Einsicht in die Arbeitszeiten Arbeitnehmerüberlassung und Konzernleihen
Nach §80 möchten wir die Einhaltung von Gesetzen kontrollieren und verlangen Einsicht in die Arbeitszeiten von AÜG Personal und Konzernleihen. Beides lehnt der Arbeitgeber ab. Hat dazu jemad Rechtsprechung zur Hand oder weiter ratschläge wie wir unsere gewünschten Informationen bekommen Danke Jochen
Community-Antworten (3)
21.01.2013 um 20:25 Uhr
Hallo Jochen, Du schreibst leider nicht, welche Gründe der AG hat/nennt, und ob der AG auf Argumente hört. Deshalb hier nur der allgemeine Rat: Einen (guten) Anwalt suchen und mit ihm beraten, wie es weiter gehen könnte. (AG Frist setzen? Direkt zum Arbeitsgericht?) Wenn Ihr in der Materie nicht firm seid: Ab zum Seminar.
21.01.2013 um 21:07 Uhr
BAG, Beschluß vom 31.01.1989 - 1 ABR 72/87
22.01.2013 um 10:04 Uhr
@jocjan: du gibst dir die Antwort (unbewußt) selbst: lies mal den §80 weiter. Insbesondere den Absatz 2!
"(...)die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen."
und weiter:
"Dem Betriebsrat sind(!!!) auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen(...)"
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