W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorzeitige Kündigung die die Gesetzliche Kündigungsfrist überschreitet

F
Football
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen, ein Mitarbeiter hat den Entschluss gefasst zu Kündigen. Im Arbeitsvertrag ist die Gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart. Er möchte seine Kündigung zum 01.05. aussprechen. Da er die 4 Wochen ja bei weitem überschreitet stellt sich die Frage " Kann der Arbeitgeber diese Kündigung aus Betrieblichen Gründen zurückdatieren z.B. auf den 28.02.?

1.73305

Community-Antworten (5)

K
Kulum

22.01.2013 um 13:12 Uhr

Aber nicht doch. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Da darf der AG gar nichts verändern. Der AG sollte froh sein, hat er doch jetzt zwei Monate länger Zeit sich um Ersatz zu bemühen. §622 Abs.1 BGB trifft eine Aussage über eine mindestens einzuhaltene Frist. Also mit einer Frist von weniger als vier Wochen kann der AN nicht wirksam kündigen. Mehr ist völlig unproblematisch.

R
rkoch

22.01.2013 um 13:53 Uhr

... wobei es theoretisch die Variante gibt, dass der AG der Kündigung des AN mit einer eigenen Kündigung zuvorkommt. Sofern er einen Grund nach dem KSchG hat (oder keinen braucht) könnte er, sobald er von der Kündigungsabsicht erfährt, seinerseits eine Kündigung zu einem früheren Termin (sofern von den Kündigungsfristen des AG her möglich) aussprechen.

Insofern könnte der AG den Kündigungstermin "vorziehen". Sollen AG auch schon gemacht haben, insbesondere in "sensiblen" Bereichen, z.B. wo die Gefahr besteht dass der AN noch "Kunden mitnimmt".

Am einfachsten ist, der Kollege kündigt fristgerecht, also Ende März. Dann geht er solchen Spielereien des AG aus dem Weg.

W
Watschenbaum

22.01.2013 um 14:31 Uhr

wobei er keinesfalls zum 01.05. kündigen sollte

sondern eben zum 30.04. ( sofern die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende laut Gesetz einschlägig wären)

und es bringt ihm eigentlich nur mögliche Nachteile, seinen Kündigungsentschluß so frühzeitig mitzuteilen also warum nicht noch warten ?

und wer weiß, wenn der AG nun ein besonderes Augenmerk auf den Kollegen legt, wäre auch eine verhaltensbedingte Kündigung noch durchaus drin man sucht auf einmal, man findet, man mahnt ab, der AN kann nichts mehr recht machen................. vielleicht zieht man auch eine fristlose an den Haaren herbei, und der AN müsste noch irgendwie rumklagen............

am einfachsten wäre, erstmal Klappe und sich an die Fristen halten

P
poiuz

22.01.2013 um 21:54 Uhr

Tschuldigung, aber die Frage ist doch wohl eher "Kann der AG nach Erhalt der Kündigung des AN diesem AN zu Ende Februar kündigen?"

Und die Antwort ist: Ja, klar, wieso nicht?

K
Kulum

23.01.2013 um 08:15 Uhr

Oh, ein Hellseher. Meine Glaskugel sagt mir was anderes. Auf jeden Fall nennt sie mir mindestens zwei Gründe, warum du sowas von daneben liegst / liegen könntest

Ihre Antwort