US Konzern/Weigerung Infos auf Deutsch für Betriebsrat - gibt es einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des BR auf Informationen in deutscher Sprache?
Hallo,
ich bin gewählter Betriebsrat an einem deutschen Standort eines US Softwarekonzerns Leider läuft unser Gremium sowie der Gesamtbetriebsrat immer wieder gegen eine unsichtbare Wand in Form von nur in amerikanischen Englisch bereitgestellten Informationen während der Informationsphase (Wirtschaftsausschuss, Reorganisation, Personalfragen etc). Wir beherrschen zwar recht gut "Alltags" und IT Englisch - jedoch weder Wirtschafts- noch "Rechts"englisch - jedoch bleibt immer ein "flaues" Gefühl bezüglich Interpretation zurück, wenn Entscheidungen anstehen. Da der Konzern sich eine eigene Ethikrichtlinie gegeben hat (die man nach meinem Dafürtun genug Zündstoff bietet) die den Punkt enthält, daß man nicht gegen lokale Rechte des Gastlandes verstoßen darf, wäre für mich von Interesse, ob es laut BetrVg einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Informationen in deutscher Sprache gibt - oder bleiben da nur "Krücken" wie § 2 BetrVG zur "vertrauenvollen Zusammenarbeit" und dann ggf. Einigungsstellen ?
vielen Dank im voraus, Frank
PS: Unser Konzern hat in den letzten Jahren mehrere andere US Firmen aufgekauft - und die Verschmelzungsverträge für die deutschen GmbH Ableger wurden sowohl in Deutsch als auch in Englisch bei einem Notar unterschrieben und dann im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Community-Antworten (5)
11.09.2008 um 09:49 Uhr
Da ein BR ein Anrecht auf Sachverständige hat, würde ich an Eurer Stelle von diesem Recht Gebrauch machen, und mir entsprechende Leute auf Kosten des AG ins Haus holen.
11.09.2008 um 10:16 Uhr
@solarisfan siehe BetrVG, Fitting, 23. Aufl. § 80, Abschnitt "Art und Weise der Unterrichtung" RN 56 ... Die Unterrichtung muß verständlich sein (kein "Fachchinesisch") und in DEUTSCHER SPRACHE erfolgen...
11.09.2008 um 10:40 Uhr
moin solarisfan,
ergänzend zu uhu noch das entsprechende urteil:
Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Eine Unterrichtung in einer fremden Sprache setzt grundsätzlich das Einverständnis aller Betriebsratsmitglieder voraus. Demgemäß sind nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorzulegende Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Hessisches LAG 19.8.1993 – 12 TaBV 9/93 = BB 1994, 574 = DB 1994, 384 = NZA 1995, 285
ich bin in einem konzernbetriebsrat und wir haben es mehrfach gerügt, daß aushänge, mails etc. an die MA in englischer Sprache seitens der GL ausgegeben wurden. das hat dazu geführt, daß der KBR alle in englisch gefassten schriftstücke nicht mehr offiziell zur kenntnis genommen hat, worauf der AG dann probleme mit der informationspflicht bekam... hintergrund ist logischerweise, daß wir hier mit deutschem recht leben und ausländische texte darauf nun mal nicht anzuwenden sind, oder nur nach sehr fachlicher übersetzung. das kann aber ein alltagszweitsprachler im BR überhaupt nicht leisten. "now goes it loose!" schickt eurem arbeitgeber erts einmal ein grundsatzpapier mit der entsprechend gewünschten vorgehensweise. ihr werdet aller warscheinlichkeit nach nicht drumherumkommen, daß dann auch richterlich durchzusetzen...
11.09.2008 um 11:05 Uhr
sehe es wie der packer. Ansonsten könnt Ihr nach § 40 BetrVG auch die ganzen Schriftstücke auf Kosten des AGs übersetzen lassen. Aber das ist natürlich nicht der optimale Weg
11.09.2008 um 15:57 Uhr
nachtrag... weil schaden kann es ja nicht zu wissen, was occupational safety and health protection heissen könnte :
http://www.buchundmehr.de/shop/itemFill.do?artikel=wortschat
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