Erstellt am 23.04.2013 um 10:44 Uhr von Niemand
Zu aller erst solltet ihr dem AG untersagen Mehrarbeit ohne Genehmigung durch den BR anzuordnen.
Mehrarbeit nur genehmigen wenn die Bezahlung oder Ausgleich dafür geregelt ist.
Ihr müsst aber auch bereit sein das im Notfall gerichlich durczusetzen. Wenn ihrs ankündigt und dann laufen lasst, macht die GL in Zukunft was sie will.
Erstellt am 23.04.2013 um 10:49 Uhr von sensenpirat
Einstellung ist mitbestimmungspflichtig!
wenn vertäge der allgemeinen oder gar sittenwiedrig sind
klagen!!!
schafft euch Respekt!!
Erstellt am 23.04.2013 um 10:52 Uhr von gironimo
zur Ergänzung:
Mehrarbeit muss natürlich auch für die Stunden vom BR zugestimmt sein, die angeblich mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.
Was das Gehalt angeht, sollten die Kollegen den Weg zu denen finden, die dafür zuständig sind: Gewerkschaft.
Erstellt am 23.04.2013 um 11:04 Uhr von rkoch
@sensenpirat
Du meinst damit wohl den BR. Worauf der BR da allerdings Klagen sollte ist mir schleierhaft.
1. Der BR ist nur bei Eingruppierungen zu beteiligen. Gibt es keine Grundlage zur Eingruppierung (TV, BV, betriebliches Schema), entfällt die MB. Insbesondere muss der AG überhaupt kein Gehalt zur Beteiligung angeben, da dieses eben NICHT der MB unterliegt. Jede Klage eines BR in dieser Richtung ist zum Scheitern verurteilt. Selbst ein Widerspruch zur Einstellung auf §99 (2) 1. z.B. wegen "sittenwidrigen Gehalts" führt ins Leere, da die Zustimmung mit ziemlicher Sicherheit ersetzt wird. Lohnfragen sind kein Grund zur Verweigerung einer Einstellung. Bestenfalls hat der BR Erfolg, wenn der AG hier eine Klage scheut. Das geht aber nur in Einzelfällen gut. Wenn der BR so alle Einstellungen blockiert, wird der AG entweder den Widerspruch ignorieren (worauf der BR Klage erheben muss), oder er wird dann doch selbst das ArbG anrufen. Einfach zu akzeptieren, dass der BR hier den Betriebsablauf blockiert ist für den AG ein unding. Blockiert der BR so die Arbeit des AG mit fadenscheinigen Widersprüchen, muss gar der BR bei beharrlichem Festhalten an diese Praxis mit einem Verfahren nach §23 rechnen, zumindest dann, wenn der AG mehrmals erfolgreich das Zustimmungsersetzungsverfahren betrieben hat.
2. Die Vereinbarung des Gehalts unterliegt der Vertragsfreiheit. So weit der AG hier gegen G verstößt ist es allein Sache des AN dagegen Klage zu erheben.
Der einzig richtige Weg aus Sicht des BR ist und bleibt Niemands Weg, in dem Fall Mehrarbeit zu verweigern. Ob der BR damit allerdings letztlich Erfolg hat bleibt auch offen. Die Mehrarbeit zu verweigern um die AN vor Lohndumping zu schützen ist IMHO kein stichhaltiges Argument. Da muss dann mehr Butter bei die Fische.
Alternative: AN organisieren, TV erstreiten.