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Entfristungklage ratsam?

H
Harvey
Nov 2016 bearbeitet

Zeitlich befristeter AN hat mir seinen AV und die Verlängerungen vorgelegt. Bis zu 2 Jahren wurde eingehalten, auch die Anzahl der Verlängerungen ist auf den ersten Blick OK. Nur das jeweilige Datum, von - bis, ist verwirrend. Würde ein Gericht bei Entfristungsklage des AN ihm Recht geben oder es nur als als Tippfehler des AG werten? Also bitte mal aufs Datum achten.

VERTRAG: Der Mitarbeiter wird zeitbefristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2011. Es endet, ohne das es ...... mit Ablauf des 31.03.2012

VERTRAGSVERLÄNGERUNG 1: Hiermit verlängern wir ..... Ihres Vertrages vom 10.03.2011bis zum 30.09.2012

VERTRAGSVERLÄNGERUNG 2: Hiermit verlängern wir ..... Ihres Vertrages vom 10.03.2011bis zum 10.03.2013

Habe nochmal alle Daten gerade nochmal überprüft, steht wirklich so in den Verträgen.

Besten Dank für eure Einschätzung

1.151011

Community-Antworten (11)

A
AlterMann

07.02.2013 um 23:13 Uhr

Hallo Harvey, ich sehe da keinen Fehler, der einen Anspruch auf Entfristung begründen könnte. Es gibt zwei Verlängerungen innerhalb von 2 Jahren, das ist so vom TzBefrG gedeckt. Die Schreibfehler sind zwar lustig, bewirken aber keine Überschreitung der Maximalzeit, und es gibt auch nur zwei Verlängerungen.

Bei dem Towuhabohu, dass da bei Euch in der Personalabteilung herrscht, könnte der Kollege natürlich kackfrech versuchen, einfach weiter zu arbeiten nach dem Motto: Ich dachte, mein Arbeitsvertrag läuft bis zum 31.03.2013?! Nimmt der Chef die Weiterarbeit wiederspruchslos zur Kenntnis, hätte er sich den Arbeitsplatz unbefristet erschlichen.

W
Watschenbaum

07.02.2013 um 23:25 Uhr

wo seht ihr da "Tippfehler"

wenn der erste Vertrag am 10.03.2011 geschlossen wurde und der dann zweimal verlängert wird

bei "Entfristung" wird immer nur die letzte Befristung überprüft, und die scheint mir in Ordnung, wenn sie vor Arbeitsbeginn (also noch im September 2012) unterzeichnet wurde

K
Kulum

08.02.2013 um 08:14 Uhr

Nach meiner Rechnung ist die zweite Verlängerung aber einen Tag zu lang.

R
rkoch

08.02.2013 um 09:15 Uhr

Nach meiner Rechnung ist die zweite Verlängerung aber einen Tag zu lang.

Da wären wir wieder bei dem alten Thema: Ab wann besteht ein Arbeitsvertrag? Ab dem Datum des Vertragsschlusses oder ab Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses.

I.d.R. wird auf den Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses abzustellen sein. Die letzte Verlängerung hätte also sogar bis zum 31.03.2013 gehen können. Hier hat wohl jemand Angst vor der Frage da oben gehabt und sich gar um einen Tag vertan, ansonsten macht dieser Enddatum wenig Sinn.. Zulässig ist er IMHO allemal.

BTW: Ich sehe auch keine Schreibfehler, der am 10.03.2011 ("VERTRAG voM 10.03.", nicht etwas "voN 10.03. BIS") geschlossene (unterschriebene!) Vertrag mit Vertragsbeginn 01.04.2011, wurde zwei mal verlängert... Genau das steht da. Wo also ist ein Schreibfehler?

N
nicoline

08.02.2013 um 09:15 Uhr

Hallo, mal unabhängig davon, ob die Befristung rechtens ist, sind die angegebenen Daten schon etwas verwirrend und, aus meiner Sicht, eher zum Nachteil des Beschäftigten, da es ja gar keine 2 Jahre sind

  • Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2011. Es endet, ohne das es ...... mit Ablauf des 31.03.2012

VERTRAGSVERLÄNGERUNG 1:...Vertrages vom 10.03.2011 bis zum 30.09.2012

VERTRAGSVERLÄNGERUNG 2:...Vertrages vom 10.03.2011bis zum 10.03.2013

Das Arbeitsverhältnis würde erst am 31.03.2013 2 Jahr lang bestehen oder hab ich Tomaten auf den Augen?

R
rolfo

08.02.2013 um 09:34 Uhr

@nicoline Schon richtig wie du es gelesen hast, aber wo steht geschrieben dass es 2 Jahre sein müssen, es sind eben 20 Tage weniger. Er könnte bis 31.3. verlängert werden, oder eben nur bis 10.03.2013

K
Kulum

08.02.2013 um 09:38 Uhr

Ach, da bin ich der irrigen Annahme gewesen, der AN hätte am 10.03.2011 seinen ersten Arbeitstag gehabt.

"Da wären wir wieder bei dem alten Thema: Ab wann besteht ein Arbeitsvertrag? Ab dem Datum des Vertragsschlusses oder ab Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses."

nene, hast schon Recht, der Tag der Arbeitsaufnahme ist maßgeblich. Wann der unterschrieben wurde spielt keine Rolle.

Aber einen Nachteil, wie von nicoline beschrieben, kann ich auch nicht erkennen. Das würde einen Anspruch voraussetzen.

N
nicoline

08.02.2013 um 09:49 Uhr

Na ja, Nachteil meinte ich nur bezogen darauf,dass es ja gar nicht 2 Jahre sind, ohne rechtliche oder andere Anspruchsgedanken, im Sinne von "schade" ;-))

N
niemand

08.02.2013 um 10:06 Uhr

Aber mal abwarten ob sich der Arbeitgeber noch an das krumme Austrittsdatum erinnert. Am besten hält der Arbeitnehmer jetzt die Füße still und kommt am 11.03 einfach zur Arbeit. Drei Tage danach geht er ganz erschrocken zum Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, daß der Arbeitsvertrag ja schon ausgelaufen ist und sie etwas neu regeln müssen.

G
gironimo

08.02.2013 um 10:54 Uhr

.... so würde ich es auch machen. Aber ich würde den BR schicken. Dann kann man noch überraschter aus der Wäsche kucken.

Vielleicht klappt es ja.

R
rkoch

08.02.2013 um 14:34 Uhr

sie etwas neu regeln müssen.

Echt? Was denn?

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