Erstellt am 24.01.2013 um 06:03 Uhr von Rattle
Hallo,
eigendlich kann man sich für jeden neuen mitarbeiter freuen der neu eingestellt wird :-)
wiedersprechen könnte man nur wenn dadurch ein arbeitsplatz abgebaut werden würde, in dem bereich wo der neue kollege eingesetzt wird.
zu den gehalt kann man nur sagen, das der BR auf gleichbehandlung drängen kann, also das die kollegen die die gleiche qualifikation haben dem neuen kollegen angepasst werden.
im klartext, ihr werdet es nicht verhindern können der einstellung zu wieder sprechen.
ausser jemand hier hat noch nen AS im ärmel :-)
MFG
Erstellt am 24.01.2013 um 08:17 Uhr von rkoch
> wenn dadurch ein arbeitsplatz abgebaut werden würde, in dem bereich wo der neue
> kollege eingesetzt wird.
Muss nicht sein... Es muss "nur" einen kausalen Zusammenhang zwischen Einstellung und Entlassung geben... Innerhalb des Bereichs ist das "nur" leichter zu behaupten und zu beweisen.
Erstellt am 24.01.2013 um 09:29 Uhr von gironimo
Man beachte bei den Widerspruchsgründen auch den Textteil "sonstige Nachteile". Da muss es also nicht nur um Entlassung gehen. Ein AN der im Betrieb "sonstige" Nachteile erleidet, berechtigt zum Widerspruch.
Und zunächst eine Zusage für einen Arbeitsplatz zu haben und dann doch nicht, wäre für mich ein Grund nein zu sagen. Möge das Gericht entscheiden, ob es tatsächlich ein Nachteil ist.
Ob es beim Zustimmungsersetzungsverfahren überhaupt zur Hauptverhandlung kommt, oder - wie so oft - zuvor ein Kompromiss gefunden wird, wird man dann sehen. Ihr hättet zumindest versucht, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln dem Kollegen zu helfen.
Erstellt am 24.01.2013 um 19:33 Uhr von Gutefrage
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, ihr habt uns da weiterhelfen können!
Erstellt am 24.01.2013 um 19:36 Uhr von Hoppel
@ Gutefrage
"Kann der BR der Neueinstellung widersprechen?"
Wenn es keinerlei Vereinbarungen gibt, dass AN einen Anspruch auf "Beförderung" haben, lautet die Antwort ganz einfach NEIN.
Auch scheinen Gehälter bei Euch eher auf dem Verhandlungsgeschick eines einzelnen AN zu beruhen, denn auf Eingruppierungsrichtlinien.
Anders kann Deine Aussage
"Schlussendlich hat man sich aber nun für den externen Bewerber entschieden, da die Gehaltsvorstellung vom internen zu hoch waren... Der externe erhält nun deutlich mehr!!!"
nicht gewertet werden.
@ gironimo
Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil, auch kein sonstiger ...
Der Blick in eine Kommentierung hilft. :-)
Erstellt am 25.01.2013 um 07:04 Uhr von Gutefrage
@Hoppel: in diesem Fall unterstellt man dem internen Bewerber, er hätte die Bewerbung zurück gezogen! Und ja du hast Recht, im Bezug auf die ausgeschriebene Stelle gibt es keine festgelegte Eingruppierung... Wir werden nochmal einen Blick in den Kommentar werfen.
Erstellt am 26.01.2013 um 22:52 Uhr von Laffo
Momont,
der interne Bewerber verfügt über eine höhere Qualifikation, als erforderlich?
Also ein Dr. der Naturwissenschaften wird Staplerfahrer?
Erstellt am 27.01.2013 um 01:53 Uhr von GuteFrage
@ Laffo: der interne Bewerber verfügt über die geforderte Qualifikation, nicht mehr und nicht weniger, außer eine langjährige Betriebszugehörigkeit... Der externe hat deutlich weniger Erfahrung.