Erstellt am 21.08.2017 um 20:04 Uhr von Pjöööng
Betriebszugehörigkeit kann jeder Betrieb definieren wie man möchte, da es kein gesetzlich definierter Begriff ist.
Erstellt am 22.08.2017 um 06:37 Uhr von BRHamburg
Das würde mich sehr wundern wenn jeder Arbeitgeber selbst bestimmen und fest legen könnte was bei ihm zur Betriebszugehörigkeit zählt. Den gerade bei Fragen von Abfindungen, Kündigungsfristen oder auch Sozialplan spielt die Frage nach der Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Wenn man im Internet sucht findet man auch keine Anhaltspunkte die diese Aussage von Pö..... stützen würde. Auch wird in den meisten Beiträgen die Zeit der Ausbildung mit zur Betriebszugehörigkeit gezählt. Fragt doch euren Arbeitgeber mal wie er zu der Annahme kommt die Ausbildung würde nicht mit zählen.
Erstellt am 22.08.2017 um 08:48 Uhr von gironimo
Ich sehe das so, dass die Ausbildung mit zählt. Aber warum fragst du? Der Vertrag endet. .....
Erstellt am 22.08.2017 um 09:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (BRHamburg):
"Den gerade bei Fragen von Abfindungen, Kündigungsfristen oder auch Sozialplan spielt die Frage nach der Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle."
Abfindungen? Sind in der Regel gesetzlich nicht geregelt. Dort wo es eine Regelung gibt (§ 1a KSchG) wird gerade NICHT auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt!
Kündigungsfristen? Sind in § 622 BGB geregelt. Dort wird gerade NICHT auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt!
Sozialplan? Sind gesetzlich nicht geregelt. Werden auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene geregelt. Die Regeln stellen somit die Betriebs- (bzw. Tarif-) Partner auf.
Zitat (BRHamburg):
"Wenn man im Internet sucht findet man auch keine Anhaltspunkte die diese Aussage von Pö..... stützen würde."
Dann muss "man" vielleicht nur richtig schauen ...
Du bist auch einer von den Typen die immer gleich das Bedürfnis verspüren zu widersprechen wenn sie einen Beitrag von mir sehen und dafür auch in Kauf nehmen den allergrößten Unsinn zu posten...
Erstellt am 22.08.2017 um 11:05 Uhr von BRHamburg
Sorry aber da bist du auf dem Holzweg. Du interessierst mich ohne Zweifel nicht die Bohne.
Erstellt am 22.08.2017 um 11:34 Uhr von fantil
Zitat Pjöööng
"Kündigungsfristen?
Sind in § 622 BGB geregelt. Dort wird gerade NICHT auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt!"
Wie ist denn der § 622 (2) BGB sonst zu verstehen?
Erstellt am 22.08.2017 um 11:45 Uhr von Pjöööng
fantil,
einfach mal sorgfältig lesen, dürfte doch nicht so schwierig sein...
Erstellt am 22.08.2017 um 12:05 Uhr von fantil
Pjöööng, super Antwort auf meine Frage! (Ironiemodus aus)
Warum fällt es dir so schwer eine vernüftige Antwort zu geben.
Im § 622 (2) BGB steht doch eindeutig, dass die Länge des Arbeitsverhältnisses sich auf die Kündigungsfristen auswirkt!
Erstellt am 22.08.2017 um 13:17 Uhr von Pjöööng
Du kommst der Sache näher!
Ist nun "wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen xx Jahre bestanden hat" zwingend das selbe wie "Betriebszugehörigkeit"?
Erstellt am 22.08.2017 um 13:24 Uhr von BRHamburg
Erstellt am 22.08.2017 um 13:54 Uhr von fantil
Sehe ich genauso BRHamburg.
Die Ausbildungszeit gehört für mich mit zur Beriebszugehörigkeit, um auf die Ausgangsfrage einzugehen.
Erstellt am 22.08.2017 um 14:29 Uhr von Pjöööng
Deshalb ist auch einmal das Kriterium das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das andere Mal die Zugehörigkeit zum Betrieb... ;0)
Erstellt am 22.08.2017 um 14:52 Uhr von Mercyful
Hier mal ein Zitat aus "https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/betriebszugehoerigkeit-welche-zeiten-zaehlen-dazu/" =>
Stichwort: Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet die Dauer, während der ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber tätig ist. Hierfür ist nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer während bestimmter Zeiträume tatsächlich nicht gearbeitet hat (z. B. wegen langer Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Ähnlichem); es zählt allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Oder alternativ aus "http://www.datentransfer24.de/Kuendigung-Krankheit.html" =>
Auch Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres und auch die Zeiten der Berufsausbildung zählen unter Umständen zu den Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Macht jemand eine Ausbildung in einem Unternehmen und wird danach übernommen, dann wird die Zeit dieser Ausbildung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zugerechnet. Als Angehöriger einer Zeitarbeitsfirma, als Praktikant oder als freier Mitarbeiter wird diese Zeit nicht angerechnet. Es zählt nicht die Zugehörigkeit zum Betrieb, sondern, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zum Arbeitgeber bestanden hat. Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein ehemaliger Soldat im Anschluss an seinen Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Monate tätig ist. Auch bei einer Betriebsübernahme erhalten die Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit angerechnet, auch wenn sie vorher im insolventen Betrieb Aufhebungsverträge gegen eine geringe Abfindung unterschrieben geschlossen haben.
Ansonsten hier noch ein Hinweis =>
Ausbildungszeit – gleich Beschäftigungszeit?
Nach der Rechtsprechung des BAG (Entscheidung vom 30.09.2010 – 2 AZR 456/09) gilt auch die Zeit als Azubi im Betrieb (Berufsausbildungszeit) als Beschäftigungszeit.