Jetzt muss ich dem lieben @rkoch doch einmal widersprechen.
>Mit "vertrauensvoller Zusammenarbeit" hat das ausnahmsweise mal nix zu tun, denn es gibt eine konkrete PFLICHT zur Beratung mit dem AG:<
Hier liegt vielleicht ein kleiner Denkfehler vor.
Die Pflicht zur Beratung ergibt sicher hier immer auf Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG. Eine andere Norm besteht nicht.
„Eine Pflicht kann nicht einsam im Raume stehen. Sie benötigt grundsätzlich eine Basis zu der ein Bezug besteht.“
Deine Angaben sind korrekt soweit sie sich auf die pauschalen Freistellungen nach §38 (2) BetrVG beziehen.
Wenn auch nicht viel, so doch einwenig anders sieht es aus wenn es sich um Teilfreistellungen nach §38 (1) BetrVG handelt. Und hiervon war eigentlich die Rede.
Da es hier um mehr als eine Person geht; es könnten ja auch mehr als zwei (2) sein. Bei eventuell doppelten Bewerbern, muss hier zwangsläufig anders verfahren werden als bei pauschalen Freistellungen nach §38 (2) BetrVG
Über die Freistellungen beschließt allein der Betriebsrat - und zwar nachdem er sich, wie die Vorschrift verlangt, mit dem Arbeitgeber beraten hat. Diese Beratung erfolgt in einer Betriebsratssitzung. Sie ist Sache des ganzen Betriebsrats. Eine Erörterung dieser Frage nur mit einigen Betriebsratsmitgliedern erfüllt die Voraussetzungen nicht.
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„Welche Folgen eine unterlassene Beratung mit dem Arbeitgeber haben kann, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 29. April 1992 ausdrücklich ausgeklammert. Möglich ist, dass es gar keine Rechtsfolgen hat. Wenn ein Arbeitgeber wegen mangelnder Einbeziehung in so einer Situation allerdings erbost reagiert, wird u.U. nicht nur das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung unnötig belastet, auch Konflikte innerhalb des Betriebsrats sind vorprogrammiert. Von möglichen zusätzlichen Unannehmlichkeiten für den/die freigestellten Kollegen einmal ganz abgesehen.“
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Nach dieser Beratung kann der Betriebsrat - natürlich Gegenargumente des Arbeitgebers abwägend - seine Freistellungsbeschlüsse fassen.
Die vom Gesetzgeber dafür vorgegebene Reihenfolge ist allerdings nicht ganz unkompliziert: Denn de jure erfolgt der Freistellungsbeschluss erst nach der Beratung; allerdings muss sich der Betriebsrat bereits zuvor auf mögliche Kandidaten einigen, die dem Arbeitgeber genannt werden, ohne dass sie schon gewählt worden wären.
Sinnvoll erscheint daher folgender Weg:
Der Betriebsrat beschließt, wen unter den vorhandenen Kandidaten er freizustellen beabsichtigt. Gibt es verschiedene Wahlvorschläge, wird dies entsprechend berücksichtigt.
Als nächster Tagesordnungspunkt steht dann die Beratung mit dem Arbeitgeber auf der Tagesordnung: Ihm werden in der Beratung natürlich nur die bereits ausgewählten aber noch nicht gewählten Kandidaten genannt.
Nach der Beratung mit dem Arbeitgeber - also, wenn dieser die Sitzung wieder verlassen hat - befasst sich der Betriebsrat mit eventuellen Einwänden gegen die Freistellung bestimmter Personen. Sofern der Arbeitgeber keine stichhaltigen Argumente vorgebracht hat, die gegen eine Wahl bestimmter Kandidaten sprächen, werden die vorher ausgewählten Freizustellenden in einem offiziellen Beschluss bestätigt bzw. gewählt.
Der Betriebsrat ist in seiner Entscheidung frei; d.h. er muss sich mit Einwänden des Arbeitgebers nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit auseinander setzen.
Er kann aber nicht gezwungen werden, (vermeintliche) Bedenken zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen, wenn er bei der Auswahl des/der Freigestellten betrieblichen Notwendigkeiten verletzt sieht.
Das hier eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber, wer denn letztlich die Gewählten sind, notwendig wird, dürfte sich von selbst erklären.