W.A.F. LogoSeminare

Durchsetztung eines Rauchverbots

K
kleinlinus
Mrz 2020 bearbeitet

Wir heben unsere Geschäftsleitung nach mehreren vorherigen Aufforderungen ein Ultimatum zum Erlass eines Rauchverbots gestellt. Dieses Ultimatum ist nun abgelaufen. Wie gehen wir nun am geschicktesten vor?

1.553013

Community-Antworten (13)

A
AlterMann

07.02.2013 um 15:05 Uhr

Hm. Wenn man ein Ultimatum stellt, sollte man sich eigentlich vorher überlegen, was man im Falle der Nichteinhaltng macht. Damit vermeidet man peinliche Ergebnisse. Ob man da Kinder erzieht oder seine GL, ist da ziemlich egal. :D

Hier gibt es gleich sicher juristisch ausgefeilte Antworten. Ich halt mich da zurück, weil ich bestimmt was vergessen würde. Aber grundsätzlich: Der AG ist doch eindeutig in Verzug. Beschließt also die Hilfe durch einen Rechtsanwalt und geht mit dem die möglichen weiteren Schritte durch.

D
Dieloewin

07.02.2013 um 15:14 Uhr

Und da sind euch auch eure rauchenden Kollegen dankbar dafür ? Na denn

MfG

R
Riedo

07.02.2013 um 15:26 Uhr

@kleinlinus

Sorry, aber selbst ein iniativrecht gibt niemandem das Recht ein Ultimatum zu stellen.

Einem BR erst recht nicht.

Mir ist auch kein Gesetz bekannt, dass dieses zulassen würde. Im Gegenteil, hiermit habt ihr dass Boot der Vertrauensvollen zusammenarbeit verlassen.

Wäre ich euer Chef, ja ich weiß, bin ich gottseidank nicht, würde ich euch jetzt ohne Rettungsringe über Bord werfen.

A
AlterMann

07.02.2013 um 15:28 Uhr

Na ja, ob die rauchenden Kollegen sich freuen, ist für mich erst mal nicht die Frage. Der BR hat sich ja vermutlich Gedanken gemacht, bevor er eine solche Forderung aufstellt. Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass das seine Berechtigung hat. Der BR kann zu dem Thema eine z.B. BV erzwingen. Wenn es im Betrieb einen Interessenwiderspruch gibt (und nicht nur einen zigarrenrauchenden Chet / Klischee aus), dann kann der BR die geplante BV ja im Rahmen einer Betriebsversammlung diskutieren oder anders nach Lösungen für alle suchen. Das geht in anderen Betrieben ja auch.

K
Kulum

07.02.2013 um 15:43 Uhr

Riedo

gefällt dir das Wort "Frist" besser?

A
AlterMann

07.02.2013 um 15:54 Uhr

@ Riedo: Wie kommst Du zu so einer Aussage? Der BR hat nach mehreren erfolglosen Aufforderungen der GL ein Ultimatum gestellt. D.h. doch nichts anderes, dass der BR nach erfolgloser Ablauf dieser Frist etwas (was auch immer) unternehmen wird. Eine solche Aufforderung kann ganz unaufgeregt sein und sagt im Grunde, dass die GL endlich reagieren soll oder der BR evtl. (teure) Rechte in Anspruch nehmen wird. Das ist alles mögliche, aber bestimmt nicht das Verlassen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Da kann die GL ja mal versuchen, den BR "ohne Rettungsringe über Bord zu schmeißen". Wird lustig.

R
Riedo

07.02.2013 um 15:56 Uhr

@Kulum

Du sollst nicht immer solche Fragen stellen.-:) Muss ich ja immer drauf Antworten.

Ich interpretiere deine Frage hier einmal als korrekte Feststellung.

Ich kann hier alles machen. Verhandeln, Aufforder, Klagen, Einigungsstellen Quälen oder von mir aus auch Drohen. Niemals aber eine Ultimatum stellen.

Im Arbeitsverhältnis wäre damit die Zerrüttung als gegeben anzusehen.

Sorry, mache ich zwar normalerweise nicht, aber da geht mir doch die Hutschnur hoch.

K
Kulum

07.02.2013 um 16:04 Uhr

Ein Ultimatum ist eine Forderung, die verbunden ist mit einer (meist kurzen) Fristsetzung für die Erfüllung der Forderung sowie mit der Androhung ernster Konsequenzen im Falle ihrer Nichterfüllung.

wiki

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, der BR fordert sie auf binnen 14 Tagen ein allgemeines Rauchverbot in den Büro s, zum Schutze der Nichtraucher, anzuordnen. Sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen, sieht sich der BR gezwungen den Rechtsweg einzuschreiten.

Findest du das tatsächlich so dramatisch?

R
Riedo

07.02.2013 um 16:05 Uhr

@AlterMann

So wie Du es beschreibst ist es auch korrekt. Nur, dann sollte die Frage auch so gestellt werden.

In dieser Form betreibe wohl nicht nur ich es seit Jahren.

Jedes zweite Schreiben ist im Prinzip ein Ultimatum. Es ist aber ein gravierender Unterschied, ob er sich aus einem Inhalt ergibt, oder aber, ich ihn direkt Ausspreche.

Wäre ja nicht verkehrt gewesen, dies bei der Fragestellung zu berücksichtigen.

Man mag mich ja jetzt als Korintenk....... bezeichen, leider habe ich die Erfahrung machen müssen, wie wohl viele andere hier auch, dass man aufpassen sollte, was, und vor allem, wie man schreibt.

Sollte diese Aktion nachträgliche Wirkung auf zukünftiges Verhalten haben, so hat sie letztlich doch noch etwas gutes gehabt.

G
gironimo

07.02.2013 um 16:13 Uhr

Rauchverbot und Ultimatum geht nicht.

Entweder es gibt eine gesetzliche Vorschrift, die den AG zwingen würde (über den Rechtsweg durchsetzen) oder es ist eine Frage der Ordnung im Betrieb und dann läufts nach § 87 BetrVG. Also da nicht rauchen und dort rauchen usw. Also verhandeln und wenn keine Einigung erzielt wird, Einigungsstelle.

K
Kulum

07.02.2013 um 16:32 Uhr

Würde dir §5 ArbStättV als Grundlage reichen? Und klar geht da Rauchverbot und "Ultimatum". Im Zuge des Gesundheitsschutzes usw

G
gironimo

07.02.2013 um 16:48 Uhr

Ultimatum geht doch so: "Entweder Du tust dies und das - oder ich mache dies und das". Wenn also das "... dann machen ich dies und das" fehlt, ist es eben kein Ultimatum (meinte ich damit).

Wir wissen zu wenig, was der BR gefordert hat und wie dieses "Ultimatum" aussah.

Ein totales Rauchverbot wäre ja nur in einer Dynamitfabrik oder ähnliches denkbar. Die Umsetzung im Sinne § 5 ArbStättV wäre ggf auf dem Rechtsweg oder auch über die BG durchsetzbar.

Wenn es darum geht, wo im Betrieb geraucht werden darf oder nicht (Raucherecke oder -zimmer) wäre ggf. die Einigungsstelle zuständig.

H
Hoppel

10.02.2013 um 08:21 Uhr

@ kleinlinus

Ausgehend von der Annahme, dass Euer AG das Rauchen in geschlossenen Räumen Eures Betriebs NICHT untersagt und Euer BR auf die Umsetzung des § 5 ArbStättV hingewirkt hat ... Setzt der AG seine Verpflichtung "Nichtraucherschutz" nicht um, solltet und dürft Ihr Euch vertrauensvoll an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese Möglichkeit geht bereits aus § 17 Abs.2 ArbSchG hervor.

Ihre Antwort