Erstellt am 18.02.2013 um 20:25 Uhr von Hoppel
@ Trendomo
Google mal:
ArbG Stuttgart, Urteil v. 27.2.1986, 17 Ca 317/85;
LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.1981, 16 TaBV 21/80;
Erstellt am 19.02.2013 um 09:53 Uhr von gironimo
>Wo geht hervor....<
In Deutschland ist die Betriebssprache deutsch.
Wenn eine andere Sprache gesprochen werden soll - was ich für unsinnig halte - wäre dies eine Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG).
Ich finde es schon befremdlich, dass man von südosteuropäischen Fremdarbeitnehmern ganz amtlich einen Sprachtest verlangt und bei der Beschäftigung von AN mit englischer Muttersprache plötzlich erwartet, dass alle AN ihre eigene Muttersprache an den Nagel hängen sollen.
Wenn der Betrieb den AN verspricht, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein brauchen, muss der AG auch dafür sorgen, dass ggf. Dolmetscher zur Verfügung stehen.