Erstellt am 30.11.2017 um 11:53 Uhr von Pjöööng
Ach je...
Eine gerichtsverwertbare Behinderung der Betriebsratsarbeit ist das vermutlich nicht.
Die 87er BV, da holt man sich die Informatioenen die man benötigt, egal was der Arbeitgeber sagt
Die Freiwillige liegt dann vielleicht erst mal auf Eis...
Dem Arbeitgeber sagt man "Wenn Sie Kindergartenspielchen machen wollen, können wir gerne mitmachen! Für Mehrabeitsanträge, Neueinstellungen, Versetzungen und noch so einiges anderes sind Sie auf unsere Kooperation angewiesen."
Erstellt am 30.11.2017 um 12:07 Uhr von Butterblümchen
@Pjöööng
Danke für den Tipp mit den Kindergartenspielchen
Erstellt am 30.11.2017 um 13:16 Uhr von kratzbürste
Es gibt auch noch die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit -:sagt den Kollegen, wie sich der Arbeitgeber verhält.
Erstellt am 30.11.2017 um 13:38 Uhr von Challenger
Zitat :
Wenn ein Arbeitgeber damit droht Verhandlungen über eine freiwillige BV nur dann aufzunehmen, wenn der Betriebsrat vorher eine nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtige BV unterschreibt und zwar unter der Bedingung, dass sich der BR während dieser Verhandlungen mit niemanden beraten darf (kein Rechtsanwalt, niemand von der Gewerkschaft mit niemandem) ist das Euer Ansicht nach schon Behinderung der BR Arbeit oder Erpressung oder vielleicht nur Verhandlungsgeschick?
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Auf so etwas würde ich mich grundsätzlich nicht einlassen. Denn wenn Ihr dem Ansinnen des AG folgt, bedeutet die noch lange nicht, dass er nach Abschluss der BV nach §87 BetrVG mit Euch tatsächlich in Verhandlungen über eine freiwillige BV eintritt. Am Ende steht Ihr noch mit leeren Händen da.
Im übrigen seid Ihr meiner Auffassung nach in der besseren Position. Denn die Verhandlung über eine Maßnahme nach §87 BetrVG kann man bis zur Einigungsstelle hochtreiben und die kostet. Während einer solchen Verhandlung kann man natürlich Begehrlichkeiten in Bezug auf eine freiwillige BV einfließen lassen.
Also. Den Spieß umdrehen und konsequent erst die BV nach §87 verhandeln. Was ist denn überhaupt Gegenstand der freiwilligen BV ?
Erstellt am 30.11.2017 um 15:54 Uhr von Butterblümchen
@Challenger
In der freiwilligen BV geht es, ich bleibe schwammig, um besondere Belastungen, die belohnt werden sollen. Du hast leider völlig recht, die Gefahr am Ende nackt oder nur mit einer Socke dazustehen ist vorhanden.
Erstellt am 30.11.2017 um 15:55 Uhr von Butterblümchen
... nicht die Belastungen, sondern das darunter leiden soll belohnt werden
Erstellt am 30.11.2017 um 16:31 Uhr von Challenger
Zitat :
In der freiwilligen BV geht es, ich bleibe schwammig, um besondere Belastungen, die belohnt werden sollen. Du hast leider völlig recht, die Gefahr am Ende nackt oder nur mit einer Socke dazustehen ist vorhanden.
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Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Euere Forderung ebenfalls unter §87 BetrVG fällt.
Vergleich :
BAG 1 ABR 40/88 vom 4. Juli 1989
Leitsatz
Regelt ein Tarifvertrag, daß vom Arbeitgeber Belastungszulagen zu zahlen sind und die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren ist, so enthält der Tarifvertrag keine abschließende Regelung im Sinne von § 87 Abs 1 Eingangssatz BetrVG über die betriebliche Lohngestaltung hinsichtlich der Belastungszulagen. Vielmehr haben nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen, und gegebenenfalls Lästigkeitsgruppen aufzustellen.
Gründe
Erstellt am 30.11.2017 um 17:17 Uhr von Pjöööng
Zitat:
"Regelt ein Tarifvertrag, daß vom Arbeitgeber Belastungszulagen zu zahlen sind und die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren ist,"
Dann wäre es ja wohl kaum noch eine freiwillige BV...
Erstellt am 30.11.2017 um 17:24 Uhr von RoterFaden
Welches Problem sieht der AG eigentlich konkret, wenn ihr euch Rechtsberatung einholt?
Fürchtet er Kosten?
Denn wenn jemand von euch Gewerkschaftsmitglied ist, sollte das eigentlich
kostenlos sein...
Ansonsten stellt sich mir die Frage, welche Kröte er euch da unterjubeln will!
Erstellt am 30.11.2017 um 20:46 Uhr von Challenger
Zitat RoterFaden :
Welches Problem sieht der AG eigentlich konkret, wenn ihr euch Rechtsberatung einholt?
Fürchtet er Kosten ?
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Nicht nur das. Ich denke, dass er den BR über den Tisch ziehen will und schwerpunktmäßig seine eigenen Interessen durchsetzen will.
Erstellt am 30.11.2017 um 21:36 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Eine gerichtsverwertbare Behinderung der Betriebsratsarbeit ist das vermutlich nicht.
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Meiner Auffassung nach könnte, wie Butterblümchen es beschreibt,durchaus der Tatbestand einer Behinderung und/oder Störung/Erschwerung der Betriebsratsarbeit vorliegen.
Vergleich :
LAG Hessen, 07.12.2015 - 16 TaBV 140/15
Orientierungssatz:
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.
Erstellt am 01.12.2017 um 14:26 Uhr von Butterblümchen
Zitat RoterFaden :
Welches Problem sieht der AG eigentlich konkret, wenn ihr euch Rechtsberatung einholt?
Fürchtet er Kosten ?
Das Geld, solange es nicht in der eigenen Tasche des Arbeitgebers landet, spielt in der Tat eine Rolle. Unser Eindruck ist, dass der AG in erster Linie daran interessiert ist Vereinbarungen nach dem Hausherren Leitsatz (Ich bin der Boss, du machst was ich sage) abschließen möchte. Dafür ist es notwendig, dass er uns möglichst dauerhaft fern von juristischer Detailkenntnis hält. Dies geht soweit, dass er immer wieder versucht uns unseren Anspruch auf Beratung und Unterstützung generell abzusprechen. Im Prinzip sind wir gezwungen jedesmal zu klagen. Das wir dies nicht immer tun (können, denn leider gibt es auch "AG Vertreter" im BR), damit rechnet er.
Erstellt am 01.12.2017 um 14:30 Uhr von ganther
Der Arbeitgeber versucht (sehr ungeschickt) zu dealen. Das ist noch keine Behinderung. Sonst ist der gleiche Versuch eines BR zukünftig ganz schnell Nötigung....