Erstellt am 06.02.2013 um 09:54 Uhr von Riedo
Eine Idee schon, aber keine Möge......
Wenn Du soviel Verdienst, das Du in diese Kategorie fällst, solltest Du dich Schämen hier so eine Frage zu stellen.
In diesem Sinne
dennoch MFG Riedo
Erstellt am 06.02.2013 um 09:58 Uhr von gironimo
Der Begriff des "Besserverdienenden" ist ja nun wie Gummi. Jedenfalls meinte das BAG damit nicht jeden AT-Angestellten. Da waren wohl eher Leute wie Chefarzt einer Klinik und vergleichbare gemeint.
Ganz allgemein gilt: Es muss dem AN aus der Formulierung des Arbeitsvertrages klar sein, welche Leistung welcher Gegenleistung gegenübersteht. Darum sind Pauschalaussagen über die Abgeltung von Mehrarbeit mit dem Gehalt differenziert zu sehen.
Man muss dann auch mal vorrechnen, was der AN im Monat für ein Gehalt bezogen hat und wieviele Stunden angefallen sind. Da kommt man dann rasch auf einen Stundensatz, der alles andere als "Besserverdienend" ist und oft weit im Mittelfeld des jeweiligen Tarifs liegt.
Manchmal ist man dann schon beim Wucherparagraphen des BGB.
Erstellt am 06.02.2013 um 10:31 Uhr von rkoch
@gironimo
Ganz so "Gummi" ist der Begriff des "Besserverdienenden" nicht mehr. Das BAG hat ja in dem genannten Urteil su dieser Definition erneut auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung abgestellt. So bald diese überschritten ist, ist von einem "Besserverdienenden" auszugehen.
@ lancelot
Auf der anderen Seite ist das irrellevant, da die Frage der Bezahlung von Mehrarbeit von mehr als diesem Faktor abhängt. So kann ein "Besserverdienender" gemäß der obigen Definition immer noch Anspruch auf Bezahlung der Mehrarbeit haben, wenn sich dies z.B. aus TV ergibt. Insofern läßt sich die Aussage, dass " für "Besserverdienende", dass Mehrarbeit bereits mit abgegolten ist." nicht pauschalisieren und bestenfalls auf AN beziehen, die ihr Entgelt individuell ausgehandelt haben. Und hier ist gironimos 2. Absatz nochmal hervorzuheben: Zulässig ist pauschale Abgeltung immer dann, wenn vertraglich eindeutig festgelegt ist, welche über die vereinbarte Arbeitsleitung hinausgehende Arbeitsleistung pauschal mit dem Lohn abgedeckt ist. Im Prinzip ließe sich derartiges auch umdeuten in eine Vereinbarung, wonach die Zeit inkl. der Mehrarbeit als bezahlt definiert ist (z.B. anstatt 35h +5h/Woche Mehrarbeit =5000 EUR, eben gleich 40h/Woche = 5000 EUR), der AG aber sich vorbehält auf eine Gegenleistung in Höhe von bis zu 5h zu verzichten. Reine Definitionssache. So weiß der AN aber worauf er sich einläßt (eben real z.B. bis zu 40h/Woche). Ohne diese Vereinbarung könnte der AG eben auch 48h/Woche abfordern, was den Effektivlohn dann so weit drücken würde, dass der AN plötzlich vor einem ungleich niedrigeren Stundeneinkommen steht, als er eigentlich vereinbaren wollte. Und genau das ist eben unzulässig.
Davon kann eben bestenfalls abgewichen werden, wenn die Höhe der Arbeitsleistung "an sich" vertraglich gar nicht definiert ist (z.B. Vertrauensarbeitszeit) und der AN ein entsprechend hohes Entgelt bezieht. Denn dann ist ja kein Bezug zu einer "vertraglich vereinbarten Leistungshöhe" (in Stunden) realisierbar und aus der Höhe des Entgelts ergibt sich dann, dass eine Arbeitsleistung bis hin zur gesetzlich zulässigen Höhe (48h/Woche) von beiden Seiten als bezahlt verstanden werden kann. Aber da sind wir dann in einer Grauzone.
Aushebeln muss man da nix. Wer mit seinem AG so was vereinbart, weiß was er unterschrieben hat. Im Grunde GIBT es aber einen "Trick". So weit im Vertrag eine Regelarbeitszeit definiert ist und das "darüber hinaus" damit eine "vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit" ist, so unterliegt DAS der MB des BR. Wenn also der BR diese vorübergehende Verlängerung der Mehrarbeit verweigert, muss ein solcher AN diese auch nicht leisten. So es aber keinen BR gibt oder dieser die Mehrarbeit genehmigt, tja Pech gehabt. Das Arbeitsleben ist kein Wunschkonzert.
Erstellt am 06.02.2013 um 11:43 Uhr von lancelot
also: im vorliegenden Fall ist es so, dass kein TV besteht und es im AV heisst, Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten" Das diese Fomulierung falsch ist, ist klar, aber darum geht es nicht. Es geht darum dass der AN nun etwa 100 Std Mehrarbeit geleistet hat (keine Überstunden), die mit Einverständnis des AG geleistet wurden. Nun will er die bezahlt haben und es heisst. er hat nicht wegen der zusätzlichen Stunden gearbeit, sondern weil er den Erfolg wollte. Bei dem Gehalt sei das ja wohl auch zu erwarten. Nun teilt nicht jeder AN diese meinung. In dem besagten BAG Urteil war der Fall aber ebenso. Darauf bezieht sich der AG.
Wie zieht man da den Hals aus der Schlinge ???
Erstellt am 06.02.2013 um 12:12 Uhr von rkoch
> In dem besagten BAG Urteil war der Fall aber ebenso.
WAS war in dem besagten Urteil (5 AZR 765/10) "ebenso"? Der AN hat doch Recht bekommen und der AG musste Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 9. 534, 80 Euro brutto nachzahlen!
> Darauf bezieht sich der AG.
Wenn der AG sich auf DAS beziehen will, soll er zahlen!
Wenn er sich hingegen auf die Urteilsbegründung bezieht, soll er das so erklären. Und da wären dann die Details an der Sache abzuklären, vor allem die Frage ob der AN "Dienste höherer Art" (=so in der Richtung leitender Angestellter) leistet. Dass er ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht, ist auch nach diesem Urteil für sich alleine nicht zwingend ein objektiver Maßstab, kommentiert das BAG dies doch mit den Worten:
"... oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet."
Die Formulierung "regelmäßig ausgehen" läßt erkennen, dass hier ein Spielraum verbleibt. Wenn also der AG allgemein derart hohe Löhne bezahlt, ohne das sich dies aus einer speziellen Stellung der betroffenen AN ergibt, so kann durchaus auch der Fall eintreten, dass auch ein derartiges Einkommen nicht "deutlich herausgehoben", sondern in dieser Firma "normal" ist, vgl. auch §5 (4) 3. BetrVG. Mit dieser Argumentation könnte man durchaus versuchen die Mehrarbeitsvergütun zu erstreiten... Ob ein ArbG der Argumentation folgt steht auf einem anderen Blatt..
Aber abesehen davon:
> Wie zieht man da den Hals aus der Schlinge ???
Gar nicht.
Erstellt am 06.02.2013 um 13:20 Uhr von gironimo
>Wie zieht man da den Hals aus der Schlinge ???<
Sehe auch noch keine Schlinge - Lösungsweg für den AN: Fachanwalt einschalten und diesen bitten mit dem AG in kontakt zu treten.