Marianne

19.02.2013 um 15:19 Uhr

Nachtrag!

Auch der AG könnet eine Betriebsversammlung machen und dann dort das Thema bringen und den AN das Unverständnis erklären und die AN fragen, was sie vom Handeln des BR halten. Ist alles erlaubt, so lange er nicht die AN auffordert den BR rund zu machen. Doch ein geschickter AG macht dieses ohne dass er sich angreifnbar macht. Also auch ohne gegen § 2 zu verstoßen.

Ggf steht einfach dann ein AN in der Betriebsversammlung auf und frägt die AN wollen wir das Verhalten des BR und wollen wir einen solchen BR, BR noch??

Dann ist es ein AN der seine Rechte wahrnimmt was er darf und alle oder die Mehrzahl der AN hauen dann auf den BR, wozu aber der AG dann ja nichts kann.

S
seesee

19.02.2013 um 15:33 Uhr

Schön, Marianne, und wo bleibt § 94 BetrVG? Immerhin kann der AG auf diese Weise ja sehen, wer hinter ihm und seinen BV-Plänen steht und wer nicht. Wenn die Umfrage anonym wäre, hätte ich vlt. kein Problem damit, aber so...?

K
Kulum

19.02.2013 um 15:35 Uhr

Um Gottes Willen, nimm sie nich ernst. Sie kann nich anders.

Der AG muss sowieso mit euch verhandeln und nicht mit der Belegschaft. Lass den Chef doch fragen. Die Umfrage ist weder aussagekräftig, noch bindet sie den Betriebsrat an irgend etwas.

S
seesee

19.02.2013 um 15:58 Uhr

Danke, Kulum, aber in erster Linie geht es um den MA-Schutz. Welche Schlüsse zieht der AG daraus, wenn sich MA gegen seine BV-Pläne aussprechen? Und wie wird er diese MA dann benachteiligen? Wenn die Sekretärin des Chefs eine solche Umfrage macht - im eigenen Interesse, aber mit Chef abgestimmt - läuten bei mir alle Glocken; und ich weiß, wovon ich spreche: wenn der Chef einen auf dem Kieker hat, dann wird er mehr oder weniger elegant blockiert.

Bei der BV geht es aus BR-Sicht auch nicht nur darum, was die Mehrheit der MA will, sondern der BR musste einen Teil der Kollegen schützen. Alles zu erörtern würde hier zu weit führen...

S
Snooker

19.02.2013 um 16:20 Uhr

Hi seesee,

hat euer cheffe mal wieder langeweile :-)

Ich fasse mich kurz. Wird eure Mitarbeiterbefragung anonym durchgeführt, unterliegt sie grundsätzlich nicht der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder § 94 BetrVG.

Was bei euch natürlich schon mal heißt, das eine Mitbestimmung beteht da die Befragung nich anonym ist.

Wäre sie anonym, so hätte der BR zumindest nach § 80 Abs. 2 eine Informationspflicht.

Zu guter letzt dann die Auswertung der Befragung. Hier ist der BR in jedem Falle wieder vom AG ins Boot zu holen.

Auch wenn es um die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragungen geht, stehen dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte zu. Er kann vom Arbeitgeber immer dann Auskunft über die Auswertung einer in Ihrem Betrieb durchgeführten Befragung verlangen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse die Aufgaben des Betriebsrats betreffen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 28/97; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 57 zu § 80 BetrVG 1972). Ist der Betriebsrat bereits informiert, beispielsweise durch die Vorlage der verwendeten Fragebögen und der betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so ist er mit dem nächsten Schritt dran. Denn wenn er noch weitergehende Informationen benötigt, muss er zunächst konkrete Anhaltspunkte benennen. Nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn es um die

Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb geht. Hierunter fällt auch eine allgemeine Anweisung an die Vorgesetzten, dass Kritik- oder Fehlzeitengespräche nach einem bestimmten Muster durchgeführt werden sollen. Denn eine solche Anordnung betrifft das Ordnungsverhalten Ihrer Mitarbeiter und unterliegt eindeutig der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 08.11.1994, Aktenzeichen: 1 ABR 22/94; in: AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs). Wobei das letzt genannte nur ein Beispiel darlegen soll, weil man nicht weiß worum es bei der Befragung in eurem Betrieb geht. Auf jedem Fall Cheffe schnell uff de Finger klopfen. Frohes schaffe LG rainerw

M
Marianne

19.02.2013 um 16:27 Uhr

@seesee

Wenn AN ohne Auftrag, also in Eigeniniative hier eine Unterschriftensammlung machen, ist dieses kein § 94, also KEIN Personalfragebogen.

JA, wenn es um den Abschluss der BV geht, ist der BR voll im Boot. Doch hier will ja der BR nicht. Der AG kann dann aber eine Einigungsstelle einberufen und dann dort ggf auch das Ergebins der von den AN in Eigeniniative erfolgte Unterschriftensammlung einbringen.

Der AG könnte den AN untersagen im Betrieb während der Arbeitszeit eine solche Unterschriftensammlung durchzuführen. Doch dann stellen sich die AN einfach vor das Betriebstor und befragen dann dort die Koll und bitten um deren Unterschrift. Dann ggf auch noch gleich mit einem Schild "Weg mit dem Br der gegen unsere Interessen handelt!"

S
seesee

19.02.2013 um 16:29 Uhr

Danke, Rainer, morgen ist Monatsgespräch...

Nachdem ich der MAin mitgeteilt habe, dass die Umfrage gegen das BetrVG verstößt und sie das dem Chef mitteilen soll, hat sie den Rückzug angetreten und wart seither nicht mehr gesehen... ;-)

Zwei Hinkebeinchen hab ich noch: 1. dass der Chef diese Umfrage (angeblich) ja gar nicht selbst initiiert hat, sondern die Kollegin. Grundsätzliche Frage: Muss der Chef solche Umfragen verbieten, die die MA selbst initiieren?

Und 2.: wer darf sich denn einfach eine elektronische Namensliste erstellen und die mit der Umfrage erworbenen Daten auswerten und speichern? Wo bleibt denn da der Datenschutz?

S
Snooker

19.02.2013 um 16:43 Uhr

seesee Hatte ich § 87 Abs.1 Nr 6 BetrVG schon genannt ? Dieser kommt nämlich zusätzlich noch in Betracht wenn das ganze auch noch elektonisch erfasst wird. Weisst den Cheffe morgen erst mal ganz höflich drauf hin das ihr euch und eure Mitbestimmung übergangen fühlt. Weiter würde ich ihn auffordern das umgehend ein Aushang erstellt wird von Seiten des AG das die bisher gemachte Befragung Rückgängig gemacht wird und erfasste Daten gelöscht werden. Dieses Schreiben wird von AG und BR unterschrieben und ausgehangen. So sehen die MA am Ball seit. Sollte der AG nicht damit einferstanden sein, weißt ihr ihn höflich aber bestimmt auf §23 BetrVG hin.

G
gironimo

19.02.2013 um 17:04 Uhr

Der Zweck der Aktion dürfte klar sein. Der AG will "Stimmung" machen. Die Umfragerin dürfte nur geschickt worden sein.

Erinnert Euren AG auch an die Friedenspflicht. Der Wert der Befragung dürfte ebenfalls äußerst niedrig sein (fehlende Anonymität).

Ansonsten: Den Arbeitnehmern dürften die Details der BV nicht bekannt sein. Meist können sie auch nicht Abschätzen, welche Wirkung die einen oder anderen Punkte einer BV haben.

Aus meiner Sicht solltet Ihr jetzt Eure Öffentlichkeitsarbeit erheblich intensivieren. Also eventuell Rundschreiben und Betriebsversammlung.

B
BRMtgl

19.02.2013 um 20:46 Uhr

Gironimo

Friedenspflicht ist ein Begriff aus dem Tarifvertragsrecht und aus dem Betriebsverfassungsrecht. Demnach sind die Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverband/Arbeitgeber) bzw. die Betriebsparteien (Betriebsrat, Arbeitgeber) zu bestimmten Zeiten oder stets verpflichtet, Kampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrung) zu unterlassen.

Also, hat hier mit dem Verhalten des AN nichts zu tun!

Snooker

Seit wann gilt für AN, also Beschäftigte § 87???

Hier könnte höchstens der AG dem AN es untersagen so zu handeln.

Doch @Marianne hat es schon erwähnt, selbst wenn der AG es untersagt, stellt sie sich vor das Betriebstor und befragt dort die Koll bzw bittet diese eine Liste zu unterschreiben.

Letztlich, wenn der AG die BV gerne hätte, ruft er eine Einigungsstelle an. Bzw. wurde auch schin geschrieben, der AG lädt zu einer Betriebsversammlung ein und trgt das ganze Thema dort vor. Auch äußert er dort sein Unverständnis über die Weigerung des BR. Denn auch dass darf er, wie er auch den gesamten Inhlat der BV dort bekanntgeben darf.

Fazit: Wie schin erwähnt, der Br sollte die AN aufklären über sein handeln

S
Snooker

19.02.2013 um 21:14 Uhr

@BRMtgl Bringst Du einen Neuwagen auch erst zur Inspektion bevor Du ihn kaufst?

eIN br kann erst aufklären wenn ihm was bekannt ist. Dies hätte der AG machen müssen bevor seine Sekritärin in seinem Namen losdackelt. Ich denke ein AG kommt in arge Erklärungsnot warum eine Sekritärin auf eigene Verantwortung losdackelt zu einer Befragung über eine BV die der AG will. Die Sekretärin ist hier die Erfüllungsgehilfin der AG. Und der AG ist der einzigste Ansprechpartner eines BR. Defakto hat der AG dafür sorge zu tragen das eine Sekritärin nicht einfach losdackelt und ne Befragung macht. Hier ist danndie Möglichkeit das die Sekritärin den Betriebsfrieden stört nach § 104 BetrVG, oder aber sie geht im Auftrag des AG und dann greift der 87iger. Und wenn der 87iger greift kann der BR erst dann informieren wenn ihm der Zustand selber bekannt ist. Zu guter letzt solltetst Du als BR auch wissen das bei Dingen wo noch keine Einigung erziehlt wurde, und das kann hier durchaus möglich sein da der eine will und der andere nicht, auch so ne Art Friedenspflicht besteht. Ein BR mit langjähriger Erfahrung sollte wissen das es auch stillscheigende Gesetze gibt die nicht niedergeschrieben stehen. Es gehört halt einfach zum guten Ton.

K
Kulum

20.02.2013 um 09:05 Uhr

Wie kommt man bei einer einfachen Frage nach einer Mitarbeiterbefragung auf Betriebsversammlung, 23er Verfahren (ob man einen solchen BR will) und wegen einer Sekretärin die da ne Umfrage macht - auf ein Schild mit wilden Parolen? Gib doch wenigstens mal was ab, solch blühende Phantasie kommt doch wohl nicht von ungefähr.

Natürlich muss die Sekretärin Erfüllungsgehilfin des AG sein. Woher soll die denn sonst wissen, was da im einzelnen per BV durch die GF geregelt werden soll. Und natürlich muss der AG sich deren handeln zurechnen lassen. Selbst wenn er es nicht anweist, er duldet es wenigstens und das hat dann nichts mehr mit §2 BetrVG zu tun.

Snooker "Ein BR mit langjähriger Erfahrung sollte wissen das es auch stillscheigende Gesetze gibt die nicht niedergeschrieben stehen. Es gehört halt einfach zum guten Ton."

Das wäre zu schön um wahr zu sein. Leider sind solche Gesetze nichts wert. Ein Richter glaubt im Zweifel nur, was er auch nachschlagen kann.

S
Snooker

20.02.2013 um 09:36 Uhr

@Kulum Die Fronten in eurem Betrieb müssen ja ganz schön verhärtet sein.

K
Kulum

20.02.2013 um 09:43 Uhr

:) geht inzwischen, war schon schlimmer. Was seesee s Unternehmen betrifft, scheint mir deine Vermutung allerdings zutreffend zu sein.

G
gironimo

20.02.2013 um 10:44 Uhr

Ich kenne ein vergleichbares Problem aus eigener Erfahrung. Damals wurde von den Vorgesetzten (allesamt "nur" AN) Unterschriften gegen das Handeln des BR gesammelt (es ging auch um eine BV). Wir haben damals Eilantrag auf Unterlassung gestellt, weil wir dies als Kampfaktion des AG gegen den BR gesehen haben. Der AG hat in der mündlichen Verhandlung eingelenkt, nachdem der Richter ihm dazu geraten hat. Das Verfahren wurde dann eingestellt.

Natürlich haben wir über unsere Aktion beim Arbeitsgericht die Arbeitnehmer umfassend informiert.

S
Snooker

20.02.2013 um 10:58 Uhr

@Kulum Bin jetzt hier vielleicht 8 oder 9 Jahre in dem Forum. Einige Namen und was dort in den Betrieben los ist merkt man sich dann halt auch mal. :-)

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