Erstellt am 06.02.2013 um 15:12 Uhr von rkoch
Du must lernen zwischen BETRIEB und UNTERNEHMEN (Firma) zu unterscheiden.
Wenn sich an dem BETRIEB nichts weiter ändert als der Eigentümer (ein anderer Unternehmer), so ändert sich auch nichts an den bestehenden BVs, vgl. §613a BGB, wobei der Passus mit dem "Übergang der BV in die Arbeitsverträge" nur dann gilt, wenn der Betrieb im Rahmen des Betriebsübergangs seine Identität verliert (Verschmelzung, Spaltung, Untergang, o.ä.), ansonsten bleibt die BV eben erhalten und deshalb gilt gemäß Satz 3 §613a BGB dies nicht.
Firma B hat jetzt nur einen Betrieb mehr. Wenn sie bislang keinen GBR hatte, dann ist spätestens dann einer zu bilden. u.U. können BVs des übernommenen Betriebes untergehen, wenn es zum gleichen Regelungspunkt eine GBV gibt und diese unter den originären Zuständigkeitsbereich des GBR fällt. Arbeitszeit ist aber auf keinen Fall im originären Zuständigkeitsbereich des GBR, also geht eine solche BV niemals unter.
Bzgl. des "BV übernehmen KÖNNEN": Können kann der BR von Betrieb A was er will und mit dem AG vereinbaren kann. Freiwillig kann die bestehende BV jederzeit durch eine andere ersetzt werden, also auch durch eine mit dem selben Inhalt wie die aus Betrieb B. Nur kann nicht die im Betrieb B exisitierende BV einfach so für den Betrieb A gelten, d.h. der BR aus Betrieb B muss eine EIGENE BV abschließen, ggf. gleichen Inhalts.