Quotenberechnung Leiharbeiter
Hallo Wir streiten uns zur zeit über die Berechnung der Quote für unsere Leiharbeiter wir sind der Auffassung das die Prozentuale Quote der Leiharbeiter von den Festangestellten Mitarbeitern erfolgt ,die Personalleitung sagt die Leiharbeiter die schon da sind müssen auch als Mitarbeiter mitgezählt werden ,dadurch kommen wir natürlich zu unterschiedlichen zahlen. kennt irgend jemand Urteile dazu, hab schon gegoogelt finde aber nichts wäre für hilfe echt dankbar wir haben eine quote von 16 % der mitarbeiter
Community-Antworten (3)
25.01.2013 um 14:33 Uhr
Quotenberechnung Leiharbeiter ?????????
Welche Quote und wozu!!
Es gibt keine Höchstquoten betreffend der Zahl der Leiharbeiter die Beschlftigt werden dürfen!
25.01.2013 um 15:06 Uhr
Teile der Metallindustrie hat solche Quoten. Entweder im TV oder in BV. Ich kenneeine Firma die das hat und die haben die Quote von 10% über die Stammbelegschaft ausgerechnet. Sind also 100 AN Stamm, darf der AG höchstens 10 Leiharbeiter einstellen. Alles andere wäre in meinen Augen auch Quatsch denn die Quote bezieht sich ja auf die Belegschaft und nicht auf die zur Zeit beschäftigten AN in der Firma. Ich hoffe ihr habt das auch so ausgehandelt?
26.01.2013 um 11:49 Uhr
@hzcarstens,
von ZAN Quoten habe ich auch schon gehört, wie @Stamm schon schrieb, ist das in der Metallindustrie durchaus seit langem üblich. Was und wie habt Ihr das denn geregelt? Per TV, per BV?
Abgesehen davon, Teile der Metallindustrie hat das schon seit Jahren so im TV zu stehen, sind solche Quoten aber mEn. seit dem 01.01.2012 rechtswidrig und der AG brauch sich auch nicht daran zu halten, da sie:
a) Gegen § 1 AÜG verstoßen b) Gegen die EU Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit verstoßen
und ZAN eben NUR vorübergehend eingestellt werden dürfen und auf Stamm- bzw. Dauerarbeitsplätze der Einsatz von ZAN eh verboten ist. Genau das würdet Ihr aber mit einer dauerhaften Quote aushebeln, was natürlich nicht geht, da Gesetzliche Regelungen ÜBER BV und TV stehen ;)
Ob die Metallindustrie seit der Novellierung des AÜG darauf schon reagiert hat entzieht sich meiner Kenntniss ;)
Aber wenn ich das alles nicht wüßte, würde ich die Quote natürlich auch über die Stammbelegschaft errechnen, da ja zB. 10% der Belegschaft nach § 242 BGB eben diese gemeint sind und keine Hinzuziehung von bereits in der Quote befindlichen ZAN dort inbegriffen sein können. Sonst kann der AG ja vor Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung noch schnell 100 oder 500 ZAN einstellen um diese Quote für sich zu verbessern ;)
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