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Entlohnung freigestellter Betriebsrat?

K
kurt-günter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe mal eine Frage zur Bezahlung bzw. Entlohnng als freigestellter Betriebsrat. Ich bin seit kurzem freigestellter Betriebsrat, in meiner vorherigen Tätikeit habe ich auch eine Rufbereitschaft ausgeübt. Diese Rufbereitschaft habe ich ca. 17 Jahre ausgeführt. Diese Rufbereitschaften sind kein fester Gehaltsbestandteil und sind nur bei Ausführung bezahlt worden. Habe ich nun Anspruch auf ein Fixum da ich als freigestellter Betriebsrat keine Rufbereischaften mehr ausübe?

7.430012

Community-Antworten (12)

P
pirat

19.04.2009 um 16:30 Uhr

@kurt-günter,

schon mal was vom Lohnausfallprinzip gehört?

d.h. das freigestellte BRM erhält den Lohn, den es erhalten hätte ohne Freistellung; dazu zählen natürlich auch Zuschläge, Zulagen und variable Vergütungsbestandteile ( wenn sie den ausgeführt würden )- s. z.B. ErfK zu § 37 BetrVG, Rn. 8. Die Gehaltsentwicklung des voll freigestellten BRM ist an die vergleichbarer AN anzupassen. Heisst--- keine Rufbereitschaft----- keine Euronen!

W
Waschbär

19.04.2009 um 17:18 Uhr

@kurt-günter, eine Benachteiligung wegen Freistellung gibt es nicht, du bekommst deine Regelmässigen Bezüge weiter,auch Zulagen stehen dir zu laut einem Urteil.Denke aber AN die weiterbildung, nicht das du nach Jahren aus der Freistellung kommst und dich die Zeit überhohlt hat :-)

K
Kriegsrat

19.04.2009 um 21:35 Uhr

@ pirat

da kurt-günther auch weiterhin rufbereitschaft gemacht hätte, wenn nicht die freistellung dazwischen gekommen wäre, wäre auch der entsprechende lohn angefallen. wenn jetzt 17 jahre lang regelmässig überstunden angefallen wären, könnte man die ja auch nicht aufgrund der freistellung einfach unter den tisch fallen lassen und wie du schon richtig schreibst, müsste wegen dem lohnausfallprinzip auch dieser ausfall berücksichtigt werden

N
nicoline

19.04.2009 um 22:15 Uhr

@kriegsrat ich danke Dir für diese Korrektur ;-))

@pirat Heisst--- keine Rufbereitschaft----- keine Euronen! zu lange auf dem Ausguck gewesen?????? ;-)))

P
pirat

19.04.2009 um 23:00 Uhr

@ nicoline,

*Diese Rufbereitschaften sind kein fester Gehaltsbestandteil und sind nur bei _Ausführung bezahlt worden. ( wenn sie den ausgeführt würden )

ähm....was bitte sehe ich da falsch in meinem Mastkorb? ;-)

D
DonJohnson

19.04.2009 um 23:09 Uhr

@Seemann Ok, die Rufbereitschaft wurde nícht gezahlt - nur bei Einsatz, aber was sagt gültiges Recht dazu (erst Recht in Anbetracht, dass er diese Rufbereitschaft ja nciht mehr hat?) Weiterhin ist die Frage, ob man als Freigestelltes BRM auch eine Art Rufbereitschaft genießen könnte (nee, dass ist selbst für mcih zu weit her geholt - obwohl..... - nee nciht wirklich).

Die Antwort sollte doch der Vergleichs AN sein - auch im Sinne der Rufbereitschaft!

Gruß D (Leerzeichen) J

Oder

Gruß Don

NACHTRAG: Was ist hier los - warum kann jemand in meinem Beitrag schreiben? Und wer kann das?

N
nicoline

19.04.2009 um 23:35 Uhr

@Korbsitzer in meiner vorherigen Tätikeit habe ich auch eine Rufbereitschaft ausgeübt. Diese Rufbereitschaft habe ich ca. 17 Jahre ausgeführt.

Natürlich wird die nur bezahlt, wenn er sie auch leistet, ist wie mit Sonntagszuschlägen, die bekommst Du doch auch nur, wenn Du Sonntags arbeitest, sind die fester Gehaltsbestandteil?? Wenn er nicht freigestellt worden wäre, würde er die RB aber weiterleisten, also.........

Don: NACHTRAG: Was ist hier los - warum kann jemand in meinem Beitrag schreiben? Und wer kann das? WER hat WAS in Deinem Beitrag geschrieben?????????

D
DonJohnson

19.04.2009 um 23:38 Uhr

@nicoline

Oh darüber könnten wir vortrefflich diskutieren, da der BRM ja dieser Möglichkeit "beraubt" wurde!

Nachtrag: Habe es manuell gelöscht - mitten im Satz kam die passage mit dem "staatsfeind" wegen D J ohne Leerzeichen

N
nicoline

20.04.2009 um 00:21 Uhr

@Don Oh darüber könnten wir vortrefflich diskutieren, da der BRM ja dieser Möglichkeit "beraubt" wurde! Neeeee mein Lieber, darüber könnten wir gar nicht und schon gar nicht trefflich diskutieren. Ich bleibe bei kriegsrats und meiner Meinung, ausnahmsweise mal ohne Diskussion ;-))

K
Kriegsrat

20.04.2009 um 01:04 Uhr

hast schon recht, nicoline "staatsfeinden" kann man nicht trauen,-)))

R
rolfo2

20.04.2009 um 12:11 Uhr

Da BR-Mitglieder wegen ihrer Freistellung insbes. auch in finanzieller Hinsicht nicht benachteiligt werden dürfen, ist ihr Arbeitsentgelt so zu bemessen, wie es vergleichbare AN mit betriebsüblicher Entwicklung erhalten (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 90, § 37 Rn. 109 ff.; enger HSWG, Rn. 51; Schneider, NZA 84, 23; vgl. auch § 37 Rn. 73 ff.). Dies gilt auch hinsichtlich einer Leistungsentlohnung (Akkord, Prämie), für Überstunden bzw. Mehrarbeit, selbst wenn im Rahmen der BR-Tätigkeit keine Mehrarbeit anfällt (LAG Hamburg 24. 1. 77, DB 77, 1097; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Köln 21. 11. 96, AuR 98, 82; Becker-Schaffner, BB 82, 501; ErfK-Eisemann, Rn. 11; Fitting, Rn. 87 f.; a. A. HSWG, Rn. 51), für Zeiten, in denen mangels Beschäftigungsmöglichkeit die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht hätte erbracht werden können (LAG Hamm 2. 7. 97, AiB 98, 405 mit Anm. Schuster für eine freigestellte Raumpflegerin in einer Schule), oder für Zulagen, z. B. Bereitschaftsdienstvergütungen (LAG Niedersachsen 19. 3. 87, AuR 88, 123, Ls. = AiB 89, 80; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 zu einer Lehrentschädigung); ausgenommen sind lediglich solche Leistungen, die reinen Aufwendungscharakter haben, sofern dem freigestellten BR-Mitglied diese Aufwendungen nicht mehr entstehen (Fitting, Rn. 87). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitsplatz des BR-Mitglieds ersatzlos fortgefallen ist (BAG 17. 5. 77, AP Nr. 28 zu § 37 BetrVG 1972). Freigestellte BR-Mitglieder haben den gleichen Urlaubsanspruch wie andere AN (Fitting, Rn. 89).

D
DonJohnson

20.04.2009 um 18:17 Uhr

@rolfo2 Danke für die Ausführung!

@kriegsrat und nicoline Dies gilt auch hinsichtlich einer Leistungsentlohnung (Akkord, Prämie), für Überstunden bzw. Mehrarbeit, selbst wenn im Rahmen der BR-Tätigkeit keine Mehrarbeit anfällt (LAG Hamburg 24. 1. 77, DB 77, 1097; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Köln 21. 11. 96, AuR 98, 82; Becker-Schaffner, BB 82, 501; ErfK-Eisemann, Rn. 11; Fitting, Rn. 87 f.; a. A. HSWG, Rn. 51), für Zeiten, in denen mangels Beschäftigungsmöglichkeit die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht hätte erbracht werden können (LAG Hamm 2. 7. 97, AiB 98, 405 mit Anm. Schuster für eine freigestellte Raumpflegerin in einer Schule), oder für Zulagen, z. B. Bereitschaftsdienstvergütungen (LAG Niedersachsen 19. 3. 87, AuR 88, 123, Ls. = AiB 89, 80; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 zu einer Lehrentschädigung);

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