W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anordnung nach Arbeitsende das Betriebsgelände zu verlassen

M
Miggymaus
Okt 2024 bearbeitet

Hallo Kollegen, Haufen Theater, Haufen Probleme...wie es halt ist zwischen BR und Arbeitgeber. Gestern hat die Betriebsleitung einen Aushang gemacht der Anordnet, das Betriebsgelände spätestens 30 Minuten nach Arbeitsende zu verlassen. Versicherungstechnische Gründe und Objektschutz wurden als Begründung angeführt. Wir vom BR waren erschrocken und wussten nix. Wir sind LKW Fahrer in der Entsorgung und arbeiten mit Fäkalien. 30 Minuten sind sehr knapp für Hygiene und wir denken das der wahre Grund ist, sich unter den Kollegen noch weniger verständigen zu können wie es eh schon der Fall ist. Zur Info: frühester Feierabend ist 15.00 Uhr und spätestens 17.15 Uhr. In der Zeit kommt immer mal der eine oder andere rein zum Feierabend. Der um 15.00 muss also das Gelände um 15.30 Verlassen während um 15.45 der andere reinkommt und um 16.15 das Gelände verlassen muss usw. Wie gesagt eine vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Maßnahme von der der BR nix wusste. Habt ihr irgendwelche Tipps oder gar links zu solchen Themen oder urteile?Wir wären euch dankbar.

7.61909

Community-Antworten (9)

K
Kölner

19.01.2013 um 10:07 Uhr

@Miggymaus Ohne es rechtlich begründen zu können: Warum sollte das der AG nicht können? Argumentativ würde ich den Ausführungen tatsächlich Glauben schenken....

W
Watschenbaum

19.01.2013 um 11:17 Uhr

also alleine vom Hausrecht gesehen, warum sollte der AG einen BR mitbestimmen lassen, wen er wielange nach Arbeitsende auf seinem Gelände dulden will ?

die mitbestimmungspflichtige Ordnung im Betrieb bezieht sich sicherlich nicht auf den Aufenthalt von Mitarbeitern außerhalb ihrer Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände

das kann der AG schlichtweg untersagen

N
Nubbel

19.01.2013 um 11:52 Uhr

eher sollte man als br darüber nachdenken, ob die körperhygiene privatvergnügen ist

W
Watschenbaum

19.01.2013 um 12:03 Uhr

es gibt diesbezüglich schon ein eher kontraproduktives BAG-Urteil, leider auch genau in Bezug auf Müllwerker

was aber betriebsinterne anderslautende Vereinbarungen nicht unbedingt ausschließen würde

S
Snooker

19.01.2013 um 17:27 Uhr

@Miggymaus Nun siehst Du warum ich im BR Talk geschrieben hatte nimm die 7 Antwort Grenze raus. Ein umsichtiger BR unterscheidet hier Zwischen Arbeitszeiterfassung die elektonisch geschit und einer Zutrittserfassung die elektronisch geschieht. Der Zutritt kann am Werksgelände von statten gehen die Arbeitszeit jedoch in unmittelbarer Arbeitsplatznähe. Was dazischen ist bende ich im Moment mal aus. Also ein Zutritt auf ein Gelände dürfte dann auch nicht über den selben Server erfasst werden wie die Arbeitszeiterfassung. Zu regeln wäre demnach hier in zwei Bv´s wie wird gestempelt, wann wird gestempelt, womit wird gestempelt. Weiter wie lange werden Daten jeweils gespeichert (bei Zutritt sollten 72 Std übers Wochenende ausreichend sein), wer hat Leserechte (auch ein BR sollte sich diese schriftl sichern) und wer hat Schreibrechte: Weiter welche Hard- und Software wird verwendet und welche Schnittstellen. Auch sollte nicht vergessen werden wo die einzelnen Terminals stehen. So haben wir damal unsere BV´s mit einer externen technologieberatungsstelle, deren Namen ich wegen Werbungsverbot nicht nennen darf, aufgebaut. Nun mal zu dem Grund. Es gibt einen Fall wo ein Arbeiter nicht gestempelt hat. Er hatte verschlafen, aber mündlich im Lohnbüro angegeben er sei dan dem besagtem Tag pünktlich da gewesen. Die Lüge flog auf weil der Betrieb die Zutrittserfassung 14 Tage später auswertete. Der MA bekam die Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. Zu unrecht befanden die Richter da der Betrieb ein fremdes technisches Hilfmittel benutzt hatte. Die Zeit zwischen dem Zutritt und Arbeitsantritt. Es ist durchaus Richtig das auch der Zutritt geregelt wird denn man beachte mal es würde ein Brand sein und es werden Leute vermisst, daher kann man anhand der Zutrittserfassung ermitteln wer sich auf dem Gelände befand. was aber macht ein MA in der Zeit? Da ihr in der Müülverarbeitung seit, denke ich mal das ihr Dienstkleidung habt. Schreibt der hat er diese auch zur Verfügung zu stellen. Hier sollte es entsprechende BV über Arbeitskleidung geben. Arbeitskleidung aber bleibt im Betrieb, und somit muß ich mich Duschen können. Nun liegt es aber an euch abzuwägen wie lange man braucht wenn Feierabend ist um vom Arbeitsplatz übers duschen , umziehen bis zum verlassen des Geländes . Und das ist durchaus auch in der Mitbestimmung , da Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sollte der Ag sich weigern mit euch darüber zu verhandeln würde ich die Einigungsstelle anrufen. Hier könnte der AG aber auch noch insoweit den kürzeren ziehen wenn man wegen der Eigenart der Tätigkeit das umziehen und duschen in der Arbeitszeit machen müsste.

G
gironimo

19.01.2013 um 18:40 Uhr

Ich sehe bei der Frage durchaus eine Mitbestimmung im Sinne der Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG). Es geht ja hier um die Nutzung der Duschen und Umkleideräume, die außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden müssen, da dies im Betrieb keine Arbeitszeit ist. Und da muss der BR schon mitbestimmen könne.

(Es ist ja ansonsten auch für andere Arbeitnehmer noch Arbeitszeit; er sollte auch über die Dusche= Arbeitszeit verhandeln.)

A
AlterMann

19.01.2013 um 18:43 Uhr

Hallo Miggymaus, schau mal hier: http://www.thannheiser.de/downloads/umkleidezeiten.pdf mit den folgenden Urteilen: BAG 1 AZR 122/99, BAG 1 ABR 54/08. Das ältere Urteil ist nicht gerade ein Argument für Euch, das zweite stützt m.E. die Auffassung, dass das An- und Ablegen der Arbeitskleidung inkl. die Körperreinigung Arbeitszeit sein könnte. Ihr könntet also der Betriebsleitung mitteilen, dass Ihr eine BV zum Thema Arbeitszeit haben wollt, in der diese Zeiten als Arbeitszeiten definiert werden. Wenn Ihr dann noch durchblicken lasst, dass Ihr noch eine gute Anwaltskanzlei sucht, die beim EUGH vertretungsberechtigt ist, könnt Ihr mit der Betriebsleitung wohl endlich mal auf Augenhöhe debattieren. Dann lässt sich über die Anordnung doch ein bisschen anders reden.

W
Wernerjager123

05.10.2024 um 22:59 Uhr

Es stimmt schon 30 Minuten nach Feierabend ist der Betrieb zu ferlassen.

C
celestro

06.10.2024 um 19:35 Uhr

Und warum musstest Du dafür einen über 10 Jahre altes Thema raufholen? Davon abgesehen ... kannst Du das rechtlich überhaupt untermauern?

Ihre Antwort