Erstellt am 17.02.2013 um 09:00 Uhr von Nubbel
welche funktion soll der gast haben?
Erstellt am 17.02.2013 um 09:53 Uhr von Betriebsrätin
Man kann ggf zu einem bestimmten Top einen Gast einladen, der aber dann nicht bei der Beratung und Abstimmung mehr dabei ist. Hier gilt Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Nichtöffentlichkeit. Der BRV sollte sich einmal die §§ 25, 29 und 30 BetrVG ansehen. ---- http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/77/9ee238087536931d3fd4f4580f9174dd.pps/
Erstellt am 18.02.2013 um 08:43 Uhr von rkoch
Noch ein Detail:
Betriebsratsmitglieder (und somit auch NACHGERÜCKTE EBRM) haben gem. §37 (2) BetrVG einen Anspruch auf Freistellung für BR-Arbeit. Für alle anderen Personen in der Firma gilt das natürlich nicht! Das "zusätzlich" eingeladene EBRM hat also KEINEN Anspruch auf Freistellung. Sofern es zur Sitzung erscheint, kann der AG diesem den Lohn abziehen oder ihn gar wegen Arbeitsverweigerung drankriegen!! Sofern ihr das schon länger durchzieht und der AG bislang nicht reagiert hat, Glück gehabt. Das heißt aber nicht, dass er nicht irgendwann mal merken könnte, dass da was falsch läuft, denn ACHT BRM muss er nicht bezahlen.
Ausnahmen: z.B. §80 (2) Satz 3 BetrVG. Aber dann muss immer noch der AG (!) diesen "sachkundigen Arbeitnehmer" dem BR zuweisen oder zumindest dies genehmigen wenn der BR die Person anfordert. Es gibt auch noch andere Varianten (ein AN der sich beschweren will, das Mitglied einer Arbeitsgruppe oder des WA oder ein anderer Amtsträger der aufgrund seiner Stellung einen eigenen Anspruch auf Freistellung hat, etc.), aber einfach so auf Einladung des BR geht NICHT!