Einspruch Wählerverzeichnis - was wenn sich das Egebnis der Quotenberechnung für das Minderheitsgeschlecht ändert?
Hallo Kollegen Was ist, wenn sich nach einem berechtigten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, sich das Egebnis der Quotenberechnung für das Minderheitsgeschlecht ändert? Reicht hier eine Änderungsanzeige oder muss ein neues Wahlausschreiben erstellt werden? Ändern sich dadurch die Fristen?
Community-Antworten (1)
22.01.2010 um 08:23 Uhr
@Wahlvorstandwr Es bleibt bei der im Wahlausschreiben genannten Zahl.
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