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Reduzierung der Wochenarbeitsstunden um 5

K
könig
Jan 2018 bearbeitet

Hallo In unserem betrieb hat uns der cheff eroeffnet das für vorerst 2 monate wegen geringer auftragslage, die wochenarrbeitsstunden um 5 gekürzt werden und das gehalt entsprechend mit. Der br sagt das wäre ok... Es ist keine kurzarbeit!! Was kann ich dagegen tun? Welche rechtsgrundlage habe ich? Danke im vorraus Koenig

1.025010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

16.02.2013 um 09:26 Uhr

@König Dem BR sollte man das BetrVG verfüttern. Das kann dieser nicht bestimmen. Der AG kann das nur einzelvertraglich...

Den AG würde ich auffordern Kurzarbeit zu beantragen.

G
gironimo

16.02.2013 um 10:23 Uhr

was Du tun kannst?

Den Rechtsweg bestreiten. Hierzu einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen oder - sofern Du Mitglied bist - den Rechtsschutz der Gewerkschaft wahrnehmen.

B
Betriebsrätin

16.02.2013 um 10:54 Uhr

Dem AG seine VOLLE Arbeitskraft lt. ArbV anbieten, ihn somit unter Annahmeverzug BGB 615 zu setzen und dann seinen vollen Lohn einzufordern. Doch eines ist auch nicht zu vergessen, AN die ihre Rechte auch gerne zu recht fordern, werden dadurch nicht unbedingt die Liebling des AG. Auftragsprobleme sind eindeutig das Prblem des AG.

H
Hoppel

16.02.2013 um 12:30 Uhr

@ König

Du kannst Dich nur individualrechtlich wehren; also ab zum Anwalt und Dich beraten lassen.

Hier findest Du nähere Infos: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html

L
Lotte

16.02.2013 um 12:34 Uhr

Hallo König, nur mal so aus Interesse: Was sagt denn der Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit aus? LG Lotte

A
AlterMann

16.02.2013 um 16:57 Uhr

Was Du noch tun kannst: Den BR darauf hinweisen, dass er gerade Bockmist baut und den KJollegen mutwillig einen Schaden zufügt. Sofortige Abhilfe fordern oder eine Betriebsversammlung zum Thema. Wenn Du das mit ein paar Mitstreitern anleierst, dürften Dir die Stimmen bei der nächsten BR-Wahl sicher sein. ;)

§ 43 (3) BetrVG: Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

K
Kölner

16.02.2013 um 18:43 Uhr

...OT: Ich warte ja noch drauf, dass jemand hier mit § 823 BGB und Haftung um die Ecke kommt. Na, wie wäre es?

A
AlterMann

16.02.2013 um 21:19 Uhr

@ Kölner: Nö, das wird kaum Erfolg haben. Da die Zustimmung des BR zur Lohnkürzung keine rechtliche Wirkung entfaltet, bewirkt sie auch keinen direkten Schaden. Die Zustimmung ist auch keine unerlaubte Handlung, sie ist allenfalls eine (unqualifizierte) Meinungsäußerung. Darauf lässt sich ein Schadenersatz nach §823 BGB kaum bauen. Allenfalls könnte man argumentieren, dass der BR zusammen mit dem AG eine Kulisse aufgebaut haben,, um die AN böswillig über die rechtlichen Möglichkeiten im Unklaren zu lassen. Aber das wäre nun wirklich s e h r weit hergeholt.

K
Kölner

16.02.2013 um 22:00 Uhr

@AlterMann ...klasse, Du antwortest.

K
könig

16.02.2013 um 23:16 Uhr

Also erstmal vielen dank für die vielen Antworten @Lotte im Vertrag steht nur 40 Stunden

Den rest der Tipps werde ich beherzigen und noch andere Kollegen suchen die mit mir gemeinsam danach handel!

Danke

König

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