Erstellt am 30.01.2013 um 14:27 Uhr von Betriebsrätin
Wenn der BR wirklich zurücktreten will, ist es doch ganz einfach TOP auf die TO und mit der Mehrheit beschließen.
Erstellt am 30.01.2013 um 16:09 Uhr von DrHouse
Stella,
gib doch mal bei Google ein: Lexikon für den Betriebsrat, Rücktritt des Betriebsrates
Es gilt da nämlich einiges zu beachten, damit ihr nicht plötzlich betriebsratslos seid.
MfG Dr.House
Erstellt am 30.01.2013 um 16:58 Uhr von Betriebsrätin
DrHouse
..Es gilt da nämlich einiges zu beachten, damit ihr nicht plötzlich betriebsratslos seid.
Das kann gar nicht plötzlich geschehen.
Denn:
Der BR MUSS sofort Neuwahlen einleiten und bleibt trotz Rücktritt geschäftsführen bis zum Abschluss der Wahl im Amt/Mandat!!
Erstellt am 31.01.2013 um 13:08 Uhr von DrHouse
Betriebsrätin,
dir schlage ich auch vor, den Artikel zu lesen......
denn:" ...legen alle BR-Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter nieder" - stimmt was du geschrieben hast.
" Legen alle BR-Mitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitgliedes die Amtszeit des BR beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl kommt hier nicht in Betracht."(BAG vom 27.8.1996-3ABR21/95)
Das meinte ich mit betriebsratsloser Zeit.
MfG Dr.House
Erstellt am 01.02.2013 um 09:21 Uhr von rkoch
@DrHouse
Wo du diese Interpretition dieses Urteils herhast würde mich interessieren... Lt. Volltext geht es um "aus dem Betrieb ausgeschiedene BRM", deren Amtszeit dann Kraft Gesetz geendet hat. IMHO ist das was grundsätzlich anderes als "Amt niederlegen".
Im Ernst:
Bei Rücktritt des BR per Beschluss ebenso wie bei Rücktritt einzelner BR besteht kaum die Gefahr einer BR-losen Zeit. Wenn, dann müsste der BR das absichtlich provozieren.
Wenn die BRM EINZELN zurücktreten, tritt irgendwann §13 (2) 2. ein, mit der Folge Neuwahlen.
Treten alle BRM Kraft Erklärung GLEICHZEITIG zurück, wird das in der Rechtsprechung als Beschluss zum Rücktritt des BR umgedeutet (eigentlich logisch). In dem Fall bleiben die BRM nach §22 BetrVG so lange geschäftsführend im Amt, bis die Wahl durchgeführt wurde oder deren Amtszeit normal abgelaufen ist. Das gilt selbst dann, wenn der BR wegen Verweigerung der Einleitung von Neuwahlen zuletzt nur noch aus einem BRM bestanden hat, dann bleibt eben dieses eine BRM auch nach seinem Rücktritt geschäftsführender BR, da dieser Schritt dann der "Beschluss des Rücktritts des verbleibenden 1er- (Rumpf-)BR" war.
ERGO: So lange noch EIN BRM im Betrieb existiert, entsteht ein BR-loser Betrieb nur dann, wenn der BR absichtlich keine Wahl einleitet, und auch dann erst mit Ende der regulären Amtszeit.