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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsstättenverordnung

F
frischlinge
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , mir geht es hier um § 6 der Arbeitsstättenverordnung Hier steht ja drin wird der Mitarbeiter zu einer Baustelle entsendet , dann soll der AG die Unterkünfte bereitstellen. Aber was ist gemeint mit "ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht"

(5) Für Beschäftigte hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist.

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Community-Antworten (7)

H
Hoppel

17.04.2015 um 09:37 Uhr

@ frischlinge

Ich weiß ja nicht, was für eine ArbStättV Du vorliegen hast, in der offiziellen Ausgabe geht´s im § 5 um den Nichtraucherschutz. Von Dir gemeint ist der § 6 Abs.5 ... :-)

F
frischlinge

17.04.2015 um 12:22 Uhr

Ja Danke Hoppel , du hast natürlich recht §6 Abs.5 meinte ich natürlich.

Habe es geändert.

P
Pickel

17.04.2015 um 14:08 Uhr

Damit ist zB der Reisekostenmehraufwand gemeint. Der AG kann auch einen angemessenen Betrag auszahlen und der Mitarbeiter zahlt die Unterkunft seiner Wahl dann selbst.

F
frischlinge

17.04.2015 um 14:29 Uhr

Aber wen dieser angemessener Beitrag bei weiten nicht passt.

Hier 41,90 Euro wobei 24 Euro auf die Mehraufwendung Verpflegung lasten. Bleibt für die Unterkunft 17,90 was bei weiten nicht reicht.

Ein angemessener Betrag wäre , Zimmer zahlt Firma. Pauschale Verpflegung bleibt beim AN

G
gironimo

17.04.2015 um 15:15 Uhr

Das könnt Ihr ja so mit dem AG diskutieren.

P
Pickel

17.04.2015 um 15:41 Uhr

Die Firma ist nicht von Gesetz verpflichtet, die pauschale Verpflegung von 24 Euro / Tag zu bezahlen. Das einfach abzuziehen ist daher falsch.

F
frischlinge

17.04.2015 um 23:22 Uhr

@Pickel Dieses steht aber so im Lohntarifvertrag mit den 24 Euro. 24 Euro für Mehrverpflegung bei Abwesenheit über 24 Std

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