Erstellt am 18.01.2013 um 15:10 Uhr von rkoch
Nein. Zur Wahl ausgeschrieben werden MUSS die vorgesehene Anzahl der BRM lt. §9 BetrVG. Wenn aber nach Ende der Nachfrist der Einreichungsfrist weniger Kandidaten existieren als BRM zu wählen sind, wird das größtmögliche mit diesen Kandidaten realisierbare Gremium nach §9 gewählt.
Bsp: 9 BRM wären zu wählen, auch nach Nachfrist gibt es nur 6 Kandidaten: Es wird ein 5er-Gremium gewählt.
Erstellt am 18.01.2013 um 15:15 Uhr von Stella
Ok dann wäre bei nem Fünfer Gremium aber trotzdem eine Freistellung drin ??
Erstellt am 18.01.2013 um 15:41 Uhr von rkoch
Die Freistllung nach §38 richtet sich nicht nach der Zahl der BRM, sondern nach der Zahl der AN, also Ja, wenn die Bedingungen (noch) erfüllt sind.
Erstellt am 18.01.2013 um 15:45 Uhr von Stella
Ja gut wir haben ca 295 ma also ist ne Freistellung ja kein prob! Dann ist also der "alte" BR bis zur konstituierten Sitzung des "neuen" BR in Amt und dann geht's mit der kleinen manschaft weiter ?!
Erstellt am 18.01.2013 um 16:22 Uhr von rkoch
Wenn die Wahl so ablaufen würde, ja. Aber nicht vergessen: Bevor ein neuer BR gewählt werden kann, muss der alte abtreten! Entweder indem er beschließt zurückzutreten oder indem ein weiteres BRM sein Amt niederlegt - wenn ich Dich richtig verstehe, dass ihr ein 9er Gremium seid und aktuell auch nur noch diese 9 BRM und kein weiteres EBRM existieren.
Letzteres kann übrigens durchaus ein guter Grund sein Neuwahlen einzuleiten! Ich würde es aber extrem bedauerlich finden wenn sich bei 295 MA nicht wenigstens 20 Kandidaten finden würden... Das wäre ein echtes Armutszeugnis für Euren Betrieb....
Erstellt am 18.01.2013 um 16:41 Uhr von Stella
Armutszeugnis ist gut gesagt das ist wie mit der Gewerkschaft jeder will nach Tarif Bonbons bekommen aber nicht in die Gewerkschaft eintreten somit haben wir einen Organisationsgrad unter 15% und mit dem BR ist es nicht anders wenn man sich umhört kommt immer oh das is nix für mich ......