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Befangenheit bei Einstellung

W
Wölkchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

leider lässt sich meine Frage bezüglich der Befangenheit nicht eindeutig beantworten, obwohl ich schon ewig am Suchen bin. Villeicht weiß ja jemand von euch Rat.

Folgende Situation: Stellenausschreibung ist ordnungsgemäß verlaufen, Bewerbungen gingen unzählige ein, Vorauswahl wurde getroffen. Nun ist ein Bewerber der Halbbruder eines unserer BRM. Darf dieses BRM nun an der Sitzung teilnehmen, oder gilt das auch unter die Befangenheit? Ist ja eigentlich ein Punkt, der das BRM nicht direkt betrifft. Zur zukünftigen Info: Wie sieht das allgemein mit Familienmitgliedern (Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Tante, Onkel) eines BRM aus? Danke!

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Community-Antworten (3)

R
Riedo

12.02.2013 um 16:45 Uhr

@Wölkchen

Eine Auflistung, wer alles als Befangen einzustufen wäre, kann unter § 16 SGB X nachgesehen werden. Hier gehts zwar um den Amtsschimmel, dürfte Analog wohl auch für Betriebsräte gelten.

Darüber, wer bei Befangenheit als verhindert anzusehen ist, hat sich das LAG Düsseldorf, 16.12.2004, 11 TaBV 79/04 hier so seine Gedanken gemacht.

H
Hoppel

13.02.2013 um 07:02 Uhr

@ Riedo

Der Verweis auf § 16 SGB X ist völlig an den Haaren herbei gezogen.

Hilfreich ist allerdings der Verweis auf das LAG D´dorf:

Hier der passende Auszug:

"Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht.

Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind.

Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen"

@ Wölkchen

Entscheidend ist also, ob das BRM durch diese personelle Einzelmaßnahme einen Vermögensvor- oder nachteil hat. Davon ist im konkreten Fall NICHT auszugehen und dieses BRM kann an der Beschlussfassung teilnehmen.

W
Wölchen

13.02.2013 um 11:20 Uhr

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Da manche Dinge nicht regelmäßig vorkommen, ist man als recht neues und junges BRM manchmal echt überfragt.

Aber es ist toll, wie einem in diesem Froum mit Rat und Tat zur Seite gestanden wird!

Danke!

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