Erstellt am 08.02.2013 um 09:09 Uhr von rkoch
> Rechtlich eindeutig ist dazu auch im Arbeitszeitgesetz nichts geregelt.
Doch, im Grunde schon...
> Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit
> ohne die Ruhepausen;
Die "Arbeit" findet am "Ort der Arbeitsleistung" statt. Die Fahrt von Zuhause zum vereinbarten "Ort der Arbeitsleistung" liegt außerhalb dieser Definition und ist demzufolge keine Arbeitszeit. So bald man am Ort der Arbeitsleistung auf Weisung des AG Handlungen vornimmt, beginnt die Arbeitszeit.
Die Antwort auf Deine Frage hängt also davon ab, was vertraglich als "Ort der Arbeitsleistung" vereinbart wurde. Ist nichts vereinbart, ist Ort der Arbeitsleistung i.d.R. der Geschäftssitz der vertragsschließenden Partei. Der AG kann gem. §106 GewO diesen Ort jedoch auch nach Vertragsschluss noch näher bestimmen. Je nach Vertragsgestaltung ist der AG aber nicht berechtigt diese Ort willkürlich jederzeit neu zu bestimmen, das wäre eine Überschreitung des "billigen Ermessens". Ist aus dem Vertrag jedoch erkennbar, dass die Absicht besteht den AN jederzeit an einem anderen Arbeitsort einzusetzen (Versetzungsklausel), so liegt es im Recht des AG das zu tun. Der AG hat diesen Arbeitsort bzw. die diesbezüglichen Bedingungen gem. §2 (1) 4. NachwG schriftlich dem AN mitzuteilen, so weit dies nicht schon in einem schriftlich geschlossenen Vertrag geschehen ist (§2 (4) NachwG):
> der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort
> tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
> beschäftigt werden kann,
Die Bestimmung eines neuen Arbeitsortes kann eine Versetzung sein (§95 (3) BetrVG). Der Arbeitsort ist dem BR im Rahmen der MB zur Einstellung mitzuteilen. Wurde in diesem Rahmen mitgeteilt, dass der AN "üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt" wird, so ist es keine Versetzung, andernfalls schon. Die Versetzung könnte dann auch darin bestehen, dass der AN zukünftig "üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt" wird.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:26 Uhr von Azalee
Die Sachlage ist etwas komplizierter. Nach unseren aktuellen Arbeitsverträgen beginnt und endet die Arbeitszeit am Arbeitsort. Relevant für den Beginn der Arbeitszeit ist also nicht der im Vertrag vereinbarte Dienstort, sondern der Ort, an dem an diesem Tag oder dieser Woche gearbeitet wird. Der "betroffene" Kollege wird am Dienstort eingewiesen (Arbeitsaufgabe), holt das Dienstauto aus der Tiefgarage der Firma und begibt sich an den Arbeitsort. Die jeweilige Fahrtzeit hängt natürlich vom Arbeitsort ab.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:29 Uhr von gironimo
In einigen Tarifen finden sich hierzu Regelungen (alles wsa sich langläufig mit Bau und Monatge befasst könnte da etwas haben).
Ansonsten gehört das Fahren z.B. in reinen Außendienstberufen zur Hauptpflicht des Arbeitnehmers und ist damit Arbeit. Bei klasischen Innendienstberufen eben nicht.
Ein wichtiger Punkt wäre noch, wo der AN seinen berufsbedingten Arbeitsort hat. Also zu Hause (Home-Office oder auch ggf. Materiallager) oder der Betrieb als Arbeitsort gilt.
Dann würde sich daraus auch ein Indiz ergeben, wo die Arbeit beginnt.
Wer zu Hause losfährt nur um Zeit zu sparen, muss ggf. die Zeitersparnis von seiner Arbeitszeit abziehen.
Aber das alles ist ein Punkt, den der BR mit dem AG aushandeln kann; insbesondere auch dann, wenn der AG eine bestimmte Form der Anreise verlangt.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:34 Uhr von gironimo
Wir haben uns überschnitten.
Wenn Ihr erst zum Betrieb fahrt und dort Eure Arbeit beginnt (Einweisung), dann ist es Arbeitszeit.
Der AN würde ja nicht die Zeit vertrödeln und lange Auto fahren, wenn der AG ihn nicht dort hinschicken würde. Wäre der Arbeitsort um die Ecke gelegen, würde er sofort beginnen. (Annahmeverzug)
Aber auch das Fahren des Dienstwagens als solches wäre ja Arbeit. Der AN würde ansonsten ja lieber mit dem Linienbus fahren.
Der BR hat einen Handlungsbedarf
Informiert Euch auf einem Seminar zum Thema Arbeit im Außendienst
Erstellt am 08.02.2013 um 09:38 Uhr von NoPain
Der "betroffene" Kollege wird am Dienstort eingewiesen (Arbeitsaufgabe), holt das Dienstauto aus der Tiefgarage der Firma und begibt sich an den Arbeitsort.
Dann ist der Arbeitszeitbeginn am Dienstort ( Sitz des AG? ), da der AG offenbar dem AN angewiesen hat seine Aufgaben am Dienstort zu erhalten. Er fährt also von Zuhause zum Dienstort - Freizeit - vom Dienstort zum Arbeitsort - Arbeitszeit - vom Arbeitsort wieder zurück zum Dienstort, wo er das Fahrzeug wieder in die Garage stellt - Arbeitszeit - vom Dienstort zurücknach Hause - Freizeit.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:40 Uhr von Azalee
Eben!!! Es besteht dringender Handlungsbedarf! Aber eben keine "Schnellschüsse", sondern eine praktikable, für beide Seiten akzeptable Lösung. Ich brauche einen Ansatz .........
Im Übrigen, ist die Firma an keinen Tarif gebunden.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:47 Uhr von rkoch
Das sehe ich wie gironimo. Wenn der AN hingegen Außendienstler ist der infolge eigener (!) oder arbeitgeberseitiger mittelfristiger Vorplanung an unterschiedlichen Orten tätig wird, so kann er ja (bei regelmäßig wechselnden Arbeitsorten auf Kosten des AG -> Hotel! z.B. Monteuere) sich eine Unterkunft vor Ort suchen. So bald er aber ERST beim AG vorstellig wird und DANN seine Dienstreise antritt ist diese mit 99%iger Wahrscheinlichkeit Arbeitszeit, es sei denn, der AN fährt AUSSERHALB der vereinbarten AZ NICHT selbst, sondern z.B. mit der Bahn und macht dort auch keine (z.B. vorbereitenden) Arbeiten (z.B. mit dem Laptop). Derartige Fahrten werden regelmäßig nicht als AZ angesehen.
Erstellt am 08.02.2013 um 10:23 Uhr von gironimo
Wenn es so ist, wie Du die Abläufe schilderst, gibt es eigentlich nichts mehr zu regeln. Regelungsbedürftig wären dann nur noch Grenzfälle wie z.B. der AN nimmt abends das Dienstauto mit nach Hause und fährt morgens gleich von dort zum Arbeitsort oder ähnliches.
Darum empfehle ich noch mal ein Seminar zum Thema Arbeit im Außendienst.
Man kann da schlecht Detailvorschläge machen, da eine BV zu diesem Thema doch recht individuell auf den Betrieb abgestimmt werden muss.