Da BR-Mitglieder wegen ihrer Freistellung insbes. auch in finanzieller Hinsicht nicht benachteiligt werden dürfen, ist ihr Arbeitsentgelt so zu bemessen, wie es vergleichbare AN mit betriebsüblicher Entwicklung erhalten (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 90, § 37 Rn. 109 ff.; enger HSWG, Rn. 51; Schneider, NZA 84, 23; vgl. auch § 37 Rn. 73 ff.). Dies gilt auch hinsichtlich einer Leistungsentlohnung (Akkord, Prämie), für Überstunden bzw. Mehrarbeit, selbst wenn im Rahmen der BR-Tätigkeit keine Mehrarbeit anfällt (LAG Hamburg 24. 1. 77, DB 77, 1097; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Köln 21. 11. 96, AuR 98, 82; Becker-Schaffner, BB 82, 501; ErfK-Eisemann, Rn. 11; Fitting, Rn. 87 f.; a. A. HSWG, Rn. 51), für Zeiten, in denen mangels Beschäftigungsmöglichkeit die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht hätte erbracht werden können (LAG Hamm 2. 7. 97, AiB 98, 405 mit Anm. Schuster für eine freigestellte Raumpflegerin in einer Schule), oder für Zulagen, z. B. Bereitschaftsdienstvergütungen (LAG Niedersachsen 19. 3. 87, AuR 88, 123, Ls. = AiB 89, 80; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 zu einer Lehrentschädigung); ausgenommen sind lediglich solche Leistungen, die reinen Aufwendungscharakter haben, sofern dem freigestellten BR-Mitglied diese Aufwendungen nicht mehr entstehen (Fitting, Rn. 87). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitsplatz des BR-Mitglieds ersatzlos fortgefallen ist (BAG 17. 5. 77, AP Nr. 28 zu § 37 BetrVG 1972). Freigestellte BR-Mitglieder haben den gleichen Urlaubsanspruch wie andere AN (Fitting, Rn. 89).