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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zählt Ausbildungszeit bei den Kündigungsfristen?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege hat bei uns eine dreijährige Ausbildung absolviert und nach deren Beendigung ist er nun seit 2 1/2 bei uns angestellt. Bei uns wird der TVöD angewendet. ER möchte nun kündigen. Zählt in diesem Fall auch die Ausbildungszeit zur Beschäftigungszeit oder nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung? Danke für eure Hilfe.

21.839016

Community-Antworten (16)

E
Emilie

01.02.2013 um 17:18 Uhr

Der TVöD enthält in § 34 das Wort "Arbeitsverhältnis". Ausbildung gehört nicht zum Arbeitsverhältnis.

Die im TVöD angegebenen Kündigungsfristen gelten selbstverständlich für beide Seiten

E
Emilie

01.02.2013 um 17:45 Uhr

Internet is doch toll, oder?

B
blackjack

01.02.2013 um 19:14 Uhr

Bei der Berechnung der Kündigungsfristen ist die gesamte "Beschäftigungszeit" zugrunde zu legen.

N
Nubbel

01.02.2013 um 19:59 Uhr

auszug aus dem tvöd

Da ein Ausbildungsverhältnis dazu dient, dem Auszubildenden die beruflich Handlungsfähigkeit zu vermitteln, stellt es kein Arbeitsverhältnis dar.

nur noch mal fürs kartenspiel

L
leserin

01.02.2013 um 20:11 Uhr

Kündigung: Ausbildungszeit zählt zur Beschäftigungsdauer

Die Antwort: Grundsätzlich müssen Sie die Ausbildungszeit mit berücksichtigen, wenn es darum geht, die Beschäftigungsdauer und damit die Kündigungsfrist Ihres Mitarbeiters festzustellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden (BAG, 2.12.1999, 2 AZR 139/99). --- http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/806_kuendigung-bei-der-kuendigungsfrist-die-ausbildungszeit-mit-beruecksichtigen/

L
leserin

01.02.2013 um 20:14 Uhr

http://anwaltstipps.recht-gehabt.de/arbeitsrecht/diese-kuendigungsfristen-gelten-fuer-arbeitsverhaeltnisse.php. ----- Wenn Sie in dem Betrieb auch Ihre Ausbildung gemacht haben, zählt die Ausbildungszeit voll mit (vgl. BAG, Urteil v. 2.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99). Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Zeiten vor Vollendung des 25 Lebensjahrs des Arbeitnehmers nicht mitzählen, ist vom Europäischen Gerichtshof wegen Altersdiskriminierung für europarechtswidrig erklärt worden und darf nicht mehr angewendet werden (EuGH, Urteil v. 19.01.2010, Az.: C - 555/07). Die Zeiten vor Ihrem 25. Lebensjahr zählen daher ab sofort mit. 

N
Nubbel

01.02.2013 um 20:15 Uhr

leserin, warum ignorierst du deinen nick so konsequent? !!!!tvöd!!!!!

L
leserin

01.02.2013 um 21:01 Uhr

Nubbel, warum liesst Du nicht richtig? Es ist rin grosser Unterschied zwischen Arbeits und Beschäftigungsverhältnis!!!! Das BGB und das BAG gehen bei den Kündigungsfristen nun ein mal von Beschäftigungsverhältnissen und zeiten aus. Das BGB kann hier auch nicht durch TV nrgativ ausgelegt werden.

N
Nubbel

01.02.2013 um 21:09 Uhr

du bist ein hoffnungsloser fall. der tvöd zählt sogar zeiten vor dem 18 lebensjahr, nur nicht die zeit der ausbildung

N
nicoline

01.02.2013 um 21:54 Uhr

@all emilie hat recht und gironimo hat es nachgewiesen mit seinem Link.

L
leserin

02.02.2013 um 01:14 Uhr

Hallo, ich erkenne ja die Aussagen betreffend Beschaeftigungszeiten lt TVöD an. Doch bei Kündugungen hat das BAGvunter Bezugvauf das BGB klsr geregelt, das hier Azsbildungszeiten mit zu berücksichtigen sind. ---- Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 02.12.1999 Aktenzeichen: 2 AZR 139/99 Rechtsgebiete: BGB, BBiG

Vorschriften:       BGB § 622 Abs. 2       BBiG § 3 Abs. 2       BBiG § 9

Leitsätze:

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte.

Aktenzeichen: 2 AZR 139/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 -

I. Arbeitsgericht Augsburg - 1 Ca 4619/97 - Urteil vom 23. April 1998


Die hier noch aufgefuehrte Aktersgrenze von 25 ist inzwischen lt. Urteil des EuGH aufgehiben. Somit bkeibt dad BAG Urteil ohne die Altersgrenze.

B
blackjack

02.02.2013 um 01:41 Uhr

#Der TVöD enthält in § 34 das Wort "Arbeitsverhältnis". Ausbildung gehört nicht zum Arbeitsverhältnis.#

Aber zum Beschäftigungsverhältnis.

E
Emilie

02.02.2013 um 08:34 Uhr

blackjack noch mal etwas deutlicher: § 34 TVöD: "bis zum Ende des..........

SEIT BESTEHEN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

beträgt die Kündigungsfrist..............

Ein Arbeitsverhältnis besteht erst nach der Ausbildung! Es kommt eben nicht auf das Beschäftigungsverhältnis an.

N
Nubbel

02.02.2013 um 10:08 Uhr

wenn es um einen tv geht und man den nicht kennt.........

G
gironimo

02.02.2013 um 10:59 Uhr

Man muss ja auch noch § 622 Abs.4 BGB würdigen:

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

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