Erstellt am 15.02.2013 um 16:23 Uhr von AlterMann
Hallo Romanum,
so ganz verstehe ich die Frage noch nicht, was Du davon halten sollst.
-Dass man Dir ein Angebot macht? > Das ist ja erst mal nichts Schlechtes.
-Bist Du überrascht, dass Du als BR-Mitglied ein Angebot bekommst? > Eine einvernehmliche Vertragsauflösung geht immer.
-Oder willst Du Tipps, wie Du Dich jetzt verhalten kannst? > Das wird von Allgemeinplätzen abgesehen schwierig, weil dazu zviel zu wenig Informationen da sind.
Erstellt am 15.02.2013 um 16:26 Uhr von Marianne
Was soll ich davon halten?? .....
ganz einfach, überlegen es anzunehmen oder nicht. Der AG setzt hier erst einmal § 78 BetrVG um. Denn danach dürfen BRM wegen des Mandates nicht bevorteilt aber auch nicht benachteiligt werden.
Weiter auch immer bedenken, der AG kann irgend wann dieses Angebot auch zurücknehmen. Dann heißt es ggf by by ohne "goldener Handschlag". Solches gibt es des öfftern.
Auch bedenken, dass der besondere Schutz als BRM ggf einmal endet und auch keine unüberwindbare Hürde ist. Auch BRM können gekündigt werden. Wenn es auch nicht einfach ist.
Die Quadratur des Kreises
Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Danach darf das Arbeitsverhältnis eines
Mitglieds des Betriebsrats (einschließlich Ersatzmitglieder),
Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung,
Seebetriebsrats- bzw. einer Bordvertretung und
Wahlvorstand bzw. Wahlbewerbers
ordentlich nur aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Das Gesetz lässt hier aber nicht jeden betriebsbedingten Grund (wie z. B. Auftragsrückgang) zu, sondern akzeptiert die Kündigung nur in 2 Fällen.
http://www.management-praxis.de/personal/kundigung/kundigung-von-betriebsratsmitgliedern-gerichte-zwingen-sie-zur-befoerderung
Erstellt am 15.02.2013 um 16:31 Uhr von gironimo
Wenn Du 59 bist, muss es ja schon ein gutes Angebot sein.
Ansonsten kommt es in der Tat allein auf Dich an. Wenn Du meinst, Du kannst noch einige Jahre als BR etwas für die Kollegen/innen tun, würde ich das Angebot freundlich aber direkt ablehnen.
Erstellt am 15.02.2013 um 17:37 Uhr von rtjum
Aufhebungsverträge könnten zu Nachteilen für die restlichen Kollegen führen, ich als BR würde das glaube ich verhindern wollen. Je mehr Kollegen diese Verträge mit dem Arbeitgeber eingehen je weniger bleiben nachher übrig und es muss evtl kein Interessenausgleich/Sozialplan mehr gemacht werden.
Schon erschreckend das der AG euch als BR scheinbar auch erst auf der Betriebsversammlung informiert hat. Das ist nicht rechtzeitig und umfassend wie es das BetrVG vorsieht!
Macht Euch als BR schlau!!
Erstellt am 15.02.2013 um 17:47 Uhr von Kölner
@rtjum
Wie soll das gehen?
IA/SP sind hinsichtlich der Aufhebungsverträge zwei verschiedene Baustellen. Deine Vermutung ist eben eine solche. Bedenke auch bitte: Bin ich mit einem SP/IA nicht zufrieden, dann kann ich immer noch auf Nachteilsausgleich klagen.
Erstellt am 15.02.2013 um 18:16 Uhr von Watschenbaum
" Bin ich mit einem SP/IA nicht zufrieden, dann kann ich immer noch auf Nachteilsausgleich klagen."
eher nicht, wenn ein IA vereinbart bzw. von einem vereinbarten IA nicht ohne zwingenden Grund abgewichen wurde
Erstellt am 15.02.2013 um 18:20 Uhr von Hoppel
@ Romanum
Bislang sind nur 34 Beitragsjahre Rentenversicherung ersichtlich ... und selbst wenn Du auf 45 Beitragsjahre kommst, kannst Du erst mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Wenn Du Dir zum jetzigen Zeitpunkt einen Ausstieg aus dem Arbeitsleben leisten kannst ... Herzlichen Glückwunsch! :-)
Aber ich würde erst mal einen Rentenberater rechnen lassen.
Erstellt am 15.02.2013 um 18:33 Uhr von Kölner
@Watschenbaum
Och, da geht nunmehr viel viel mehr. ;-)
@Hoppel
Naja, je nach Lage käme einem das SGB IX noch zugute
Erstellt am 15.02.2013 um 18:47 Uhr von GeSammtsBV
Hallo Kölner,
Deine Hinweise bei sovielen Themen stets auf das SGB IX kann ich nicht verstehen und nachvollziehen. Sie tragen im Gegenteil ggf bei Nichtbehinderten nur zum Neid auf die angeblichen Vorteile der Schwerbehinderten bei.
Hier sollte man auch nicht vergessen. Schwerbehinderte sind NICHT unkündbar. ca. 70% der Anträge auf Zustimmung beim IA zur Kündigung endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Schwerbehinderte haben auch keinen Anspruch auf höhere Abfindungen oder höhere Beträge aus Sozialplänen.
Weiter, wenn der Grund der Kündigung keinen Bezug auf die ANERKANNTE Schwerbehinderung hat.
Hier ein Urteilsauszug aus einer BVerwG Entscheidung!
Die Kündigung von Schwerbehinderten bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Jenes soll die Zustimmung nach § 91 IV SGB IX erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht.
BVerwG, Urteil vom 12. 7. 2012 - 5 C 16. 11, OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (Lexetius.com/2012,4103)
1. Bei der Prüfung nach § 91 Abs. 4 SGB IX, ob der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist grundsätzlich die Beeinträchtigung maßgeblich, die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugrunde liegt.
2. Ein Zusammenhang im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ist nur dann gegeben, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist.
Bei betriebsbedingten Kündigung erfolgt idR daher stets die Zustimmung. Es sei dem IA ist bekannt, dass der AG zB bei der Sozialauswahl den Stazus Schwerbehinderung nicht beachtet hat. Doch dann stellt das IA die Entscheidung idR auch nur zurück bis der AG dieses behoben hat.
Der einzige wirklich gute Kündigungsschutz ist der Schutz der Schwangeren. Denn hier erfolgt die Zustimmung idR nur bei "Diebstahl der goldenen Löffel" Doch in dem hier angesprochenen Alter, dürfte es diesen Schutz wohl mangels Grund idR nicht geben.
Erstellt am 15.02.2013 um 19:33 Uhr von Nubbel
Hallo Kölner,
Deine Hinweise bei sovielen Themen stets auf das SGB IX kann ich nicht verstehen und nachvollziehen. Sie tragen im Gegenteil ggf bei Nichtbehinderten nur zum Neid auf die angeblichen Vorteile der Schwerbehinderten bei.
Antwort 9 Erstellt am 15.02.2013 um 18:47 Uhr von GeSammtsBV 208233
was soll dieser blödsinn nun wieder. der hinweis auf die möglichkeiten die solche gesetze bieten ist völlig legitim!
dazu denke ich noch, dass kölner diese möglichkeiten, in diesem fall, abstrakter nutzen würde, als du dir auch nur entfernt vorstellen kannst.
lass in zukunft doch bitte solchen destruktiven bemerkungen.
Erstellt am 15.02.2013 um 20:00 Uhr von GeSammtsBV
Nubbel, entschuldigung bist Du hier der welcher Rechterechte oder Vorschriften herausgibt wer wann was wie hier äußern darf??
Also, ich schreibe was wann wie ich es für richtig erachte.
Kölner schrieb:
..Naja, je nach Lage käme einem das SGB IX noch zugute..
Dieses hört sich ganz anders an, als ein Hinweis, dass bei einem Interessensausgleich das Thema Schwerbehindert positiv berücksichtigt werden kann, was auch ich begrüßen würde.
Also, Hinweis, dass sofern man schwerbehindert ist, dieses dann berücksichtigt werden sollte, sind OK.
Doch hier war auch bisher vom Frager keinen Hinweis auf vorleigen des Status schwerbehindert. Ob dieser es in den letzten Berufjahren wird, weiß keiner ich wünsche es ihm nicht, sondern wünsche auch ihm wie allen AN besten Gesundheit. Ich kenne keinen Schwerbehinderten der froh ist über die Schwerbehinderung und dass er ggf hier Nachteilsausgleiche erhält.
Somit war diese Art des Hinweises auf alle Fälle ungeschickt. Man kann nämlich diesen Satz oben sehr ungeschickt verstehen und auslegen.
PS: Die Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit werden leider auch stets negativer weiterentwickelt. Dieses führt dazu, dass es schwerer wird den Status Schwerbehindert zu erlangen. Alle Fachstellen incl. der Fachverbände rechnen mit weiterer Verschlechterung
Erstellt am 15.02.2013 um 20:10 Uhr von Hoppel
Kölners Hinweis auf das SGB IX bezieht sich auf meine vorherige Antwort und ist als Hinweis auf das ggf. mögliche frühere Renteneintrittsalter als schwerbehinderter AN zu verstehen ...
Schönen Abend noch!
Erstellt am 15.02.2013 um 20:21 Uhr von Kölner
@GeSammtsBV
Ich bin von Deiner Antwort sehr befremdet. Ich hatte mich tatsächlich auf Hoppels Antwort bezogen. Dass Du da jetzt ein solches Fass aufmachst und den enervierenden 'Schwerbehinderten-Rechte-Verteidiger' mimen willst, irritiert mich und ist eher beschämend. Was soll denn das?
Menschen mit einem GdB sind z.B. bei einem IA/SP weder besser gestellt noch schlechter als der Normalo, sie müssen sich weder auf dem GdB ausruhen, noch brauchen sie ihn hintenanzustellen.
Sie erhalten nur ein paar Boni (Points) extra, um den Nachteil auszugleichen, den sie auf dem Arbeitsmarkt haben. Fertig!
Der einzige Vorteil, den ich meinte: Bei einem entsprechenden GdB ist das Renteneintrittsalter eben früher zu erreichen.
Sagt Dir das Sprichwort mit den Worten 'Kirche' und 'Dorf' etwas?
Erstellt am 15.02.2013 um 20:36 Uhr von GeSammtsBV
Kölner
Der einzige Vorteil, den ich meinte: Bei einem entsprechenden GdB ist das Renteneintrittsalter eben früher zu erreichen.
Dieser Hinweis, verbunden mit einem Satz, solltes Du was dir keiner wünscht ggf schwerbehinderter werden, dann wäre ein vorzeitiger Renteintritt ohne Abschläge möglich, wäre ja auch ok gewesen.
Hoppel hatte das Thema Schwerbhinderung wie alle bis dato nicht erwähnt. Daher war dieser Satz ungeschickt.
Ich habe halt also Selbstbetroffener und Mandatsträger stets Probleme wenn eine Schwerbehinderung als etws possitives dargestellt wird. Dann reagiere ich ggf auch etwas über! Schönen Abend noch.
Erstellt am 15.02.2013 um 20:42 Uhr von Kölner
@GeSammtsBV
Die Interpretation, was an meiner Bemerkung ungeschickt ist oder nicht (im Zusammenhang mit einem GdB), liegt ja wohl eindeutig im Auge des Betrachters.
Da Du als Betroffener und Mandatsträger hier eindeutig Stellung beziehst, wie sehr der GdB Dir zusetzt, verbietet es sich mir darauf weiter rumzureiten.
Dir auch einen Schönen Abend noch!
Erstellt am 15.02.2013 um 21:48 Uhr von rtjum
viel neue Antworten, bin leider jetzt erst wieder am PC.
@Romanum
einen Tag vorher ist auch nicht wirklich rechtzeitig oder?
@Kölner
Das das unterschiedliche Paar Schuhe sind ist mir schon klar, aber wenn der AG nur genug findet, die einen Aufhebungsvertrag annehmen, dann muss er für den Rest keinen IA/SP mehr machen. Er kommt damit besser weg und der Rest der AN ist in den A... gekniffen
Wenn ich das falsch sehe dann erklärs mir bitte!
Erstellt am 15.02.2013 um 22:03 Uhr von Kölner
@rtjum
Dem Grunde nach ist der IA/SP vor allem eine Frage des Volumens. Bei einem Aufhebungsvertrag ist es das nicht.
Wenn ein AG sich also hinstellt und nach einer großzügigen Abfindungsregelung behauptet, kein Geld mehr für den IA/SP zu haben, muss man sich schleunigst mit einem Anwalt und der Durchgriffshaftung beschäftigen!
Erstellt am 15.02.2013 um 22:08 Uhr von rtjum
bin ich bei dir, aber wenn der AG es eben mit den Aufhebungsverträgen soweit hin bekommt dass er nicht mehr die gem. BetrVG "erhebliche Teile der Belegschaft" entlassen muss, dann gehts nicht mehr darum dass der AG kein Geld mehr hat, sondern darum dass er eben nicht mehr Geld haben muss, weil kein IA/SP mehr folgt. Als BR sollte man für alle Kollegen da sein und eben aus diesen Grund versuchen die Aufhebungsverträge zu verhindern.
Erstellt am 15.02.2013 um 22:11 Uhr von rtjum
nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil, hab im §112 doch tatsächlich all die Jahre einen Satz nie gesehen...muss wohl doch mal die G37-Empfehlung nach ner Lesebrille in Angriff nehmen