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Betriebliche Übung?

K
klärchen
Jan 2018 bearbeitet

Betriebliche Übung:

20 Jahre lang hat unser Ag aus versehen wie er sagt Mitarbeitern einer bestimmten Abteilung Pausen von 10 Minuten am Tag bezahlt.Das war doch eine betriebliche Übung oder? Jetzt will er die bezahlten Pausen abschaffen Wer hat Ahnung ? was sollen wir tun?

1.847012

Community-Antworten (12)

L
leserin

25.01.2013 um 13:40 Uhr

Nein! AG muss sie weder gewähren noch zahlen..

N
nicoline

25.01.2013 um 14:20 Uhr

Hallo klärchen,

Rechtslexikon: Betriebliche Übung

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber wiederholt freiwillig und ohne Vorbehalt Vergünstigungen o.ä. gewährt. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwickelt, dass dieses tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren auch für die Zukunft anspruchsbegründend wirkt.

Umgekehrt ist auch der Fall der "negativen betrieblichen Übung" möglich. Stellt der Arbeitgeber seine Leistungsgewährung ein und reklamiert dies der Arbeitnehmer nicht, so erlischt frühestens nach Ablauf von drei Jahren der Anspruch für die Zukunft.

Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs

Fundort: arbeitsrecht.de

und dann kannst Du hier noch mal reinschauen, vielleicht hilft das weiter:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html

M
Marianne

25.01.2013 um 16:02 Uhr

Der AG kann eine betriebliche Übung auch durch Ausspruch von Änderungskündigen aufheben. Das wäre dann zwar einen gewissen Aufwand für den AG an Schreibarbeit doch händelbar. Ggf prüft der AG dann auch noch weitere Dingen und nimmt diese auch gleich mit auf. Dann müsste ggf jeder AN ggf dagegen klagen aber dürfte wohl keine Chancen mit der Klage haben. Aber die Kosten. Weiter wäre er dann beim AG wohl besonders angesehen.

Also, Sinn??????????????????

W
Watschenbaum

25.01.2013 um 17:04 Uhr

meine liebe Marianne (Ironie) googel doch mal die Chancen einer Änderungskündigung, die lediglich zum Ziel hat, dem AN einen bisher gewährten Vorteil zu nehmen

M
Marianne

25.01.2013 um 18:12 Uhr

Watschenbaum

Diesen Weg via Änderungskündigung ist ein Weg den das BAG aufgezeigt hat, also es die Rechtsprechung zur Änderung der betrieblichen Übung geändert /verschärft hat, also die negative betriebliche Übung behandelte.

Das was Du hier erwähnst gilt für negative Veränderungen des ArbV!!!!

Also ein ganz anderes Thema!!

Empfehle einmal diesen Beitrag: Alle Jahre wieder … Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung http://www.metschkoll.de/fileadmin/pdf/2009-07-15%20Betriebliche%20%DCbung.pdf. Top 3.2 Will der Arbeitgeber eine einmal entstandene betriebliche Übung wieder beseitigen, kann er dies künftig nur durch eine Änderungskündigung oder durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

und Wie kann der Arbeitgeber eine einmal entstandene betriebliche Übung beseitigen? Da die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche des Arbeitnehmers - trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen - zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind, muss der Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html

PS: viel Spass beim lesen und Erfahrung sammeln!

W
Watschenbaum

25.01.2013 um 18:25 Uhr

Marianne, entschuldige, daß ich dich als adäquaten Diskussionspartner vermutet habe

du hast weder meine Aussage verstanden, noch die Links, die du hier einstellst

ich probiers nochmal :

wenn es lediglich darum gehen soll, eine betriebliche Übung, die einem AN Vorteile einräumt, per Änderungskündigung "abzuschaffen", ist dies zum Scheitern verurteilt

wenn der AG Gründe anführen kann, die sein Vorhaben sozial rechtfertigen, kann es wie bei jeder anderen Kündigung eben anders ausschauen

B
blackjack

25.01.2013 um 18:31 Uhr

Mit Urteil aus 2009 hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen (= negativen) betrieblichen Übung bei der Gewährung von zusätzlichen Leistungen aufgegeben und die gegenläufige betriebliche Übung damit de facto abgeschafft.

Zitat; In neu abzuschließende Arbeitsverträge sollte zudem auf jeden Fall eine den Anforderungen des § BGB § 308 Nr. 5 BGB genügende Formulierung mit aufgenommen werden. Für Betriebe, in denen bereits eine betriebliche Übung gilt, kann nur versucht werden, eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung auch mit den Alt-Arbeitnehmern zu treffen. Ansonsten bleibt hier nur noch die Änderungskündigung. Quelle: RA Jan-Jacob Roeder

M
Marianne

25.01.2013 um 18:33 Uhr

Watschenbaum

Auch ich probiers nochmal :

google mal: betriebliche Übung durch Änderungskündigung beseitigen

Also, die vielen bekannte RA-Kanzleien würden es erwähnen, wenn dieses so nicht oder nuzr schwer umzusetzen ist.

Vor allem wie ich ja erwähnt habe. dass BAG auf diese Option verwiesen hat.

W
Watschenbaum

25.01.2013 um 18:45 Uhr

du verstehst immer noch nicht

natürlich kann eine solche betriebliche Übung nur durch Änderungskündigung beseitigt werden

ist doch gar nicht strittig

aber es reicht eben nicht, diese Änderungskündigung (die wie jede andere Kündigung auch den Anforderungen einer möglichen Überprüfung im Sinne des KSchG standhalten muß) nur damit zu begründen, diesen oder jenen für den AN günstigen Umstand abschaffen zu wollen

kleine "google"-Nachilfe

Kommt eine freiwillige Änderungsvereinbarung nicht zustande, kann der Arbeitgeber auch einseitig tätig werden. Mithilfe der Änderungskündigung im Sinne des § 2 des Kündigungsschutzgesetzes besteht die Möglichkeit, die betriebliche Übung zu ändern, sofern ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorhanden ist. Dieser ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht und keine Einsparpotentiale mehr gegeben sind. Dieser Weg ist problembehaftet, da das Unternehmen/ der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt und deshalb vor Gericht seine betriebswirtschaftliche Situation darlegen muss. Regelmäßig kann dies nur durch Vorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Gutachten, welche im Einzelfall zu erstellen sind, erfolgen. http://www.business-on.de/nds-ost/betriebliche-uebung-einstellung-anspruch-arbeitgeber-erklaerung-_id1725.html

lass dir doch einfach den Horizont erweitern, ohne mich als Feind zu sehen ,-)

M
Marianne

25.01.2013 um 18:54 Uhr

Watschenbaum

Ich sehe hier keine Feinde

Doch in dem vo Dir verlinkten Beitrag ging es um Gratifikationen. Also die Beseitung der betrieblichen Übung hier!

Ein kleiner aber sehr feiner Unterschied!

Ist auch klar, denn bei Deiner Auslegung wäre es für AG fast ummöglich betriebliche Übungen zu beseitigen.

Doch AG mit guten Beartern erzielen es auch ganz einfach durch freiwillige Regelungen. Sie denken einfach einmal über Personalabbau sehr laut nach. Auch eine Abteilungsschließung man laut zu überlgen hilft hier BR und AN zum Nachdenken bzw. für AG psoitiven Handel. Das laute Nachdenken hat auch den Vorteil, keine MB und keine rechtlichen Schranken.

Nachtrag:

74er Gespräch, AG fordert vom BR eine entsprechende Regelung und erwähnt hier u.a. Kosten und auch, dass man ja sonst über andere Kostenfaktoren nachdenken müsste, so zB Personalkosten als größter Kostenfaktor.

Da kommen BR ganz schnell zum Nachdenken!

W
Watschenbaum

25.01.2013 um 19:03 Uhr

"Ist auch klar, denn bei Deiner Auslegung wäre es für AG fast ummöglich betriebliche Übungen zu beseitigen."

ist es auch, über faule Tricks und abgenötigte Freiwilligkeit haben wir ja nicht gesprochen, sondern über eine rechtliche Betrachtung

K
klärchen

25.01.2013 um 20:36 Uhr

Ich danke Euch allen für Eure Bemühung , sehe jetzt klarer

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