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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Quotenberechnung BR-Wahl

K
Knuddel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

werden neue Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens bereits einen gültigen Arbeitsvertrag haben, aber erst später anfangen, bereits auf der Wählerliste aufgeführt?

Von der Anzahl der Mitarbeiter ist die Quotenberechnung abhängig, die meines Wissens ja nicht mehr abgeändert werden kann. Was hängst, das hängt :-)

2.17409

Community-Antworten (9)

A
Aidan

27.02.2014 um 19:18 Uhr

Entscheidend ist nicht die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens, sondern zum ersten Tag der Stimmabgabe. Wahlberechtigt (und damit auf die Wählerliste zu setzen) ist man erst, wenn das Beginndatum des Arbeitsvertrages vor oder am ersten Wahltag liegt.

H
Hoppel

27.02.2014 um 19:58 Uhr

@ Aidan

Sechs, setzen ...

@ Knuddel

Es ist völlig egal, ob der AV bereits unterschrieben ist oder nicht! Die neuen KollegInnen müssen erstmal ihre Tätigkeit aufnehmen und dann MÜSSEN sie bis zum Tag vor der ersten Stimmabgabe auf die Wählerliste gesetzt werden, so eine Beschäftigung von mehr als drei Monaten beabsichtigt ist.

So bezieht sich der § 15 BetrVG klipp und klar auf "im Betrieb TÄTIGE Arbeitnehmer".

Auch die "Quote" berechnet sich zum Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" ausschließlich auf im Betrieb täige AN.

A
Aidan

27.02.2014 um 21:30 Uhr

@Hoppel

  1. Mein Fitting sieht das anders.
  2. Dein Ton gefällt mir nicht.
F
Farce

27.02.2014 um 22:16 Uhr

Mein Däubler auch. Auch Richardi hat hierzu eine andere Sichtweise.

Und wenn nach dem Aushängen des Wahlausschreibens, ein neuer, längerfristiger Auftrag reinkommt und dadurch kurzfristig tausend neue beschäftigt werden, ist das Wahlausschreiben Geschichte und neu zu erstellen.

Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können und müssen vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

Eine Eingliederung in den Betrieb (Beschäftigungsverhältnis) liegt nicht erst dann vor, wenn eine Tätigkeit aufgenommen wird, sondern ab dem rechtskräftigen Abschluss eines AV.

K
Knuddel

27.02.2014 um 23:01 Uhr

Verwirrung komplett :-) Aber schön, dass nicht nur ich Auslegungsprobleme habe :-)

Aaaalso......Veränderung der Wahlberechtigten = Veränderung der Minderheitenquote = WählerLISTE ist neu zu erstellen, soweit kann ich folgen. Muss aber nun zwangsläufig das komplette WahlAUSSCHREIBEN geändert werden und die Einspruchsfrist beginnt von vorne?

F
Farce

28.02.2014 um 00:28 Uhr

Nein, das Wahlausschreiben bleibt natürlich bestehen. Es wird nur korrigiert. Das kann durch einen komplett neuen Aushang geschehen, aber auch nur über einen entsprechenden Anhang. Es muss nur sichergestellt sein, dass alle von der Korrektur Kentnnis erlangen können.

Natürlich muss dieses dann auch vom WV im Protokoll festgehalten werden. Auch darf bei einer Neuerstellung des Aushanges, der alte nicht vernichtet werden. Dieser verbleibt als Nachweis bei den Wahlunterlagen.

H
Hartmut

01.03.2014 um 09:35 Uhr

Perfekte Antwort! :)

F
Farce

01.03.2014 um 20:43 Uhr

Bitte nicht zu Laut klatschen. Aber dennoch danke!

Es gehört ja auch zu meinen täglichen Hauptaufgaben, zwar nicht immer perfekte Antworten zu geben, aber zumindest annähernd richtige. Dies gelingt mir vielleicht nicht immer, aber immer öfter >:->

K
Knuddel

02.03.2014 um 01:01 Uhr

Applaus trotzdem, vielen Dank.

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