Erstellt am 08.02.2013 um 07:02 Uhr von Kulum
Das Gehalt wäre jedenfalls kein Widerspruchsgrund. Die sind abschließend in §99 Abs.2 aufgeführt. Ihr könntet theoretisch der Eingruppierung widersprechen, aber ob das was bringt?
Erstellt am 08.02.2013 um 08:23 Uhr von rkoch
Und bevor Du behauptest, dass Du in §99 doch wenigstens zwei Widerspruchsgründe findest:
1. Verstoß gegen TV und
3. andere AN sonstige Nachteile erleiden
- auch diese beiden kannst Du vergessen.
Der Widerspruchsgrund bei der EINSTELLUNG muss in der Einstellung "an sich" liegen, nicht in evtl. Randbedingungen. D.h. die Einstellung selbst muss gegen G oder TV verstoßen (Beschäftigungsverbote) und die Einstellung selbst muss bei anderen AN zu Nachteilen (Verschlechterungen) führen. Das ist aber beides nicht der Fall. Nur weil der Neue zu viel Geld verdienen soll führt das nicht zu einem Beschäftigungsverbot, und ein entgangener Vorteil (mehr Geld) ist kein Nachteil.
Erstellt am 08.02.2013 um 08:26 Uhr von Nubbel
frage ist, wurde die stelle extern höher dotiert ausgeschrieben als intern? dann ist man als br wieder dabei.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:46 Uhr von nicoline
BRNEUBW,
Du schreibst, dass ihr eine gestiegene Fluktuation habt, das hat sicher Gründe, die vielleicht sogar in der Höhe des Entgeltes liegen.
*Nun liegen einige externe Bewerber vor, die zum Teil zu einem deutlich höheren Gehalt eingestellt werden sollen, als die Stelle "normalerweise" vergütet wird.*
Möglich ist, dass die Bewerber gesagt haben, dass sie nur kommen, wenn sie das verdienen, was jetzt bezahlt werden soll. Wenn der AG sehr auf diese Bewerber angewiesen ist, bleibt ihm wahrscheinlich gar nichts anderes übrig, als das zu zahlen. Wenn es noch "Bestandsmitarbeiter" gibt, die in gleicher Funktion tätig sind und weniger bezahlt bekommen, werdet ihr ja sicher wissen, was dann zu tun ist.
Erstellt am 08.02.2013 um 09:49 Uhr von gironimo
Wie hier schon gesagt wurde: Einstellung ja trotz verkehrter Eingruppierung; Eingruppierung nein wegen Verstoß gegen BV Eingruppierungsrichtlinien.
Ich würde es dennoch nicht tun, wenn der AG mehr zahlt als er müsste. Eher würde ich nach der Einstellung zum AG gehen und reklamieren, dass das vereinbarte Gefüge durcheinander geraten ist......
Erstellt am 08.02.2013 um 13:39 Uhr von BRNEUBW
Erstmal vielen Dank für eure Beiträge!
Die Fluktuation kommt durch eine strukturelle Veränderung der Organisation zustande. Tatsächlich sind keine Mitarbeiter entlassen worden, jedoch versetzt, sodass unsere "Personalreserve" quasi ausblutet. Zum Teil sind hier noch Mitarbeiter mit befristeten Vertrag drin - wäre das ein Tatbestand für einen Widerspruch?
Uns ist schon klar, das externe i.d.R. "teurer" sind, jedoch reagiert der AG nur schwerlich, wenn wir jährlich die Eingruppierungen monieren.
Erstellt am 08.02.2013 um 13:48 Uhr von rkoch
> Zum Teil sind hier noch Mitarbeiter mit befristeten Vertrag drin - wäre das ein Tatbestand
> für einen Widerspruch?
Theoretisch ja (sofern wir über eine Festeinstellung reden, §99 (2) Nr. 3 BetrVG), praktisch wahrscheinlich nicht.
Wie Du selbst schreibst:
> Die interne Stellenausschreibung blieb - wie erwartet - erfolglos.
Damit hat der AG seiner Pflicht aus §18 TzBfG Genüge getan, es hat sich keiner der befristeten AN beworben, sie haben also kein Interesse oder besitzen nicht die geforderte Eignung. Das hebelt den Widerspruchsgrund aus §99 (2) Nr. 3 aus, denn offenbar wird keiner der befristeten AN benachteiligt.
Ausnahme wäre, wenn ein "gleich geeigneter befristet Beschäftigter" existieren würde und dieser von der Ausschreibung nichts wusste (z.B. weil die Ausschreibung nicht lange genug ausgehangen hat oder für denjenigen unter normalen Umständen nicht einsehbar war, z.B. anderer Betrieb, Urlaub, etc.) und sich andernfalls beworben hätte.
EDIT: Im Detail was übersehen: Wenn natürlich sich deshalb keiner beworben hat, weil die Forderungen in der Ausschreibung überzogen waren (machen AG ja gerne um internen Bewerbern den Wind aus den Segeln zu nehmen), der BR also der Meinung ist, dass geringere Anforderungen zutreffend gewesen wären und DANN befristete Beschäftigte geeignet gewesen wären und sich möglicherweise beworben hätten, kann man mit der Argumentation versuchen den Widerspruchsgrund "aufleben" zu lassen...
Natürlich könnt ihr trotzdem ins Blaue hinein (egal aus welchem Grund, wenn auch dieser zumindest theoretisch Hand und Fuss hätte) widersprechen, soll sich doch der AG erstmal die Zustimmung ersetzen lassen. Die Frage bleibt, ob ihr das tatsächlich wollt....